Säumnisbeschwerde - Untätigkeit der Behörde bei Vorlageantrag
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend den am gestellten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (Familienbeihilfe für ***1*** ab November 2024), Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
An die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde am eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Abweisung Familienbeihilfe erlassen. Dagegen hat sie am einen Vorlageantrag eingebracht. Am hat die Bf. Säumnisbeschwerde erhoben, weil das Finanzamt Österreich den Vorlageantrag gegen den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet habe.
Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:
§ 284 BAO lautet:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) verpflichtet die Abgabenbehörde dazu, die der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegende Bescheidbeschwerde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 265 Abs. 1 BAO). Eine Entscheidungspflicht kommt der Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu, vielmehr darf sie ab Stellung des Vorlageantrages nicht mehr entscheiden (§ 300 Abs. 1 BAO).
Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs. 1 BAO kann eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn die Behörde mit der Erlassung eines Bescheides säumig ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs. 2 BAO kann das Verwaltungsgericht der Behörde nur auftragen, einen Bescheid vorzulegen, nicht aber, eine sonstige Handlung durchzuführen. Gegen das nachhaltige Unterlassen der Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht kann somit nicht mit Säumnisbeschwerde vorgegangen werden (vgl. ; , RS/7100102/2014; , RS/7100045/2015; , RS/4100002/2015). Daher war diese als unzulässig zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO).
Hinweis:
Sie haben mit Schreiben vom , gerichtet an das Finanzamt Österreich, eine "Erinnerung an die Weiterleitung ihres Vorlageantrages" eingebracht. Beim Bundesfinanzgericht ist diese als Vorlageerinnerung iSd § 264 Abs. 6 BAO zu qualifizierende Eingabe mit (gleichzeitig mit der Säumnisbeschwerde) eingelangt. Die Beschwerde wird umgehend einer Bearbeitung zugeführt werden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100057.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAF-66206