Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2025, RV/7100643/2023

Haftung gemäß § 9 BAO (Beeinträchtigung durch Krankheit, Einwendungen gegen Abgabenbescheide)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, Landstraßer Hauptstraße 34, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Haftung gemäß §§ 9 iVm 80 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Streit besteht im vorliegenden Fall darüber, ob der Beschwerdeführer (Bf.) infolge der Insolvenz der ***GmbH*** (Primärschuldnerin) als ehemaliger Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden kann.

Mit Haftungsvorhalt vom wurde der Bf. über die beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin in Kenntnis gesetzt. Nach Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen wurde der Bf. insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu erbringen sei.

Der Haftungsvorhalt blieb unbeantwortet.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf. als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die aushaftenden Abgabenschulden der Primärschuldnerin in Höhe von Euro 6.000,00 in Anspruch genommen. Dem Haftungsbescheid angeschlossen waren die Bescheide vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-03/2021 und 04-06/2021.

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde. Begründend führte der Bf. aus, dass es ihm - im nunmehrigen Haftungszeitraum Jänner bis Juni 2021 - wegen seiner damaligen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, sich ausreichend um das Unternehmen zu kümmern. Deshalb habe er den späteren Übernehmer gebeten, für ihn den Betrieb zu führen. Aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung des Bf. könne nicht von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden. Überdies wendete sich die Beschwerde gegen die festgesetzten Umsatzsteuerbeträge. Insgesamt sei der Bescheid ohne nachvollziehbare Begründung ergangen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass eine interne Weitergabe der Geschäftsführerpflichten nicht haftungsbefreiend sei, da ein Mindestmaß an Überwachung der betrauten Person von dem allein verantwortlichen Geschäftsführer verlangt werden müsse. Wenn der Bf. infolge Krankheit an der Erfüllung der ihn treffenden Verpflichtungen gehindert gewesen sei, hätte er seine Stellung als Geschäftsführer niederlegen müssen. Von einer vollständigen Handlungsunfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, da es dem Bf. möglich gewesen sei, einen Dritten inoffiziell mit der Geschäftsführung zu betrauen. Betreffend die Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide wies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des VwGH hin, wonach es nicht Sache des Haftungsverfahrens sei, die Rechtsrichtigkeit der Abgabenbescheide zu beurteilen. Dies gelte auch für den Fall der Abgabenfestsetzung im Rahmen einer Schätzung. Dem Bf. stehe diesbezüglich die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 248 BAO gegen die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide offen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es entgegen der Ansicht der belangten Behörde etwas völlig Anderes sei, inoffiziell einen Dritten mit der Geschäftsführung während der Abwesenheit infolge einer Erkrankung zu betrauen, als den endgültigen Rücktritt als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem Firmenbuch und der Gesellschaft gegenüber zu erklären. Bezüglich Letzterem bedürfe es einer Rechtsberatung, wie diese Schritte zu setzen seien. Der Bf. habe außerdem nur nach einer Vertretung während seiner schweren Erkrankung gesucht und habe sich nicht endgültig aus der Gesellschaft zurückziehen wollen. Schließlich wäre im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen gewesen, dass der Bf. derzeit von der Mindestsicherung lebe.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im angeschlossenen Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

In der Ladung vom wurde der Bf. aufgefordert, ergänzende Nachweise zur Gleichbehandlung der Gläubiger und zur vorgebrachten Erkrankung zu übermitteln.

Am fand die beantragte mündliche Verhandlung statt, zu der weder der Bf. noch sein Vertreter unentschuldigt nicht erschienen sind. Überdies legte der Bf. keine weiteren Nachweise vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. war im Zeitraum bis alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Primärschuldnerin.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , ***GZ***, wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom hob das Handelsgericht Wien den Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger auf.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf. für die folgenden Abgabenschulden der Primärschuldnerin in Anspruch genommen:

Die Primärschuldnerin war im haftungsrelevanten Zeitraum (15. März bis ) nicht völlig mittellos.

Der Bf. erbrachte keinen Nachweis über die gleichmäßige Verteilung der liquiden Mittel an die Gläubiger der Primärschuldnerin.

Der Bf. reichte keine Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Juni 2021 ein.

Der Bf. war im haftungsrelevanten Zeitraum krank, wobei zu Art und Schwere der Erkrankung keine Feststellung getroffen werden kann. Der Bf. war in diesem Zeitraum handlungsfähig.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf Abfragen des Firmenbuches und des Steuerkontos der Primärschuldnerin.

