OGH 14.09.2022, 6Ob164/22v
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der N*gesellschaft m.b.H., FN *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Dr. O*, Deutschland, vertreten durch Neulinger Mitrofanova Čeović Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 102/22x-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der behauptete Gehörverstoß liegt nicht vor, weil der Rechtsvertretung des Einschreiters vor Fassung des hier bekämpften erstinstanzlichen Beschlusses vom sowohl der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts vom , der schon sämtliche im jetzigen Rechtsmittel bekämpften Ausführungen der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts enthielt (die Punkte 3.2.3. bis 3.2.7. im Beschluss vom entsprechen großteils wortgleich den Punkten 5.1. bis 5.4. im nunmehr angefochtenen Beschluss), am als auch der mit dem Eintragungsbegehren im vorliegenden Verfahren im Widerspruch stehende, vom Einschreiter jedoch nicht bekämpfte Eintragungsbeschluss (der unter anderem auf den genannten Aufhebungsbeschluss verweist) im Parallelverfahren 75 Fr 17538/18y vom am zugestellt wurden.
[2] Somit stand dem Einschreiter vor Fassung des hier gegenständlichen Beschlusses des Erstgerichts ein Zeitraum von ungefähr zwei bzw drei Monaten zur Äußerung zu den nunmehr bekämpften Feststellungen zur Verfügung. Einer besonderen Aufforderung durch das Gericht an den Einschreiter, sich zum Inhalt der seiner Rechtsvertretung zugestellten Entscheidungen zu äußern, bedurfte es zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs nicht.
[3] 2. Im Übrigen wäre aber auch das nunmehrige Vorbringen im Revisionsrekurs nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen:
[4] 2.1. Ob der Erwerber des Geschäftsanteils „untergetaucht und nicht greifbar“ ist (wobei das Rechtsmittel nicht sagt, seit wann dieser Zustand herrschen soll), ist für die Frage, ob am mit ihm ein Abtretungsvertrag geschlossen wurde, irrelevant.
[5] 2.2. Weiters behauptet der Einschreiter, er hätte bei Gewährung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigen können, dass es die „Original-Abtretungsvereinbarung“ vom an den Erwerber nicht gebe, weil diese der für die Behörden nicht greifbare Erwerber haben soll.
[6] Diesem Vorbringen steht schon entgegen, dass der Abtretungsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsakts bedarf. Im Streitverfahren, weswegen das vorliegende Eintragungsverfahren unterbrochen worden war (6 Ob 214/19t), wurde der Notariatsakt vom über den Abtretungsvertrag an den Erwerber vorgelegt (dort Beilage ./9).
[7] Gemäß § 110 Abs 1 NO muss der Notar die von ihm selbst aufgenommenen (urschriftlichen) Akten, wozu auch die Notariatsakte gehören, in seiner Wohnung oder Kanzlei verwahren (vgl Wagner/Knechtel, NO6 § 110 Rz 1). Den Parteien werden (nur) Ausfertigungen und Abschriften erteilt (§ 92 NO).
[8] Nach diesen rechtlichen Vorgaben kann nicht der Erwerber im Besitz der „Original-Abtretungsvereinbarung“ (Urschrift) sein, sondern nur der Notar.
[9] Das Vorbringen im Rechtsmittel kann nun aber nicht dahin verstanden werden, der Notar habe entgegen § 110 Abs 1 NO die Urschrift dem Erwerber überlassen oder gar eine nicht stattgehabte Abtretung gefälscht.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00164.22V.0914.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-67141