OGH 27.01.2023, 1Ob2/23k
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Abstammungssache des Antragstellers C* N*, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Antragsgegner mj P* S*, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (*) als Kollisionskurator gemäß § 277 Abs 2 ABGB, sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten (und Mutter des Antragsgegners) Dr. M* S*, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch und andere Rechtsanwältinnen in Wien, wegen Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 231/22v-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom , GZ 1 Fam 2/22x-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, sein Vaterschaftsanerkenntnis für den Antragsgegner für rechtsunwirksam zu erklären, ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am zugestellt.
[3] Der Antragsteller verfasste erkennbar einen außerordentlichen Revisionsrekurs („Bitte um Aufhebung der Rekursablehnung“) und übermittelte diesen eingescannt per E-Mail am an den Vorsitzenden des Rekurssenats, der am selben Tag die Weiterleitung der Eingabe des Antragstellers an das Erstgericht veranlasste. Dieses legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls verspätet.
[5] 1. Die Frist für einen Revisionsrekurs beträgt 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG). Die Zustellung der Rekursentscheidung an den Rechtsvertreter des Antragstellers erfolgte am . Letzter Tag der Frist für die Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses war der . Das erst am erhobene Rechtsmittel ist jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.
[6] 2. Dazu kommt, dass nach § 6 ERV 2021, BGBl II 2021/587, die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird. Eine solche, von der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr abweichende rechtliche Anordnung besteht für die Einbringung des gegenständlichen außerordentlichen Revisionsrekurses nicht.
[7] An das Gericht (Richter oder Rechtspfleger) gerichtete E-Mails – wie hier ein Schriftsatz, der als PDF-Anhang einer E-Mail übermittelt wurde – sind nach der jüngeren Rechtsprechung unzulässig und grundsätzlich auch nicht fristwahrend (vgl 2 Ob 212/16i mwN; RS0126972 [T1]; RS0127859; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 65 Rz 7, jeweils zum früheren § 5 Abs 1a ERV 2006).
[8] 3. Auf den – somit irrelevanten – Umstand, dass das Rechtsmittel ohne Anwaltsunterfertigung eingebracht wurde, ist wegen dessen Verspätung nicht einzugehen (RS0005946 [T4, T14]).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00002.23K.0127.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-66525