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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2025, RV/7100700/2025

Pfändungsbescheid; Masseforderung nach Bekanntgabe, dass doch keine Masseunzulänglichkeit gegeben ist, neu entstanden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***12*** in der Beschwerdesache ***1***, ***16***, ***5*** als Masseverwalter des ***Bf1***, ***14***, ***15*** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Pfändung einer Geldforderung 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** (Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom an die ***3***, Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom an die ***6***, Bescheid über die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen vom an die ***3***, Bescheid über die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen vom an die ***3***) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Zur ***3***

Am erließ die Abgabenbehörde einen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung an ***1*** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ***2*** über Abgaben einschließlich Nebengebühren, dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von 618,00 € + 21,75 € = 639,75 €.

Wegen dieses Gesamtbetrages werden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO gepfändet.

Sie dürfen, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen.

Weiters wurde am an ***1*** ein Bescheid - Verfügungsverbot erlassen.

Durch Zustellung der angeschlossenen Pfändungsbescheide an den/die jeweilige(n) Drittschuldner/in wurden die genannten Forderungen abgabenbehördlich gepfändet.

Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung wird Ihnen jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt. Dieses Verfügungsverbot erstreckt sich auch auf Pfänder, die etwa für diese Forderungen bestellt wurden.

Weiters erging am ein Bescheid Überweisung einer Geldforderung an die ***3***.

Die dem Abgabenschuldner ***1*** als Insolvenzverwalter gegen Sie zustehende(n), mit Bescheid vom gepfändete(n) Forderung(en) in Höhe von € 639,75 wird(werden) gem. § 71 Abgabenexekutionsordnung der Republik Österreich ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung überwiesen.

Sie werden als Drittschuldner aufgefordert, die gepfändete(n) Forderung(en) bis zur Höhe des oben bezeichneten Gesamtbetrages an das angeführte Finanzamt einzuzahlen bzw. zu überweisen.

Weiters erging am ein Bescheid an die ***3*** Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gem. § 292 EO i. V. m. § 53 AbgEO

Mit Bescheid(en) vom wurden die dem Abgabenschuldner ***1*** als Insolvenzverwalter, ***4***, ***5*** beschränkt pfändbaren Forderungen gepfändet.

Nach § 292 Abs. 2 EO wird die Zusammenrechnung dieser Forderungen mit beschränkt pfändbaren Geldforderungen des Abgabenschuldners gegen andere Drittschuldner angeordnet.

Gemäß § 292 Abs. 3 EO werden Sie als jener Drittschuldner bestimmt, der (neben den Steigerungsbeträgen nach § 291a Abs. 3 EO) die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 und 2 EO zu berücksichtigen hat.

II. Zur ***6***:

Am erließ die Abgabenbehörde einen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung an ***1*** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ***2*** über Abgaben einschließlich Nebengebühren, dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von 618,00.

Weiters wurde am an ***1*** ein Bescheid - Verfügungsverbot erlassen.

Zudem erging am ein Bescheid Überweisung einer Geldforderung an die ***6*** und ein Bescheid Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen gem. § 292 EO i. V. m. § 53 AbgEO.

****

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Masseverwalters vom mit folgenden Ausführungen:

"Betrifft: Schuldenregulierungsverfahren ***7***, geh. ***8***, ***9*** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, Steuernummer ***10***, Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom an die ***3***, Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom an die ***6***, Bescheid über die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen vom an die ***3***, Bescheid über die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen vom an die ***3***, Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens.

In meiner Eigenschaft als zu ***9*** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bestellter Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des ***7***, geb. am ***8***, erhebe ich gegen die im Betreff näher angeführten Bescheide jeweils vom , in meiner Kanzlei ein gelangt am , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe selbiges wie folgt:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom TT.05.2019 wurde über das Vermögen des ***7*** geb. am ***8***, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ich zum Insolvenzverwalter bestellt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ediktsdatei.

Beweis: Akt ***9*** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, öffentliche Insolvenzdatei, Ausdruck aus der Insolvenzdatei (Beilage ./l)

Exekutive Maßnahmen gegen den Schuldner sind während eines anhängigen Insolvenzverfahrens gemäß § 10 I0 rechtlich bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die Hereinbringung einer Masseforderung handelt, was jedoch von Ihnen in den gegenständlichen Bescheiden nicht einmal behauptet worden ist ( = EvBi 1969 Nr. 243).

Weiters ist gemäß § 124a Abs. 2 I0 ab der Veröffentlichung der Masseunzulänglichkeit in der Insolvenzdatei eine Exekutionsführung auf zur Insolvenzmasse gehörige Vermögenswerte unzulässig.

