OGH 16.04.2024, 10Ob9/24g
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mittlerweile volljährigen C*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 141/23v-152, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom , GZ 40 Pu 65/17i-146, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom wies das Erstgericht den Antrag der damals noch minderjährigen, von ihrer Mutter vertretenen C*, den ihr vom Vater zu leistenden Unterhalt zu erhöhen sowie diesem die Leistung eines Sonderbedarfs aufzutragen, ab.
[2] Mit Beschluss vom gab das Rekursgericht dem von C* erhobenen Rekurs teilweise Folge und erhöhte den vom Vater ab zu leistenden monatlichen Unterhalt von 470 EUR auf 520 EUR. Hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens hob es die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu.
[3] Nachdem der nunmehr volljährigen C* die Rekursentscheidung (am ) zugestellt und sie über das Ende der gesetzlichen Vertretung durch ihre Mutter belehrt worden war (ON 153), langte am ein von der Mutter unterfertigter Antrag von C* (samt einer von C* der Mutter erteilten schriftlichen Vollmacht vom ) ein, mit dem sie für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Rekursentscheidung und das weitere Verfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts begehrte (ON 158).
[4] Am brachte der Vater einen Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, beim Erstgericht ein, der C* durch Hinterlegung am zugestellt wurde (ON 155 und 157).
[5] In der Folge gab C* am zu Protokoll, dem anhängigen Unterhaltsverfahren nicht beitreten zu wollen und keinen über den vom Rekursgericht festgesetzten Betrag hinausgehenden Unterhalt vom Vater zu begehren (ON 164).
[6] Mit Aktenvermerk vom hielt das Erstgericht sodann ein Telefonat mit der Mutter von C* fest, nach dem sie den Verfahrenshilfeantrag ihrer Tochter – den diese am selbst zurückziehen habe wollen – zurückziehe (ON 164).
[7] Mit Beschluss vom erklärte das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig und stellte seine Beantwortung frei. Die Entscheidung samt einer Ausfertigung des Revisionsrekurses wurde C* vom Rekursgericht am und nochmals vom Erstgericht am zugestellt (ON 169).
[8] Nach Ablauf der zur Rechtsmittelbeantwortung offen stehenden Frist legte das Erstgericht die Akten im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die Vorlage ist verfrüht.
[10] 1. Den Vorinstanzen ist zwar beizupflichten, wenn sie offensichtlich davon ausgehen, die am zu Protokoll gegebene Erklärung von C* sei dahin zu verstehen, dass sie gegen die Rekursentscheidung zumindest in Bezug auf den laufenden Unterhalt kein weiteres Rechtsmittel erheben will und sich durch den darin festgesetzten Betrag nicht beschwert erachtet. Dass sie sich auch nicht am Verfahren über den Revisionsrekurs ihres Vaters beteiligen will, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Zu Recht haben ihr daher das Erstgericht (§ 68 Abs 1 AußStrG) – obgleich mehrfach – den Revisionsrekurs und das Rekursgericht den Beschluss über die Änderung des Zulassungsausspruchs zugestellt (§ 63 Abs 5 AußStrG).
[11] 2. Den Vorinstanzen ist aber nicht zu folgen, wenn sie anscheinend von einer wirksamen Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags durch die (wenn auch bevollmächtigte) Mutter von C* ausgehen. Dem steht nämlich entgegen, dass auch im Außerstreitverfahren telefonischen Erklärungen grundsätzlich keine Wirkung zukommt (9 Ob 31/09p = RS0125772; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 10 Rz 15; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 10 Rz 10 mwN).
[12] 3. Ist der Verfahrenshilfeantrag von C* aufrecht, hat die ihr zustehende Frist zur Beantwortung des Revisionsrekurses ihres Vaters gemäß § 7 Abs 2 AußStrG aber noch nicht begonnen, weil über ihren (offenen) Antrag bislang nicht entschieden wurde. Dass sie die Verfahrenshilfe schon vor Erhebung des Revisionsrekurses begehrt hat, ändert daran nichts, weil die Wirkungen des § 7 Abs 2 AußStrG auch dann eintreten, wenn der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts vor Beginn der Rechtsmittelfrist gestellt wurde (RS0120072 [T3]; RS0111923 [T9]).
[13] 4. Das Erstgericht wird daher zunächst über den Verfahrenshilfeantrag von C* abzusprechen haben. Nach Rechtskraft der Entscheidung darüber wird es die Akten dem Rekursgericht vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG) und (im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags) C* dabei zweckmäßigerweise darüber zu belehren haben, wann die Frist zur Beantwortung des Revisionsrekurses ihres Vaters iSd § 7 Abs 2 AußStrG (neu) zu laufen begonnen hat und dass dieser beim Rekursgericht einzubringen ist (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG). Das Rekursgericht wird sodann den Lauf der Frist des § 68 Abs 1 AußStrG zu überwachen haben. Erst nach Erstattung einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung oder fruchtlosem Ablauf der dafür offen stehenden Frist ist der Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mittlerweile volljährigen C* 2005, und der minderjährigen Kinder 2. R* 2007, und 3. F* 2009, jeweils *, alle vertreten durch Mag. Matthias Bonelli, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 141/23v-152, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom , GZ 40 Pu 65/17i-146, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit sie die Monate Jänner, Februar, März, April und Mai 2022 betreffen, aufgehoben und das darüber geführte Verfahren für nichtig erklärt.