Dass die Primärschuldnerin im haftungsrelevanten Zeitraum völlig mittellos war, ist nicht hervorgekommen. Insbesondere wurde die völlige Mittellosigkeit auch nicht vom Bf. vorgebracht, weshalb das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die Primärschuldnerin zu den im Haftungsbescheid genannten Fälligkeiten über liquide Mittel verfügte.

Der Bf. wurde in der Ladung vom aufgefordert, Nachweise zur vorgebrachten Erkrankung vorzulegen. Da der Bf. dem Bundesfinanzgericht weder diesbezügliche Nachweise vorlegte noch zur von ihm beantragten mündlichen Verhandlung erschien, ist es dem Bundesfinanzgericht nicht möglich, zu Art und Schwere der Erkrankung Feststellungen zu treffen. Vor dem Hintergrund, dass es dem Bf. aber möglich war, eine dritte Person mit seiner Vertretung zu betrauen, darf das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass der Bf. trotz seiner Erkrankung handlungsfähig war. Es wird daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Bf. im haftungsrelevanten Zeitraum unspezifischen Grades krank, aber handlungsfähig war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben gemäß § 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

3.1.1. Zur Vertreterstellung

Der Bf. war im Zeitraum bis alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und damit zur Vertretung der GmbH berufen. Der Bf. kommt folglich grundsätzlich als Haftungsschuldner gemäß §§ 9 iVm 80 BAO in Betracht.

3.1.2. Zur Uneinbringlichkeit der vom Vertretenen geschuldeten Abgaben

Gegenüber der Primärschuldnerin bestehen - unter anderem - Abgabenforderungen betreffend Umsatzsteuer für die Zeiträume Jänner bis Juni 2021.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (vgl. ). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (vgl. ).

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom hob das Handelsgericht Wien den Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger auf. Damit stand die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Umsatzsteuerschulden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bf. mit Haftungsbescheid vom fest.

3.1.3. Zur schuldhaften Pflichtverletzung

Bei der Inanspruchnahme als Haftender nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen relevant (vgl. ). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre (vgl. ).

Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. ). Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe kommt es für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an (vgl. ).

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (Steuererklärung) einzureichen. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2021 wurde vom Bf. weder gemeldet noch zu ihren jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet. Die Zahlungstermine (Fälligkeiten) der aushaftenden Umsatzsteuerschulden fallen alle in den Zeitraum der Vertreterstellung des Bf. Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Bf. besteht - neben der Verletzung der Erklärungspflicht - darin, dass er die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern zu deren jeweiligen Fälligkeitstagen unterlassen hat.

Zum Einwand der Krankheit

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert (auch leichte Fahrlässigkeit, vgl. bspw ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. ).

Der Bf. brachte vor, dass es ihm wegen seiner damaligen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, sich ausreichend um das Unternehmen zu kümmern. Deshalb habe er den späteren Übernehmer gebeten, für ihn den Betrieb zu führen. Demnach könne nicht von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden.

Behauptet ein Geschäftsführer, er sei etwa durch Krankheit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden, so schließt dies ein Verschulden an der Verletzung seiner Pflichten nicht aus, da der Geschäftsführer - wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw. die Umstände, welche zu der Behinderung führen, zu beseitigen - dazu verhalten ist, diese Funktion zurückzulegen. Welcher Zeitraum zwischen dem Erkennen der Behinderung bzw. der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen und dem Rücktritt haftungsrelevant ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Betrauung Dritter (z.B. Angestellter) mit abgabenrechtlichen Pflichten reicht für sich nicht aus, um eine Behinderung an der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu beseitigen, da der Geschäftsführer das Personal in solchen Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgaberechtlicher Verpflichtungen, insbesondere die Verletzung abgaberechtlicher Zahlungsverpflichtungen verborgen bleiben (vgl. ).

