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OGH 17.04.2024, 3Ob64/24v

OGH 17.04.2024, 3Ob64/24v

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Rechtsanwälte S* OG, *, gegen die verpflichtete Partei A* GmbH, *, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Thomas Wanek, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen 9.956,52 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 230/23f-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom , GZ 8 E 3038/23s-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Der betreibenden Partei wird gegen die verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Mödling vom , 4 C 905/23a, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 9.956,52 EUR samt 12,58 % Zinsen seit zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit , der Nebenforderung von 40 EUR samt 12,58 % Zinsen seit zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit , der Kosten des Titelverfahrens von 1.256,83 EUR samt 4 % Zinsen seit und der mit 809,83 EUR bestimmten Kosten des Exekutionsantrags die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft EZ * Grundbuch 0622 Probstdorf bewilligt.

Das Mehrbegehren auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung der genannten Forderung auch ob der Liegenschaft EZ * Grundbuch 01902 Gablitz und der * Anteile der verpflichteten Partei an der Liegenschaft EZ * Grundbuch 04005 Gainfarn (jeweils als „Nebeneinlage“) wird abgewiesen.“

Der Masseverwalter hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses werden der betreibenden Partei mit 1.400,75 EUR (hierin enthalten 166,79 EUR USt und 400 EUR Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

[1] Die betreibende Partei brachte ihren aus dem Spruch ersichtlichen Exekutionsantrag, mit dem sie ein Simultanpfandrecht (zur Abschaffung der bisherigen Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebeneinlagen durch die Grundbuchs-Novelle 2008 vgl § 18b Abs 1 GUG) ob dreier Liegenschaften der Verpflichteten anstrebte, am beim Erstgericht, das (nur) hinsichtlich der Liegenschaft EZ * Grundbuch Probstdorf („Haupteinlage“) gleichzeitig auch Grundbuchsgericht ist, ein.

[2] Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom wurde über das Vermögen der Verpflichteten das Konkursverfahren eröffnet, das nach wie vor anhängig ist.

[3] Das Erstgericht bewilligte die Exekution (erst) mit Beschluss vom antragsgemäß.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des für die Verpflichtete bestellten Masseverwalters Folge und wies den Exekutionsantrag zur Gänze unter Verweis auf die Exekutionssperre gemäß § 10 Abs 1 IO ab. Es ließ den Revisionsrsekurs nachträglich im Hinblick auf das von der Betreibenden behauptete Abgehen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zulässig und teilweise berechtigt.

[6] 1. Gemäß § 10 Abs 1 IO kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bis zur Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens [RS0063964]) wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0004928 [T1]). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Exekutionsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (vgl RS0000019, RS0000020 [T6]). Ein gegen § 10 Abs 1 IO verstoßender Exekutionsantrag ist – allenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren – abzuweisen (vgl RS0063882).

[7] 2. Anderes gilt freilich im Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung: Deren Zulässigkeit ist davon abhängig, ob der Exekutionsantrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Grundbuchsgericht eingelangt ist; der Tag des Vollzugs im Grundbuch ist hingegen ohne Bedeutung (RS0002501). Eine vor Insolvenzeröffnung beantragte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist daher auch noch nach Insolvenzeröffnung zu bewilligen, sofern nur das Exekutionsgericht gleichzeitig Grundbuchsgericht ist (3 Ob 165/98f mwN).

[8] 3. Daraus folgt, dass das Erstgericht den Exekutionsantrag (nur) insoweit, als er sich auf die Liegenschaft EZ * Grundbuch Probstdorf bezieht, zu Recht bewilligt hat. Nur in diesem Umfang ist daher der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen, während die Rekursentscheidung im Umfang der Abweisung des Exekutionsantrags in Bezug auf die beiden anderen Liegenschaften zu bestätigen ist.

[9] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO. Die Betreibende hat Anspruch auf die vollen von ihr verzeichneten Kosten, obwohl sie mit ihrem Exekutionsantrag nur in Bezug auf eine von drei Liegenschaften durchgedrungen ist. Bei einem Teilerfolg mit einem – wie hier – einseitigen Rechtsmittel sind nämlich die fiktiv auf der Bemessungsgrundlage des erfolgreichen Teils berechneten Kosten (zur Gänze) zuzusprechen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 50 ZPO Rz 14 mwN), und angesichts des von der Betreibenden angestrebten Simultanpfandrechts ist die Bemessungsgrundlage für den Exekutionsantrag hinsichtlich der „Haupteinlage“ nicht niedriger als für alle drei Liegenschaften zusammen. Demzufolge hat auch der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf teilweisen Ersatz der Kosten seines Rekurses an die zweite Instanz.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00064.24V.0417.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-66816