OGH 13.02.2024, 10ObS104/23a
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Ganzert & Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufskrankheit, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 52/23p-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 17 Cgs 162/22k-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob Durchblutungsstörungen an den Händen auch dann unter die Berufskrankheit Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG (künftig nur noch: Anlage 1) fallen, wenn sie auf Vibrationen durch Werkzeuge zurückgehen, die in ihrer Wirkung den dort genannten Werkzeugen und Maschinen nicht gleichartig sind.
[2] Der Kläger ist seit dem Jahr 1985 in einer Gießerei beschäftigt. Im Zuge seiner Tätigkeit hat er Gussteile mit Messgeräten zu prüfen und anschließend Verwerfungen mit verschiedenen Richthämmern aus Hartkunststoff oder Eisen mit einem Gewicht von bis zu 8 kg zu richten. Aufgrund der durch diese Arbeit bewirkten Überbelastung der Hände und Finger und der Erschütterungen durch die Schlagbelastung sind beim Kläger vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen im Sinn eines Raynaud-Syndroms und damit verbunden Einschränkungen der Feinmotorik (vorwiegend in der rechten Hand) aufgetreten. Die Erkrankung lag mit hoher Wahrscheinlichkeit am vor; ab diesem Zeitpunkt besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Erschütterungen bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen lagen beim Kläger nicht vor.
[3] Mit Bescheid vom sprach die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt aus, dass „die Erkrankung (Beschwerden im Bereich beider Hände)“ nicht als Berufskrankheit anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
[4] Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Erkrankung (Beschwerden im Bereich beider Hände, Weißfingerkrankheit) als Berufskrankheit anerkannt werde, und die Verurteilung der Beklagten dazu, ihm „Leistungen“ aus der Unfallversicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Die chronische Belastung durch das Schlagen mit den Ausrichthämmern habe bei ihm im Laufe der Jahre ein Raynaud-Syndrom (Weißfingerkrankheit) und damit eine vibrationsbedingte Durchblutungsstörung iSd Nr 20 der Anlage 1 verursacht.
[5] Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die Erkrankung des Klägers die Kriterien der Berufskrankheit Nr 20 der Anlage 1 nicht erfülle, weil sie nicht auf höherfrequente Vibrationsbelastungen und eine andauernde Kälteexposition, sondern auf berufsfremde Risikofaktoren (Nikotinkonsum, Bluthochdruck etc) zurückgehe.
[6] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Aus dem Wortlaut der Nr 20 der Anlage 1 in der Fassung des SVÄG 2012 (BGBl I 2012/123) ergebe sich, dass vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen ebenso wie die im Anschluss genannten anderen Erkrankungen durch die Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen entstanden sein müssten. Das stehe zwar in einem gewissen Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers des SVÄG 2012, die Berufskrankheitenliste zu erweitern, weil in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Erkrankung am Raynaud-Syndrom bereits zuvor der Nr 20 der Anlage 1 unterstellt worden sei. Mit Blick auf die vergleichbare Rechtslage in Deutschland bestünden letztlich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem SVÄG 2012 die in Betracht kommenden Ursachen der in der Nr 20 der Anlage 1 genannten Erkrankung erweitert werden sollten. Auch wenn der Gesetzgeber Anderes intendiert haben sollte, sei mit dem SVÄG 2012 im Ergebnis bloß eine Klarstellung erfolgt.
[8] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob Durchblutungsstörungen auch durch Vibrationen aufgrund von Tätigkeit mit Handwerkzeugen unter die Nr 20 der Anlage 1 (in der Fassung des SVÄG 2012) fallen, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
[9] Mit seiner Revision begehrt der Kläger, der Klage stattzugeben, wobei er (nunmehr) im Leistungsbegehren die Zuerkennung einer Versehrtenrente von 20 % (der Vollrente) anstrebt. Hilfsweise stellt er auch Aufhebungsanträge.
[10] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Nr 20 der Anlage 1 in der Fassung des SVÄG 2012 noch nicht vorliegt. Sie ist aber nicht berechtigt
[12] 1. In seiner Revision trägt der Kläger vor, dass nach dem Wortlaut der Nr 20 der Anlage 1 vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen nicht nur dann eine Berufskrankheit seien, wenn sie auf Vibrationsbelastungen durch Maschinen zurückgehen. Da die Regelung auf alle Personen abziele, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine vibrationsbedingte Durchblutungsstörung erleiden, reiche es aus, wenn diese auf Erschütterungen durch das Ausführen kräftiger Schläge durch den Versicherten selbst verursacht worden seien.
[13] Dem ist nicht zu folgen.
[14] 2. Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind (§ 177 Abs 1 ASVG). Das Gesetz anerkennt daher nicht jede Krankheit, die infolge arbeitsbedingter Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit, sondern legt in Form einer taxativen Liste fest, welche Krankheit unter welchen Voraussetzungen als Berufskrankheit gilt (10 ObS 39/23t [Rz 17]; 10 ObS 149/22t [Rz 20] ua).
