Keine Nachsicht mangels Vorliegens persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass aller Abgabenschulden. Der Antrag wurde zusammengefasst wie folgt begründet: Der Antragsteller (Beschwerdeführer) sei schwer behindert und Pflegegeldbezieher und befinde sich unverschuldet in einer persönlichen und finanziellen Ausnahmesituation. Wie hoch der vorliegende Rückstand sei, könne nicht mitgeteilt werden: Per habe der Rückstand EUR 1.957,17 betragen. Gegen den Antragsteller seien seit der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 mehrere Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht Eisenstadt anhängig (***Zlen***). Es sei die Zwangsversteigerung seiner einzigen Liegenschaft, Fahrnisexekution und Forderungsexekution bewilligt worden. Er lebe derzeit am Existenzminimum. Nähere Auskünfte zu den abgeführten Verfahren könne Rechtsanwalt Dr. ***RA*** machen, der ihn früher vertreten habe. Der Antragsteller könne sich keinen Anwalt leisten. Der Steuerpflichtige leide an einer schweren Diabeteserkrankung mit kognitiven Einbußen. Er sei Inhaber eines Behindertenpasses nach Bundesbehindertengesetz. Als Beilagen waren dem Antrag zwei ärztliche Überweisungen angefügt.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag über eine Abgabennachsicht iHv EUR 2.423,60 abgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt zusammengefasst wie folgt aus. Voraussetzung für die Gewährung einer Nachsicht sei das Vorliegen einer Unbilligkeit in der Einhebung, welche in den Besonderheiten des Einzelfalles gelegen sein müsse. Aus der vorliegenden Antragsbegründung könne die Abgabenbehörde keine Unbilligkeit in der Einhebung erblicken, zumal hier lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe. Auch könne die sich aus dem Gesetz ergebende Steuerpflicht nicht durch eine Nachsicht beseitigt werden, nur weil sich der Steuerpflichtige mangels Eigenmittel in einer Liquiditätskrise befinde. Dies würde gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit verstoßen.
Weiters werde auf die Entscheidungen des (GZ RV/3731-W/08) und des ) verwiesen in welchen bereits zwei Beschwerden betreffend Nachsicht hinsichtlich des Antragstellers abgewiesen wurden. Aufgrund der Höhe des Einkommens und der daraus resultierenden Abgabenvorschreibungen können Härten in der Abgabeneinhebung durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung (Raten) gem § 212 BAO begegnet werde, sodass es keiner Nachsicht bedürfe.
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom . Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
"Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Nachsicht iHv EUR 2.423,60 bewilligt wird, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt, da die belangte Behörde keinerlei amtswegiges Beweisverfahren durchgeführt hat, wie sich aus ihrem umseitigen Bescheid vom selbst ergibt. Sie hat somit gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen. Beantragt wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor der zuständigen Rechtsmittelinstanz, dies zur Abklärung der individuellen Lage des Falles.
Ich bin schwer behindert - siehe die umseitige Kopie meines amtlichen Behindertenpasses (Diabetiker etc), mein Parkausweis für Behinderte trägt die Ausweis-Nr. 210074.
Der angefochtene Bescheid stellt sich nur als Aneinanderfügung allgemeiner Textbausteine dar. Die Unbilligkeit der Einhebung ist deshalb gegeben, weil ich unschuldiges Opferdes "Commerzialbank-Skandales" war und bin. Mein damaliger Anwalt hat einen bankbezogenen Prozess beim Landesgericht Eisenstadt rechtskräftig verloren, seitdem wird (ab 2022) meine Pension gepfändet, siehe AZ 4 E 1847/22v des Bezirksgerichtes Eisenstadt. Die belangte Behörde hat gegen ihre amtswegige Pflicht verstoßen, das Exekutionsregister einzusehen.
Ich erhalte nicht einmal das gesetzliche Existenzminimum, weil mein Behindertenstatus bisher nicht erhöhend berücksichtigt wurde, obwohl ich ihn durch Vorlage öffentlicher Urkunden bescheinigt habe.
Die ergibt sich aus dem Justizverwaltungsakt 201 Jv 282/23p vom , unterfertigt von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mag. ***BG-Richterin***, welcher amtswegig beigeschaft werden möge, was beantragt wird.
Ich werde derzeit von der CARITAS unterstützt wegen meiner völlig unverschuldeten finanziellen Notlage. Es liegt also sicherlich eine Unbilligkeit in der Einhebung vor, da ich schwer behindert bin, allein lebe. Ich beantrage die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz, ich bedarf - siehe Behindertenpass - einer Begleitperson und habe eine "Case-Managerin" von der BVAEB zugeteilt bekommen, die alle individuellen Fallmomente unter Beweis stellen kann und wird."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dazu führt die Abgabenbehörde zusammengefasst folgendes aus. Zum Entscheidungszeitpunkt hafte noch ein Abgabenrückstand von EUR 1.113,60 betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 aus. Hinsichtlich dieses Rückstands sei bereits eine Beschwerde betreffend ein Nachsichtsansuchen vom mit Erkenntnis des abgewiesen worden.
