Alleinerzieherabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am beantragte die beschwerdeführende Partei über FinanzOnline die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag vom mit der Begründung abgewiesen, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die beschwerdeführende Partei im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.
Am brachte die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid vom ein und führte dabei aus, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde mit seiner Gattin im Jahr 2017 nicht im gemeinsamen Haushalt bzw nicht in einer Gemeinschaft gelebt hat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei laut eines Datenauszuges aus dem Zentralen Melderegister mit der (Ehe-) Partnerin seit dem an der gemeinsamen Wohnadresse polizeilich gemeldet ist und daher der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden kann.
Daraufhin beantragte die beschwerdeführende Partei am die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass die Ehepartnerin zwar die gleiche Wohnadresse habe, sie jedoch in keiner Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft leben würden.
Am legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehegattin (verheiratet seit xx. April 1989) wohnten im Streitjahr laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit gemeinsam in ***Adr***.
Die Ehegatten haben zwei Kinder, wobei für das am gemeinsamen Wohnsitz lebende Kind ***K*** im Jahr 2017 noch Familienbeihilfe von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogen wurde.
Strittig ist nun, ob dem Beschwerdeführer der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt auch den zu beurteilenden Sachverhalt wieder. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinen (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht.
Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht einem Alleinerzieher zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt hat. Ein nicht haushaltszugehöriges Kind vermittelt keinen Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag (vgl. ).
Laut Angaben des Beschwerdeführers haben die Ehegatten im Streitjahr zwar an derselben Wohnadresse gewohnt, jedoch nicht in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Voraussetzung für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer nicht nur getrennt von seiner Ehegattin, sondern alleine mit dem zu seinem Haushalt gehörigen Sohn gelebt hat. Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Sohn wurde im Streitjahr von der (damaligen) Ehegattin bezogen. Wie sich aus § 2 Abs 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers und geht davon aus, dass die Ehegatten getrennt gelebt und damit zwei Haushalte geführt haben, spricht der Bezug der Familienbeihilfe durch die Ehegattin aber für die Haushaltszugehörigkeit des Sohnes bei der Ehegattin. Es waren daher - selbst unter der Annahme, dass die Ehegatten dauernd getrennt lebten - die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103403.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAF-66181