Dem Erstgericht wird die Entscheidung über den insoweit als Abänderungsantrag zu wertenden Antrag auf Unterhaltserhöhung aufgetragen.
Im Übrigen, somit betreffend die Monate Juni und Juli 2022, wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.
Die Erstantragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 87,03 EUR (darin 13,71 EUR Barauslagen und 12,22 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsrekusrverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Mit Antrag vom begehrten die Kinder, den ihnen vom Vater zu gewährenden Unterhalt ab auf 650 EUR (C*) bzw je 580 EUR (R* und F*) zu erhöhen.
[2] Mit Beschluss vom setzte das Erstgericht – soweit hier von Interesse – den ab vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt für C* mit 600 EUR sowie für R* und F* mit jeweils 530 EUR fest. Das darüber hinausgehende Unterhaltsbegehren wies es ab.
[3] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom (unter anderem) dahin ab, dass es den „ab 2022“ zu leistenden Unterhalt für C* mit 470 EUR sowie für R* und F* mit je 420 EUR monatlich festsetzte. Das Mehrbegehren der Kinder wies es ab. Die Herabsetzung des Unterhalts für das hier interessierende Jahr 2022 (ab ) begründete es vor allem damit, dass es sich bei der vom Vater im Jahr 2021 bezogenen Remuneration um eine Einmalzahlung gehandelt habe, die nicht neuerlich zu erwarten sei. Das Einkommen des Jahres 2022 sei demgemäß geringer als im Vorjahr.
[4] Mit ihrem am eingebrachten und am konkretisierten Antrag begehrten die Kinder insgesamt, den Unterhalt unter anderem wegen ihnen bisher nicht bekannter weiterer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit respektive geänderter Einkommensverhältnisse des Vaters (rückwirkend) ab zu erhöhen.
[5] Mit Beschluss vom erhöhte das Erstgericht nur den für R* zu leistenden Unterhalt ab auf 470 EUR monatlich. Die weiteren Begehren wies es ab.
[6] Das von den Kindern angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts (mit Teilbeschluss) dahin ab, dass es den vom Vater ab zu leistenden Unterhalt für C* auf 520 EUR, für R* auf 460 EUR bzw 520 EUR ab und für F* auf 460 EUR erhöhte (Spruchpunkt 1.). Die Abweisung „des Mehrbegehrens“ für den Unterhalt ab hob es dagegen auf und verwies die Sache insoweit ohne Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die um rund 11 % höheren Einkünfte des Vaters aus seiner unselbständigen Tätigkeit seien eine wesentliche Änderung der bisherigen Verhältnisse, die schon für sich die Erhöhung des Unterhalts rechtfertigten. Wie hoch die Einkünfte des Vaters aus seiner selbständigen Tätigkeit seien, stehe dagegen noch nicht definitiv fest. Ob sich der Unterhalt noch weiter erhöhe, könne erst nach entsprechender Klärung abschließend beurteilt werden.
[7] Den Revisionsrekurs gegen den meritorischen Teilbeschluss ließ das Rekursgericht nachträglich zu, weil es mit seiner Entscheidung unter Umständen in die Rechtskraft der Vorentscheidung eingegriffen habe.
[8] Gegen die den Unterhaltszeitraum bis betreffende Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Begehren, den Antrag auf Unterhaltserhöhung insoweit zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
[10] 1. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden (RS0107666; RS0053297; RS0007171). Solche liegen vor, wenn neue Tatsachen eingetreten sind oder wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (RS0019012; RS0007145 [insb T1]; RS0047398 [T4] ua). Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist daher auch ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren (RS0107667 [T2]; 3 Ob 41/23k Rz 15 ua).
[11] 2. Ein Antrag, den Unterhalt trotz unverändert gebliebener Verhältnisse neu zu bemessen, ist zwar wegen Rechtskraft zurückzuweisen (vgl RS0007161). Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hat, kann aber nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche ist (RS0006259). Bei Geltendmachung eines Anspruchsteils erfasst die Rechtskraft den Anspruch nur soweit, als über ihn entschieden wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob offengelegt wurde, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde, der Antrag als Teilantrag bezeichnet oder die Geltendmachung des Anspruchsrests ausdrücklich vorbehalten wurde. In dieser Situation kommt es auch nicht darauf an, ob sich seit der Vorentscheidung die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (RS0007143; RS0007161 [T3]; 6 Ob 243/09t ErwGr 2. ua).