Für die Bewilligung einer Nachsicht bedürfe es einer sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er befände sich in einer unverschuldeten Ausnahmesituation, da er einen Prozess im Zusammenhang mit dem Commerzialbank-Skandal verloren habe und daher seine Pension gepfändet werde, könne keine sachliche Unbilligkeit nachvollzogen werden. Durch die Vorschreibung der Einkommensteuer 2013 und 2014 trete eine Rechtssituation ein, welche alle vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berühre und somit die Voraussetzung einer anormalen, atypischen Belastung nicht erfüllt sei. Aus einem Gerichtsprozess im Zusammenhang mit dem Commerzialbank-Skandal könne eine sachliche Unbilligkeit begründete Härte des Einzelfalls ebenfalls nicht resultieren, da eine Prozessführung vor Gericht ein allgemeines Prozessrisiko hinsichtlich des Ausgangs und der Prozessfolgen darstelle.
Zudem verlange die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet sein muss, wenn das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zufolge persönlicher Notlage erfüllt sein soll. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Einhebung der aushaftenden Abgaben könne nicht als auslösendes Element für die Notsituation der Partei qualifiziert werden.
Zum Vorbringen der Behinderung bzw Krankheit des Beschwerdeführers führt das Finanzamt aus, dass der Gesundheitszustand der Partei nicht zur sachlichen Unbilligkeit führen könne. Die gesundheitliche Situation könne nur insoweit mit der Einbringung der offenen Abgaben in Zusammenhang gebracht werden als durch diesen Umstand die Entrichtung von Steuerschulden erschwert werde. Hierzu stehe allerding das Rechtsinstrument es Antrages gem § 59 Abgabenexekutionsordnung zur Verfügung.
Hinsichtlich der Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit führt das Finanzamt aus, dass die Partei ein Jahrespensionseinkommen von EUR 52.826,76 erziele. Dieser Betrag übersteige somit eindeutig das Existenzminimum. Die Abstattung einer Steuerlast iHv EUR 1.113,60 liege objektiv im Rahme der finanziellen Möglichkeiten, zumal die Möglichkeit einer Antragstellung auf Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlung bestehe.
Zudem sei es Sache des Nachsichtswerbers einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden könne. Der Abgabenbehörde obliege daher keine wie die Partei vermeint amtswegige Ermittlungspflicht. Die Partei verweise auf eine wirtschaftliche Notlage im Zusammenhang mit weiteren Exekutionsverfahren und einer Pensionspfändung. Die Abgabenbehörde könne in schlüssiger Weise somit davon ausgehen, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben nicht vorliege. Eine Nachsicht der Abgabenlasten stellt einen rechtswidrigen Verzicht der Abgabenbehörde ausschießlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger dar und könne daher nicht in Betracht kommen.
Für die Abgabenbehörde stelle sich schon allein durch die Aussage der Partei, sie würde nicht einmal das gesetzliche Existenzminimum und Unterstützung von der Caritas erhalten, deren finanzielle Situation in einer Weise dar, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährung nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und auch aus diesem Grund eine persönliche Unbilligkeit nicht vorliegen könne.
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Der Antrag enthält folgende Begründung:
"Ich bin unverschuldet in eine persönliche Notlage geraten, aktenmäßig feststellbar. Die belangte Behörde hat sich nicht die geringste Mühe gemacht, ihrer Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltserhebung zu entsprechen, sondern begnügte sich im vorliegenden Fall mit der Aneinanderreihung von gespeicherten Textbausteinen und Zitaten aus VwGH-Entscheidungen, die hier unpassend sind.
Mein (verstorbenen) Eltern, ***Eltern***, beide schwer behindert und dement, nur mit Volksschulbildung, die Mutter ohne eigene Pension, hinterließen mir eine schwer überschuldete Liegenschaft, die umfassend saniert und behindertengerecht für die Eltern adaptiert werden musste, die Verlassenschaft nach meiner Mutter war schwerst überschuldet. Ich habe aus sittlicher Verpflichtung als Sohn gehandelt und mitunterschrieben. Dies ergibt sich aus dem A-Akt beim BG Eisenstadt nach meiner Verstorbenen Mutter. Die belangte Behörde vermeint rechtsirrig, es sei ihre Sache nicht sich Akten beizuschaffen und amtswegig einen Blick in das Exekutionsregister zu werfen. Bei mir wurde zu spät Diabetes mit dauernden Gefäßschäden (!) diagnostiziert, ich kann mir nicht alle Zahlen merken! Hier wurde die Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen krass überspannend und rechtsirrig von der belangten Behörde fehlinterpretiert - ihre Rolle reduziert sich offenbar nur auf das Versenden zusammengestoppelter vorfabrizierter Textbausteine. Es liegt hier eine Existenzgefährdung meiner Person vor, durch die Einhebung der Abgabe im Wege der "Saldierung" mitverursacht EUR 1.678,00 wurden von der belangten Behörde einfach für sich eingezogen. Wäre mir dieser Betrag überlassen worden, könnte ich mir lebensnotwendige Medikamente beschaffen, was derzeit nicht der Fall ist. Dem von der Behörde angeführten Sanierungsbedarf wäre dadurch entsprochen worden!