Im vorliegenden Schuldenregulierungsverfahren wurde die Masseunzulänglichkeit bereits per TT.07.2019 in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht.

Die den hier gegenständlichen Pfändungsbescheiden zugrundeliegenden Abgabenrückstände sind auch nicht auf Rechtshandlungen von mir als Insolvenzverwalter nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit zurück zu führen.

Beweis: öffentliche Insolvenzdatei, Ausdruck aus der Insolvenzdatei (Beilage ./l)

Im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung sowie die obigen Ausführungen stelle ich sohin aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 IO den BESCHWERDEANTRAG auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren ist der über die vollstreckbaren Abgabenschulden von der Abgabenbehörde ausgestellte Rückstandsausweis (§ 229 BAO). Dies ist gemäß § 4 Abgabenexekutionsordnung ein Exekutionstitel und berechtigt die Finanzbehörde zur Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen und auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.

Da zum Zeitpunkt der Pfändung ein aufrechter Exekutionstitel vorlag und keine Hemmungstatbestände bekannt waren, entsprach die Pfändung den rechtlichen Bestimmungen.

Der zur Pfändung herangezogener Rückstand betrifft die Einkommensteuer für das Jahr 2020 und ist als Masseforderung einzustufen. Diese Masseforderungen ist nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden und daher als neue Masseforderung zu qualifizieren. Diese wird nicht von der Anzeige der Masseunzulänglichkeit umfasst.

Der Antrag war daher abzuweisen."

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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit diesem Vorbringen:

"Bezugnehmend auf Ihre Beschwerdevorentscheidung vom zur Abgabenkontonummer ***10***, mit welchem die Beschwerde vom gegen den Bescheid Pfändung einer Geldforderung vom abgewiesen wurde, stelle ich als Insolvenzverwalter des Herrn ***7*** den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den Bescheid Pfändung Geldforderung vom durch das Bundesfinanzgericht.

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Dazu wurde im Vorlagebericht vom seitens der Behörde ausgeführt:

"Sachverhalt:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (***9***) vom TT.05.2019 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Im Zuge dessen wurde Herr ***1*** zum Insolvenzverwalter bestellt. Zu diesem Zeitpunkt haftete am Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Rückstand iHv € 464.842,06 aus. Mit Schreiben vom TT.07.2019 wurde die aushaftende Abgabenforderung beim zuständigen Bezirksgericht angemeldet. Der Anmeldung lag ein Rückstandsausweis bei.

Mit Beschluss vom TT.07.2019 hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Die Masseunzulänglichkeit ist mit Beschluss vom TT.10.2023 wieder weggefallen.

Am wurde aufgrund Nichtabgabe der Steuererklärung der Einkommensteuerbescheid für 2020 mit einer Nachforderung iHv € 618,00 an die Beschwerdeführerin erlassen. Am wurde eine Mahnung über die festgesetzte Summe erlassen. Mit Schreiben vom teilte der Masseverwalter mit, dass im Jahr 2020 keinerlei pfändbaren Bezüge in die Insolvenzmasse eingenommen werden konnten. Aus diesem Grund ist der gegenständliche Abgabenrückstand seiner Ansicht nach vom Schuldner direkt aus dessen unpfändbaren Bezügen zu bezahlen. Die gegenständliche Mahnung habe er dem Schuldner zur Bezahlung weitergeleitet. Mit wurde gem. § 65 AbgEO die Pfändung einer Geldforderung über den aushaftenden Rückstand bei den zwei Dienstgebern des Beschwerdeführers erlassen. Zu diesem Zeitpunkt haftete die Nachforderung am Abgabenkonto aus und war vom Rückstandsausweis vom umfasst.

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhoben. In dieser hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass exekutive Maßnahmen gegen Insolvenzverfahrens gemäß § 10 IO rechtlich bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen sind, sofern es sich nicht um die Hereinbringung einer Masseforderung handelt, was jedoch von der Behörde in den gegenständlichen Bescheiden nicht einmal behauptet worden sei. Weiters sei gemäß § 124a Abs. 2 IO ab der Veröffentlichung der Masseunzulänglichkeit in der Insolvenzdatei eine Exekutionsführung auf zur Insolvenzmasse gehörige Vermögenswerte unzulässig. Im vorliegenden Schuldenregulierungsverfahren wurde die Masseunzulänglichkeit bereits per TT.07.2019 in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht. Die den hier gegenständlichen Pfändungsbescheiden zugrundeliegenden Abgabenrückständen sind auch nicht auf Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit zurück zu führen. Im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung sowie die obigen Ausführungen stelle er aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 IO den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Stellungnahme:

Gemäß § 226 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides bestanden auf dem Abgabenkonto vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 618,00. Unter Anwendung des § 229 BAO wurde am als Grundlage für die Einbringung und Exekutionstitel für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren ein Rückstandsausweis ausgefertigt.

