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OGH 25.05.2023, 3Ob97/23w

OGH 25.05.2023, 3Ob97/23w

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj *, geboren * 2012, und des 2. mj *, geboren * 2014, beide wohnhaft bei der Mutter *, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in Wien (Kinderbeistand für beide Minderjährigen gemäß § 104a AußStrG: Mag. *), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 69/23z-1284, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 3 Ps 37/19a-1253 zum Teil zurückgewiesen und ihm zum Teil nicht Folge gegeben wurde sowie der weitere Schriftsatz des Vaters vom (ON 1267) zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Vater wird in dem Pflegschaftsverfahren, wie etwa aus dem Schriftsatz ON 1304 ersichtlich, von der ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien vertreten. Am brachte er jedoch nicht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, sondern im Wege seines eigenen ERV-Zugangs den aus dem Spruch ersichtlichen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

[2] In Verfahren, in denen – wie hier – einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 6 Abs 1 AußStrG).

[3] Für den vorliegenden Revisionsrekurs besteht damit Anwaltspflicht. Er kann rechtsgültig nur durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden.

[4] Ist – wie hier – ein Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen (3 Ob 169/19b; 2 Ob 15/20z; RS0120077; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 [2019] § 65 Rz 25 ua).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj *, geboren * 2012, und des 2. mj *, geboren * 2014, beide wohnhaft bei der Mutter *, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in Wien (Kinderbeistand für beide Minderjährigen gemäß § 104a AußStrG: *), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 69/23z-1284, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 3 Ps 37/19a-1253, zum Teil zurückgewiesen und ihm zum Teil nicht Folge gegeben wurde sowie der weitere Schriftsatz des Vaters vom (ON 1267) zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel – auch im Außerstreitverfahren – eine Beschwer voraus, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch für ein zeitlich überholtes Kontaktrecht (6 Ob 218/22k [Rz 5] mzwN).

[2] Soweit die Entscheidungen der Vorinstanzen Kontaktrechte des Vaters zu Zeiten betreffen, die bereits verstrichen sind, fehlt seinem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof die Beschwer, sodass dieses insofern absolut unzulässig ist (3 Ob 128/20z [Rz 4] ua).

[3] 2. Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0007007 [T10]). Die Zurückweisung der einen Tag nach Einbringung der ersten Rekursschrift (ON 1266) des Vaters von diesem eingebrachten zweiten Rekursschrift (ON 1267) durch das Rekursgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[4] 3. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war nicht die vorläufige Aussetzung der Kontakte des Vaters zu beiden Kindern. Diese erfolgte bereits mit vom Rekursgericht zu 43 R 274/22w (ON 1164) bestätigtem Beschluss des Erstgerichts vom (ON 1100). Jener Beschluss ist rechtskräftig (3 Ob 174/22t = ON 1263). Die auf seine Abänderung abzielenden Ausführungen im vorliegenden Revisionsrekurs gehen ins Leere.

[5] 4. Soweit nicht ohnehin absolute Unzulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses vorliegt, ist dieser mangels einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Dem Revisionsrekurswerber ist in Erinnerung zu rufen, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RS0007236).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00097.23W.0525.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-66839