[15] Gemäß der hier einschlägigen Nr 20 der Anlage 1 (idF des SVÄG 2012) zählen – ohne Beschränkung auf bestimmte Unternehmen – „vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie zB Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen“ zu den Berufskrankheiten.
[16] 3. Die historische Entwicklung der Bestimmung seit Einführung der Reichsversicherungsordnung am vor dem SVÄG 2012 hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen zu 10 ObS 43/88 und 10 ObS 189/88 ausführlich dargestellt (vgl auch 10 ObS 9/02z):
[17] 3.1. Zum Wortlaut der Nr 20 Anlage 1 bei Einführung des ASVG mit BGBl 1955/189: „Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen“ führte das Oberlandesgericht Wien aus, zu den Pressluft- und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen zählten nur Geräte, bei denen Druckluft und ähnliche Energien zum Antrieb verwendet würden und der Antrieb in der Längsrichtung in stoßender Form mit einer bestimmten hohen Frequenz der Schlagzahlen erfolge, wobei der diese Geräte bedienende Arbeiter nur die Richtung, nicht aber auch die Kraft und die Frequenz der Stöße beeinflussen könne. Dagegen unterlägen Tätigkeiten, bei denen wohl auch eine gewisse Schlagkraft, aber nur mit der Hand, erforderlich sei, nicht dem besonderen Schutz der Unfallversicherung infolge Berufskrankheiten (15. 6. 1979 SSV 19/74; vgl SVSlg 6.802: Handarbeit mit Schmiedehämmern).
[18] 3.2. Mit dem SRÄG 1978 (BGBl 1978/684) wurde in der Nr 20 der Anlage 1 der Klammerausdruck „(wie zB Motorsägen)“ eingefügt.
[19] Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, nach den medizinischen Fachpublikationen hänge es vor allem von der Frequenz der Schwingungen ab, ob sich Schäden an den Gelenken manifestierten oder Gefäßreaktionen im Bereich der Finger verursacht würden, wobei höhere Frequenzen meist nur Durchblutungsstörungen verursachten. Erklärtes Ziel der Novelle war es daher, auch die Weißfingerkrankheit als vibrationsbedingte Durchblutungsstörung in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen, indem Motorsägen den als „gleichwertig wirkenden Maschinen und Werkzeugen“ zugerechnet wurden (ErläutRV 1084 BlgNR 14. GP 54).
[20] 3.3. Daraus folgerte der Oberste Gerichtshof, dass sich die Regelung nicht mehr nur auf Fälle beschränke, in denen Erschütterungen durch hammerschlagähnliche Hin- und Herbewegungen mit hoher Frequenz verursacht wurden, sondern auch durch rotierende Bewegungen hervorgerufene Vibrationen hoher Frequenz erfasse (10 ObS 2432/96m; 10 ObS 34/98t; RS0084377).
[21] Demgemäß wurden Schäden infolge jahrelanger Vibrationsbelastungen beim Fahren mit Panzern und Lastkraftwagen (10 ObS 2432/96m) oder Baggern (10 ObS 34/98t) nicht als Berufskrankheiten iSd Nr 20 der Anlage 1 qualifiziert, weil diese Fahrzeuge weder Pressluftwerkzeuge noch gleichartig wirkende Werkzeuge und Maschinen (zB Motorsägen) oder Anklopfmaschinen darstellten. Dasselbe gilt für Beschwerden aufgrund des wiederkehrenden An- und Ablegens einer Bleischürze, weil dabei keine Erschütterungen oder gleichzustellende Einwirkungen, wie bei den in Nr 20 der Anlage 1 genannten Werkzeugen oder Maschinen entstehen (10 ObS 389/01f). Hingegen wurden Erkrankungen aufgrund von Arbeiten mit einem an einem Bagger montierten Hydraulikhammer der Nr 20 der Anlage 1 unterstellt, weil dieser gleichartig wirke wie die Arbeit mit einem Pressluftwerkzeug (10 ObS 9/02z).
[22] 4. Mit der Berufskrankheit Nr 20 der Anlage 1 in der Fassung des SVÄG 2012, mit dem dem bisherigen Wortlaut die Wortfolge „Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere“ vorangestellt wurde, hat sich der Oberste Gerichtshof noch nicht befasst.
[23] 4.1. Die Gesetzesmaterialien führen dazu (nur) aus, dass damit eine Erweiterung der Berufskrankheitenliste erfolgen soll und von der Nr 20 der Anlage 1 nicht mehr nur durch Erschütterungen hervorgerufene Erkrankungen, sondern auch vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen erfasst werden sollen (ErläutRV 2001 BlgNr 24. GP 7).
