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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2025, RV/7101162/2024

Stabilitätsabgabe - Verminderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG (vgl. u.a. RV/7101161/2024)

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 737/2025 anhängig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom , und betreffend Feststetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2019 bis 2021, die Beschwerde vom betreffend Feststetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2022 vom sowie die Beschwerde vom betreffend Feststetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2023 vom , Steuernummer xx xxx/xxxx, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, Bf.) unterliegt als Kreditinstitut gemäß § 1 BWG dem Stabilitätsabgabegesetz (idF StabAbgG).
Die Stabilitätsabgabe der Bf. für die Jahre 2019 bis 2021 wurde zunächst erklärungsgemäß festgesetzt.

Aufgrund eines Auskunftsersuchens des Finanzamtes für Großbetriebe vom wurde seitens der Bf. am die Berechnungsgrundlage gemäß § 2 StabAbgG für die Stabilitätsabgabe u.a. für die Jahre 2019 bis 2021 übermittelt.
Daraus ergab sich, dass die Bf. bei Berechnung der Stabilitätsabgabe die in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlich unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG abgezogen hatte.

Dazu wurde von Seiten des Finanzamtes für Großbetriebe erläutert, dass diese Vorgangsweise der Bf. einen Posten der Aktivseite (Forderungen gegenüber Kreditinstituten) abzuziehen, nicht zulässig sei.

Die Bemessungsgrundlage zur Stabilitätsabgabe wurde in der Folge im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechend den Ausführungen der Behörde korrigiert und ergingen neue Sachbescheide zur Stabilitätsabgabe für die Jahre 2019 (), 2020 () und 2021 ().

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf. nach Fristverlängerung Beschwerde gegen die o.a. Bescheide.
Die Bf. sei als Mitglied des Sparkassensektors der X als Zentralinstitut angeschlossen und damit gemäß § 27a BWG verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Dazu müsse die Bf. bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten.
Auf Grundlage ihrer Ausführungen erweise sich bei grammatikalischer, systematischer, teleologischer und historischer Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, dass sie die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG in den Stabilitätsabgabeerklärungen 2019 bis 2021 zu Recht angewendet habe.
Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde verzichtet.

Der Bescheid zur Stabilitätsabgabe des Jahres 2022 vom wurde in Anwendung von § 293b BAO mit Bescheid vom berichtigt und die Stabilitätsabgabe 2022 ohne Abzug der Liquiditätsreserve festgesetzt.

Am erhob die Bf. Beschwerde gegen diesen Bescheid.
In der Begründung wurden die Argumente, die im Zuge der Beschwerde gegen die Stabilitätsabgabe der Jahre 2019 bis 2021 vorgebracht wurde, wiederholt.

Das Finanzamt für Großbetriebe erließ schließlich am einen erklärungsgemäßen Bescheid betreffend Stabiliätsabgabe für das Jahr 2023.

In der dazu eingegangenen Beschwerde vom wurden wiederum jene Einwendungen, die sich bereits in der Beschwerde gegen die Bescheide der Jahre 2019 bis 2021 fanden, dargelegt.

Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt.

In einer weiteren Eingabe vom verzichtete die Bf. auf die in den Beschwerden gestellten Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Sie erklärte darin, dass der Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Jahre 2019 bis 2023 mit dem Sachverhalt, der einer Entscheidung des zu Grunde gelegt worden war vergleichbar sei und dieselben Rechtsvorschriften betroffen seien.
Anmerkung: In dem benannten Erkenntnis wurde der Ansicht der do. Bf. gefolgt und die angefochtenen Bescheide abgeändert.
Nach Revision des Finanzamtes für Großbetriebe hat der VwGH mit Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019 entschieden, die abändernden Bescheide des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und die von der Bf. vertretene Rechtsansicht verworfen.
Zwischenzeitig seien, so erläutert die Bf. in ihrer Eingabe vom weiters, am zwei weitere Erkenntnisse RV/7101161/2024 bzw. RV/7101003/2024 ergangen, denen nach ihrer Darstellung ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag.
Alle in den Beschwerden der Bf. dargelegten Bedenken würden aufrecht erhalten, die Rechtsauffassung des VwGH in seiner Entscheidung vom , Ro 2024/13/0019 werde nicht geteilt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 StabAbgG trat §2 Abs. 2 Z 3a mit in Kraft.

§ 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG idm Fassung lautet:
Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;

Die Bf. ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, das der Stabilitätsabgabe unterliegt. Im Zeitraum 2019 bis 2022 hat sie die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", abgezogen.
Vom Finanzamt wurde dieser Abzug nicht anerkannt.
Für das Jahr 2023 hat sie die in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut in ihrer Erklärung nicht abgezogen, infolge der dadurch ihrer Ansicht nach vorliegenden Rechtsunrichtigkeit aber gegen den resultierenden Bescheid Beschwerde eingelegt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.

Wie von der Bf. dargelegt, hat der VwGH zu einem, der gegenständlichen causa gleichgelagerten Sachverhalt in seinem Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019 dargelegt:
Rz. 24
,Nach § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" zu vermindern, soweit diese "aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses"…"entstanden" sind.'

Rz. 27
,Die Bemessungsgrundlage vermindern Verpflichtungen, die ("soweit diese") aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses "entstanden" sind. Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung kann dies nicht dahin verstanden werden, dass es sich um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus den Liquiditätsbestimmungen" handle.

Aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses, das im Rahmen eines Bankenverbundes im Halten der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) besteht, entsteht aber keine Verpflichtung des Kreditinstituts, das diese Liquiditätsreserve geleistet hat (dieses wird vielmehr berechtigt), sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstitutes, an das diese Liquiditätsreserve geleistet wurde (also des Zentralinstituts). Dieses trifft eine im Vertrag oder im Statut näher auszugestaltende Leistungsverpflichtung. Das Zentralinstitut muss im Bedarfsfall rasch und ohne administrative Hindernisse Liquiditätsunterstützung gewährleisten, die auch über den Betrag der entgegengenommenen Einlagen hinausgehen soll…'

Rz. 28
,Lediglich eine derartige Verpflichtung des Zentralinstituts (oder eines anderen bestimmten Kreditinstituts), die gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut besteht, ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern.'

Rz. 29
,Da überdies eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen.'

Rz. 31
,Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.'

Die Beschwerde war daher, den Ausführungen des VwGH folgend, als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der Bf. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH zu tragen.

Nach Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Wie bereits in , zum Ausdruck kommt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG erforderte aber, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch , gelöst.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101162.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAF-66198