OGH 18.03.2024, 9Ob21/24i
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L* und 2. P*, wohnhaft bei der Mutter C*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Prof. (FH) DI Dr. A*, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 302/23m-239, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die beiden Minderjährigen sind die Kinder von C* und Prof. (FH) DI Dr. A*. Der Mutter steht die Obsorge alleine zu. Mehrere Anträge des Vaters auf gemeinsame Obsorge wurden abgewiesen, zuletzt mit Beschluss vom (hinsichtlich beider Minderjähriger) und mit Beschluss vom (hinsichtlich L*). Am beantragte der Vater neuerlich die gemeinsame Obsorge für beide Minderjährige.
[2] Der Antrag wurde vom Erstgericht zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag abgewiesen wird. Nach § 180 Abs 3 ABGB könne die Obsorge nur neu geregelt werden, wenn sich seit der gerichtlichen Festlegung die Verhältnisse maßgebend geändert hätten. Eine solche Änderung werde aber nicht einmal behauptet.
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Ist die Obsorge endgültig geregelt, kann nach § 180 Abs 3 ABGB ein Elternteil bei Gericht (nur) dann eine Neuregelung der Obsorge beantragen, wenn sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar keine Gefährdung des Kindeswohls voraus, es muss aber eine gewichtige Änderung der für die Obsorgeentscheidung relevanten Umstände eingetreten sein (vgl 3 Ob 212/14v; 7 Ob 77/19b), die eine Neuregelung der Obsorge geboten erscheinen lassen.
[5] 2. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass vom Vater keine gewichtigen Änderungen der Verhältnisse vorgebracht wurden, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums. Aus dem Akt ergibt sich, dass sowohl der Wunsch der Kinder, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen, als auch die Problematik ausreichender Informationen über schulische Belange bereits in der Vorentscheidung vom thematisiert wurden. Soweit der Revisionsrekurs darauf verweist, dass das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, weil kein Beweisverfahren (Einvernahme der Kinder, des Vaters) durchgeführt worden sei und keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien, so waren solche, da es schon an der Behauptung einer maßgeblichen Änderung mangelte, nicht erforderlich.
[6] 3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00021.24I.0318.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-67664