Für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen ist maßgeblich, ob der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde ().

Gem. § 46 IO sind Masseforderungen nicht im Insolvenzverfahren anzumelden, sondern während eines aufrechten Insolvenzverfahren direkt vom Masseverwalter einzufordern. Der Masseverwalter ist gem. § 80 BAO für die Zeit seiner Bestellung gesetzlicher Vertreter des Schuldners. Er ist zur Einreichung von Erklärungen und Entrichtung fälliger Masseforderungen verpflichtet. Gem. § 46 IO sind Masseforderungen mit Fälligkeit durch den Masseverwalter zu befriedigen. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, hat der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit gem. § 124a IO beim zuständigen Gericht anzuzeigen.

Masseforderungen, welche vor der Masseunzulänglichkeit entstanden sind, unterliegen der gesetzlichen Zahlungssperre gemäß § 124a Abs. 1 IO und sind quotenmäßig zu befriedigen. Für diese gilt gem. § 47 Abs. 2 IO eine Exekutionssperre. Dies gilt nicht für Masseforderungen, welche nach Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit entstanden sind. Diese sind zum Fälligkeitstag zu begleichen. Sollte auch für die neu hinzugekommenen Masseforderungen nicht genügend Masse vorhanden sein, sind diese nach dem Fälligkeitsprinzip vom Masseverwalter zu befriedigen (vgl. ; , 7 Ob 218/17k). Erzielt die Insolvenzmasse ertragssteuerrechtlich keinen Gewinn, so betrifft die dem Schuldner auferlegte Steuer nicht das für die Insolvenzmasse erzielte Einkommen und ist infolge dessen keine Masseschuld, die vom Masseverwalter zu begleichen wäre. Eine solche - aus der Insolvenzmasse auszuscheidende - Steuerschuld des Schuldners kann daher nur gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners geltend gemacht werden () (s. dazu auch RIS-Justiz RS0117187). Laut Schreiben vom ist dies der Fall gewesen, weshalb eine Beitreibung der Masseforderungen, beim Abgabepflichtigen zu Recht war. Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis gem. § 229 BAO zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt waren und auch kein Hemmungsgrund gem. § 245 BAO vorlag, waren die getroffenen Einbringungsmaßnahmen zu recht.

Das Finanzamt Österreich als Abgabenbehörde beantragt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Abs. 2: Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

Abs. 3: Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Abs. 4: Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Gemäß § 71 Abs. 1 Exekutionsordnung (EO) erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei.

Abs. 2: Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.

§ 53 AbgEO: Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292h Abs. 1 und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 290a. Abs. 1 EO dürfen Forderungen auf folgende Leistungen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1. Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;

2. sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;

3. Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;

4. Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;

5. gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

a) Versehrtenrente,

b) Versehrtengeld,

c) Übergangsrente,

d) Übergangsgeld,

e) Familien- und Taggeld,

f) Krankengeld,

g) Rehabilitationsgeld.

Gemäß § 291a. Abs. 1 EO haben beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

Abs. 2: Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.

Abs. 3: Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag

1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und

2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).

Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

Abs. 4: Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.

Gemäß § 292 Abs. 1 EO gilt: Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

Abs. 2: Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.

Abs. 3: Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

Abs. 3a: Übersteigt keine der beschränkt pfändbaren Geldforderungen die unpfändbaren Grundbeträge, so hat das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von den Drittschuldnern zu gewährenden Teils festzulegen. Ist ein Unterschreiten des zu gewährenden Teils der unpfändbaren Grundbeträge zu erwarten, so hat das Gericht dem Drittschuldner aufzutragen, ein solches Unterschreiten bekanntzugeben. Das Gericht hat sodann die unpfändbaren Grundbeträge von Amts wegen neu aufzuteilen. Beantragt der Verpflichtete bei seiner Einvernahme eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen zu erwartender Steuermehrbelastungen, so ist darüber zugleich mit dem Zusammenrechnungsbeschluss zu entscheiden.

Abs. 4: Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 oder § 291b Abs. 2 in Verbindung mit § 291a Abs. 1 zu verbleiben.

Abs. 5: Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung

1. nach Abs. 1 auf Antrag,

2. nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre.

Gemäß § 10 Abs. 1 IO kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

Abs. 2: Zurückbehaltungsrechte sind im Insolvenzverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.

Abs. 3: Soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.

Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Gemäß § 46 Insolvenzordnung sind Masseforderungen:

1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;

2. alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugutekommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Insolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;

3. Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

3a. Beendigungsansprüche, wenn

a) das Beschäftigungsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den Insolvenzverwalter oder wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird; das gilt auch, wenn nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit Entgelt nicht bezahlt wird;

b) das Beschäftigungsverhältnis während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter neu eingegangen wird;

4. unbeschadet der Z 3 und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Insolvenzverwalter eingetreten ist;

5. unbeschadet der Z 3 alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters;

6. die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse;

7. die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;

8. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

Gemäß § 47 Abs. 1 IO sind aus der Insolvenzmasse vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.

Abs. 2: Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:

1. die unter § 46 Z 1 fallenden, vom Insolvenzverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,

2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Z 1,

3. der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens benötigt wurde,

4. die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,

5. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und

6. die übrigen Masseforderungen.

Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.

Abs. 3: Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 254 Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.

Gemäß § 124 Abs. 1 IO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.

Abs. 2: Der Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.

Abs. 3: Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.

Gemäß § 124a. Abs. 1 IO gilt: Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Insolvenzverwalter unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.

Abs. 2: Das Insolvenzgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

Abs. 3: Nach der Verwertung hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des § 47 Abs. 2 vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufzuheben (§ 123a).

Abs. 4: Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Insolvenzverwalter dies dem Insolvenzgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Insolvenzgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Insolvenzverwalter wieder nach § 124 Abs. 1 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.

Sachverhalt

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (***9***) vom TT.05.2019 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Herr ***1*** zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Beschluss vom TT.07.2019 hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen.

Der Masseverwalter hat mit TT.10.2023 den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt (Beschluss vom TT.10.2023).

Am wurde aufgrund Nichtabgabe der Steuererklärung der Einkommensteuerbescheid für 2020 mit einer Nachforderung iHv € 618,00 an ***1*** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ***Bf1*** erlassen.

***Bf1*** hat als Dienstnehmer 2020 € 5.769,06 von der ***6*** erhalten und € 5.077,67 und € 10.112,62 von der ***11***.

Im Jahr 2024 hat ***Bf1*** im Zeitraum 1-3/2024 € 5.323,92 von der ***3*** und im Laufe des Jahres € 6.354,63 von der ***6*** erhalten.

Am wurde eine Mahnung über die festgesetzte Summe erlassen.

Mit wurde gem. § 65 AbgEO die Pfändung einer Geldforderung über den aushaftenden Rückstand bei den zwei Dienstgebern des Beschwerdeführers erlassen.

Zu diesem Zeitpunkt hafteten die Abgabennachforderung an Einkommensteuer von € 618,00 (Fälligkeitstag ) sowie Pfändungsgebühr 2024 € 10,00 und Barauslagenersatz 2024 € 11,75 (beide am fällig gewesen) aus.

Die Abgabennachforderung, die Pfändungsgebühren und der Barauslagenersatz sind am am Abgabenkonto eingegangen.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen des Behördenaktes, Auszug aus der Insolvenzdatei und dem Abgabenkonto von ***Bf1*** sowie aus dem aktuellen Stand des Abgabenkontos.

Der Beschwerdeführer vermeint, dass exekutive Maßnahmen gegen den Schuldner während des anhängigen Insolvenzverfahrens gemäß § 10 I0 rechtlich bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen seien, sofern es sich nicht um die Hereinbringung einer Masseforderung handelt.

Die Forderung an Einkommensteuer 2020 ist am fällig geworden und die Forderungen an Pfändungsgebühren und Barauslagen sind am fällig geworden. Sie konnten somit bei Konkurseröffnung noch nicht angemeldet werden und sie wurden erst nach Bekanntgabe, dass keine Masseunzulänglichkeit gegeben sei (TT.10.2023) fällig.

Sie sind daher Masseforderungen, die erst nach Bekanntgabe, dass keine Unzulänglichkeit der Masse mehr bestehe, fällig geworden sind.

Reicht die Masse auch für die Erfüllung aller Neu-Masseforderungen nicht aus, so gilt das Fälligkeitsprinzip. Derjenige, dessen Forderung zuerst fällig wird, hat daher Anspruch auf Befriedigung durch den Insolvenzverwalter (3 Ob 92/12v).

Demnach ist die nunmehr mittels Pfändungsbescheid geltend gemachte Forderung in der Diktion des OGH eine Neu Masseforderung, die nach Bekanntgabe, dass das Massevermögen eben nicht mehr unzulänglich ist, neu gegen die Masse geltend zu machen war.

Die Pfändungsbescheide sind somit zu Recht ergangen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

So eine Rechtsfrage lag nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 124a Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 124a IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 46 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100700.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAF-66203