[12] 2.1. Anderes gilt jedoch für die hier vorliegende Konstellation, bei der im Vorverfahren durch eine (teilweise) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (aufgrund der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde. In diesem Fall steht dem höheren Unterhaltsbegehren die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen (RS0006259 [T1]; 1 Ob 152/13d ErwGr 2.; 2 Ob 90/09p ErwGr 2. ua).
[13] 2.2. Die materielle Rechtskraft erfasst dabei aber nur die vor der Beschlussfassung liegenden Zeiträume, wobei Stichtag der Bindungswirkung der Tag der erstinstanzlichen Beschlussfassung im Verfahren über den Vortitel (hier: ) ist. Da es auf die der Beurteilung unterzogene Sachlage ankommt, ist der Tag der Rekursentscheidung nur dann maßgeblich, wenn in dieser zulässige Neuerungen beachtet wurden (2 Ob 93/22y Rz 23 mwN ua).
[14] 3. Darauf aufbauend wurde im Anlassfall mit der Vorentscheidung (dem Beschluss vom ) durch die Teilabweisungen der überhöhten Unterhaltsbegehren über die Unterhaltsansprüche in den davor liegenden Zeiträumen abschließend rechtskräftig erkannt. Der Tag der Entscheidung des Rekursgerichts () ist hingegen nicht relevant, weil im Rekursverfahren keine Neuerungen Berücksichtigung fanden. Aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung kann die von den Kindern begehrte Neubemessung des Unterhalts daher erst ab dem (der erstinstanzlichen Entscheidung) folgenden Monatsersten (also ab ) erfolgen. Eine Unterhaltserhöhung für die davor liegenden Zeiträume ist dagegen nur im Weg eines Abänderungsantrags nach den §§ 72 ff AußStrG möglich (7 Ob 16/14z ErwGr 1.5.; 6 Ob 127/12p ErwGr 2.1.; 2 Ob 90/09p ErwGr I.5. ua).
[15] 4. Zusammenfassend haben die Vorinstanzen daher teilweise gegen die Rechtskraft der Vorentscheidung verstoßen, was insoweit zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung(en) und zur Nichtigerklärung des darüber geführten Verfahrens führt.
[16] Diese betrifft auch das von der Aufhebung durch das Rekursgericht umfasste (Mehr-)Begehren. Da aufgrund der Entscheidung über den Revisionsrekurs insofern keine weitere Behandlung mehr stattzufinden hat, kann der Oberste Gerichtshof auch über den vom Aufhebungsbeschluss betroffenen Teil entscheiden (Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 64 FN 33; vgl RS0040804 [T4]).
[17] 4.1. Einer Teilzurückweisung des Antrags auf Unterhaltserhöhung bedarf es dagegen nicht. Betrachtet man die den Erhöhungsanträgen zugrundeliegenden Behauptungen, folgt daraus, dass sich die Antragsteller auf zwischenzeitig bekannt gewordene Konzerte des Vaters (erkennbar) auch im Zeitraum von bis stützten, was zwanglos dem Abänderungsgrund des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG unterstellt werden kann. Da eine bloße Fehlbezeichnung nicht schadet, ist der Erhöhungsantag der Kinder insofern daher in einen Abänderungsantrag iSd § 73 AußStrG umzudeuten (vgl 6 Ob 16/14t ErwGr 9.4.). Ob dabei noch eine Ergänzung des Vorbringens erforderlich ist, bleibt der Beurteilung durch das Erstgericht vorbehalten.
[18] 4.2. Da die Nichtigkeit nicht auch die Monate Juni und Juli 2022 erfasst und der Revisionsrekurs für diesen Zeitraum auch sonst keine Unrichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts aufzeigt, war ihm insoweit nicht Folge zu geben.
[19] 5. Die Kostenentscheidung (hinsichtlich C*) beruht auf § 78 AußStrG. Da sie im Revisionsrekursverfahren bereits volljährig war, kommt § 101 Abs 2 AußStrG nicht mehr zur Anwendung (vgl RS0123811). Der Vater ist mit fünf von sieben Monaten durchgedrungen, was einem Erfolg von (gerundet) 72 % entspricht. Er hat demgemäß Anspruch auf Ersatz von 44 % des auf C* entfallenden Anteils (von rund 36 %) seiner Kosten und 72 % der anteiligen Barauslagen. Der Ansatz beträgt aber nur 208,20 EUR (die Erhöhung nach der Zuschlags-Verordnung zum RATG [BGBl II 2023/131] ist darin bereits berücksichtigt).
[20] Hinsichtlich R* und F* wurden Kosten nicht begehrt (vgl § 101 Abs 2 AußStrG).
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00009.24G.0416.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-66278