[24] 4.2. Stellungnahmen der Lehre liegen nicht vor. Müller (in SV-Komm § 177 ASVG Rz 50), hält nur fest, dass es bei der Nr 20 der Anlage 1 um Hand-Arm-Vibrationen durch niederfrequent (Abbruchhämmer, Vibrationsverdichter, Schlagbohrer) oder hochfrequent schwingende Werkzeuge (zB Kettensägen, Trennschleifer, Schleifmaschinen, Fräsen) gehe und seit dem SVÄG 2012 auch vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen Teil der Nr 20 der Anlage 1 seien.
[25] Die Ausführungen von Gerstl-Fladerer (in Wolf/Schneider/Gerstl-Fladerer, Berufskrankheiten 273 ff) beziehen sich auf die Rechtslage vor dem SVÄG 2012.
[26] 5. In Deutschland entsprechen die BK 2103 („Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen“) und die BK 2104 („Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen [...]“) der Nr 20 der Anlage 1. Unter „Vibrationen“ werden dabei mechanische Schwingungen verstanden, die durch hohe Frequenzen mit niedriger Amplitude, unter „Erschütterungen“ hingegen solche, die durch niedrige Frequenzen mit hoher Amplitude gekennzeichnet sind (Schönberger/Mehrtens/Valentin,Arbeitsunfall und Berufskrankheit9, 1248 f). Erkrankungen, die von Arbeiten mit Handwerkzeugen (zB handgeführte Hammer- und Meißelwerkzeuge) verursacht werden, werden keiner der beiden Berufskrankheiten unterstellt, weil ihnen einerseits keine gleichartige Wirkung wie den in der BK 2103 genannten Werkzeugen und Maschinen zuerkannt wird (Schur/Koch in Lauterbach, Unfallversicherung4 § 9 SBG VII, Anh IV 2103 300-25) und andererseits bei ihrer Verwendung praktisch keine in die Frequenzbandbreite der BK 2104 fallenden Vibrationen in relevantem Umfang auftreten (Schur/Koch, § 9 SBG VII, Anh IV 2104 300-35/3 erg Erl 5.a.).
[27] 6.1. Nach ihrem Wortlaut setzt die Nr 20 der Anlage 1 in beiden Varianten, also sowohl hinsichtlich der vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen als auch der anderen Erkrankungen, Erschütterungen bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen voraus. Wie schon das Berufungsgericht zu Recht betont hat, hätte es des Wortes „andere“ ansonsten nicht bedurft.
[28] 6.2. Diese Auslegung ist aber nicht zwingend, weil nach dem möglichen Wortsinn zumindest theoretisch auch eine Aufzählung gemeint sein könnte, bei der die „anderen Erkrankungen“ eine eigenständige, von den vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen unabhängige Kategorie bilden und daher nur für sie Erschütterungen durch die genannten Werkzeuge und Maschinen notwendig sind. Das deuten zwar die Gesetzesmaterialien zum SVÄG 2012 insofern an, als sie ausdrücklich von der Erweiterung der Berufskrankheitenliste sprechen. Aus den kurz gehaltenen Erläuterungen ergeben sich allerdings keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber des SVÄG 2012 das Konzept der Nr 20 der Anlage 1, nur durch bestimmte Einwirkungen verursachte Erkrankungen unter Versicherungsschutz zu stellen, grundlegend ändern oder wenigstens partiell aufgeben wollte. Vielmehr sollte bloß der Kreis der Erkrankungen um eine weitere (nicht die Gelenke, sondern primär die Gefäße betreffende) ergänzt werden, ohne dass dafür – was sonst zu erwarten gewesen wäre – ein anderer Schutzgedanke ins Treffen geführt wurde.
[29] 6.3. Auch wenn in den Gesetzesmaterialien zum SVÄG 2012 daher von einer Erweiterung der Berufskrankheitenliste die Rede ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass sich dies auf die Ursache der Erkrankungen bezieht. Für eine Auslegung der Nr 20 der Anlage 1 im Sinn des Klägers besteht angesichts ihres Wortlauts (vgl 6.1.) daher kein Anlass.
[30] 7. Darauf aufbauend sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass auch die vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen durch Erschütterungen verursacht worden sein müssen, die in ihrer Form (vor allem Intensität und Frequenz der Schwingungen) jenen Erschütterungen gleichartig sind, die durch die in der Nr 20 der Anlage 1 genannten Werkzeuge und Maschinen verursacht werden. Diese Voraussetzungen liegen bei den vom Kläger verwendeten Richthämmern nach den Feststellungen nicht vor.
[31] 8. Zusammenfassend entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen der Rechtslage, sodass der Revision nicht Folge zu geben ist. Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmtheit des Leistungsbegehrens oder der Qualifikation des Feststellungsbegehrens als Eventualbegehren (§ 82 Abs 5 ASGG) stellen sich damit nicht mehr.
[32] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00104.23A.0213.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-66281