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OGH 17.11.2022, 3Ob154/22a

OGH 17.11.2022, 3Ob154/22a

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E*, geboren * 1926, *, gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin Mag. Andrea Schmidt, Rechtsanwältin in St. Pölten, wegen Bestellung einer Erwachsenenvertretung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter D*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 175/22s-70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestellte am eine Rechtsanwältin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für die Betroffene mit dem Wirkungsbereich der Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und Abschluss von Rechtsgeschäften (insbesondere zur Deckung des Pflegebedarfs sowie Heimaufnahmeverträge). Mit demselben Beschluss wies es den Antrag der früheren Erwachsenenvertreterin (Tochter der Betroffenen), die Rechtsanwältin als einstweilige Erwachsenenvertreterin zu entheben und die Tochter wieder zur Erwachsenenvertreterin zu bestellen, ab.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der ehemaligen Erwachsenenvertreterin dagegen nicht Folge und verwies insbesondere auf deren nur unvollständig nachvollziehbare Finanzgebarung für die Betroffene. Gleichzeitig hob es hervor, dass die Tochter sich seit Jahren um das Wohlbefinden der Betroffenen kümmere und es der Betroffenen hinsichtlich ihrer täglichen Bedürfnisse an nichts fehlt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

[4] 1. Soweit die Tochter der Betroffenen die Funktion einer Erwachsenenvertreterin weiterhin für sich reklamieren will, ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen (vgl 6 Ob 92/20b).

[5] 2. Die Vorinstanzen haben die (bisherige) gerichtliche Erwachsenenvertreterin (Tochter der Betroffenen) ihres Amts enthoben und eine Rechtsanwältin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin mit dem Wirkungsbereich der Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden sowie Sozialversicherungsträgern, der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und dem Abschluss von Rechtsgeschäften bestellt. Dies mit der Begründung, dass die Tochter lediglich im Bereich der Geldverwaltung für ihre Mutter soweit Schwierigkeiten habe, dass eine klare Abgrenzung zwischen dem Vermögen der Betroffenen und jenem der Tochter nicht möglich sei.

[6] 3. Wenn die Tochter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs argumentiert, die Behauptung, sie habe 11.992,51 EUR für ihre Mutter ausgelegt, sei bisher „nicht widerlegt“ worden, so steht dies mit der Begründung des Rekursgerichts, die auch auf eine Interessenkollision im Bezug auf nun im Verfahren von der Tochter gegen die Betroffene geltend gemachte Ersatzansprüche hinwies, nicht im Widerspruch. Dass die Tochter sich umfassend und bestens um die persönlichen Angelegenheiten ihrer Mutter kümmert, zogen die Vorinstanzen nicht in Zweifel und dies lässt sich auch aus dem Akteninhalt nachvollziehen. Durch die Bestellung der Rechtsanwältin für den vom Erstgericht definierten Wirkungsbereich sollte sich an dieser persönlichen Betreuung durch die Tochter auch nichts ändern; die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs darüber, dass die Bestellung der Erwachsenenvertreterin „auch eine soziale Komponente“ habe, zeigen daher ebenfalls keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung auf.

[7] 4. Soweit das Rechtsmittel auf die vom Erstgericht nicht genehmigte Pflegschaftsrechnung und den dagegen erhobenen Rekurs verweist, ist das Vorbringen für die hier zu beurteilende Frage der Bestellung der Erwachsenenvertreterin nicht relevant.

[8] 5. Entgegen der Behauptung des außerordentlichen Revisionsrekurses steht fest, dass die Finanzgebarung der Tochter für die Betroffene auch seitens der einstweiligen Erwachsenenvertreterin wegen unzureichender Kooperation bzw Auskünfte dazu bisher nicht hinreichend nachvollzogen werden konnte. Die Entscheidung des Rekursgerichts, die den maßgeblichen Judikaturgrundsätzen folgt, begegnet daher insgesamt keinen Bedenken.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00154.22A.1117.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-66752