Nach den in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen beeinträchtigte die Krankheit den Bf. nicht in einem Ausmaß, wodurch seine Dispositionsfähigkeit nicht mehr gegeben war (vgl. ). Dies ist - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - insbesondere deshalb nicht anzunehmen, da es dem Bf. möglich war, eine dritte Person mit der Besorgung seiner Geschäftsführeragenden zu betrauen. Wie bereits die belangte Behörde ausführte und wie sich auch aus der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, hätte der Bf. in Hinblick auf seine Erkrankung seine Funktion als Geschäftsführer zurücklegen müssen. Dem Einwand, dass es im Vergleich zur Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion einfacher zu bewerkstelligen sei, einen Vertreter zu betrauen, ist entgegenzuhalten, dass dem Geschäftsführer nach der Judikatur abhängig von den Umständen des Einzelfalles durchaus einige Zeit für die Übertragung der Funktion eingeräumt wird (vgl. zum Zeitraum zwischen Erkennen der Behinderung und Rücktritt Ritz/Koran, BAO7 (2021) § 9 Rz 17).

Der Bf. führte im Vorlageantrag aus, dass er seine Funktion als Geschäftsführer nur während seiner Erkrankung an einen Vertreter übertragen und nicht endgültig zurücklegen wollte. Nach der Rechtsprechung des VwGH befreit die Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Geschäftsführer an einen Dritten den Geschäftsführer nicht von seiner Haftung; insbesondere kann in einem solchen Fall die Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten Haftungsfolgen nach sich ziehen (vgl. sowie , Ra 2023/13/0040). Dass der Bf. (Überwachungs-)Maßnahmen setzte, um den ihn treffenden Pflichten nachzukommen und die pflichtgemäße Entrichtung der Abgabenschulden sicherzustellen, wurde nicht einmal behauptet (vgl. vielmehr Seite 3 der Beschwerde vom , wonach der Bf. keine Kenntnis zur Einhaltung allfälliger Zahlungspflichten durch den betrauten Vertreter habe).

Insgesamt ist daher von einer schuldhaften Verletzung der den Bf. treffenden abgabenrechtlichen Pflichten auszugehen.

Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung

Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. ).

Der Bf. wurde sowohl durch die belangte Behörde (siehe insbesondere Haftungsvorhalt vom , Bescheid vom und Beschwerdevorentscheidung vom ) als auch durch das Bundesfinanzgericht (siehe Ladung vom ) darauf hingewiesen, dass es dem Bf. obliegt, einen Nachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubiger der Primärschuldnerin zu erbringen.

Das Vorbringen des Bf. hinsichtlich der Nichtentrichtung der aushaftenden Umsatzsteuerschulden beschränkt sich darauf, dass er infolge seiner Erkrankung an der Wahrnehmung der Geschäftsführerpflichten gehindert gewesen sei. Nachweise zur gleichmäßigen Verteilung der vorhandenen liquiden Mittel auf die Gläubiger der Primärschuldnerin legte der Bf. nicht vor. Demnach kommt eine Einschränkung der Haftung nicht in Betracht.

3.1.4. Zur Kausalität

Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. ).

In Hinblick auf die festgestellte schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit auszugehen.

3.1.5. Zu den Einwendungen betreffend die Grundlagenbescheide

Außerdem bringt der Bf. vor, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer auf einer Schätzung beruhe und diese Schätzung nicht den tatsächlichen Umsätzen der Primärschuldnerin entspreche. Damit wendet sich der Bf. gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde einbringt, ist zunächst nur über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. ). Dies gilt nach der Rechtsprechung des VwGH auch in Fällen, in denen die Abgabenfestsetzung im Schätzungsweg erfolgte (vgl. ).

Demnach ist auf die Einwendungen, die sich gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung gegenüber der Primärschuldnerin richten, im gegenständlichen Verfahren betreffend die Haftungsinanspruchnahme des Bf. nicht einzugehen.

3.1.6. Zum Ermessen

Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. ).

Da die streitgegenständliche Abgabenschuld bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich ist, dient die Geltendmachung der Haftung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung und Einbringung der Abgabenschulden. Demnach erscheint die Haftungsinanspruchnahme des Bf. als zweckmäßig.

Nach den Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag sei eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. wirtschaftlich nicht sinnvoll und würden dem Steuerzahler dadurch nur weitere Kosten entstehen, da der Bf. derzeit von der Mindestsicherung lebe. Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten. Danach steht eine Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine allfällige Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (vgl. ). Demnach spricht der Umstand, dass der Bf. derzeit Mindestsicherung bezieht, nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme.

Da die Haftung kurze Zeit nach Entstehen des Abgabenanspruches und Bekanntwerden der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin geltend gemacht wurde, ist dieser Umstand im Rahmen des Ermessens nicht zugunsten des Bf. zu berücksichtigen.

Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist bei der Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAF-66210