Die Fakten: Ich erhalte monatlich nur EUR 1.647,01 von der BVAEB überwiesen. Der Wohnkredit für die Sanierung/behindertengerechte Adaptierung meines Elternhauses, eingegangen aus sittlicher Verpflichtung (!) ist monatlich EUR 1.833,93 zurückzuzahlen per haftet er mit EUR 259.255,39 unberichtigt aus. Hätte ich nicht das Pflegegeld könnte ich verhungern! Wäre mir die beantragte Nachsicht gewährt worden, könnte ich mir wenigstens dringend notwendige Medikamente im erforderlichen Ausmaß kaufen und der Burgenland Energie Raten anbieten, um die explodierten Strom- und Gaskosten zu begleichen.
Meine Versorgung wurde bereits eingestellt - siehe Burgenland Energie - GP233171! Die belangte Partei zeugte im vorliegenden Fall keinerlei Bereitschaft, ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung zu entsprechen. Der Nachlass für unverschuldete Notlagen im Gesetz vorgesehen (!) besteht in Österreich offenbar nur auf dem Papier! Die belangte Behörde braucht auch nichts "einzusehen" wie sie schreibt. Ersuche das Bundesfinanzgericht, dieses Behördenunrecht zu beseitigen!"
Am fand die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Antrag vom stellte der der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO für Abgabenschulden iHv EUR 2.423,60. Die Abgabenschuld resultiert aus der Einkommensteuer 2013 und 2014 (samt Nebengebühren), wobei sich die Abgabenschuld durch Verrechnung der Einkommensteuergutschrift 2021 bereits verringert hatte.
Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht betrug der Stand des Abgabenkonto EUR 0,00. Da die streitgegenständliche Abgabenschuld, auf die sich der Nachsichtsantrag bezieht, vollständig mit Gutschriften betreffend Einkommensteuer 2022 und 2023 verrechnet wurde.
Die Existenz des Beschwerdeführers wurde durch die Einhebung der Abgabe nicht gefährdet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass die streitgegenständliche Abgabenschuld mittlerweile nicht mehr besteht und durch Verrechnung mit später entstandenen Abgabenguthaben getilgt wurde ergibt sich unzweifelhaft aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass die Existenz des Beschwerdeführers durch die schlussendliche Abgabenentrichtung durch Verrechnung nicht gefährdet ist, ergibt sich aus den folgenden Gründen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut dem beim Finanzamt aufliegenden Lohnzettel im Jahr 2024 eine Bruttopension von EUR 76.425,86 bezogen hat. Die bezogene Pension liegt daher weit über einer Durchschnittspension und übersteigt sogar die ASVG-Höchstpension.
Allerdings konnte der Beschwerdeführer mittels Vorlage von Kontoauszügen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner hohen Verschuldung auf das Existenzminimum gepfändet sei. In seinem Schreiben vom im parallel geführten Verfahrenshilfeverfahren führt der Beschwerdeführer glaubhaft zu seiner aktuellen Lebens- und Vermögenssituation aus, dass er in einem Haus wohnt, das in seinem Eigentum steht. Ansonsten gibt der Beschwerdeführer in seinem Vermögensbekenntnis an, dass er über keinerlei pfändbares Vermögen verfüge.
Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Leasingvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer über ein Leasingauto der Marke Dacia Duster verfügt.
Auf Basis dieser Darstellungen ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation einen relativ bescheidenen Lebensstil führt und durch seine schweren Erkrankungen sowohl persönlich als auch finanziell belastet ist. Allerdings hat die Entrichtung der Abgaben durch Verrechnung mit Abgabenguthaben im vorliegenden Fall offensichtlich zu keiner Gefährdung der Existenz geführt. Der Beschwerdeführer lebt nach wie vor in seinem Elternhaus und ist offenbar trotz seiner schwierigen Situation in der Lage seine Grundbedürfnisse zu decken. Dies zeigt sich im Besonderen daran, dass er finanziell in der Lage ist ein Fahrzeug zu unterhalten.
Die im Beschwerdeverfahren mehrfach erstattete Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Einbringung der Abgaben lebensnotwendige Diabetesmedikamente nicht mehr leisten könne, geht über die Behauptungsebene nicht hinaus. In diesem Zusammenhang wurden keinerlei ärztliche Bestätigungen vorgelegt, mit denen bestätigt wird, dass dem Beschwerdeführer lebensnotwendige Medikamente vorenthalten wurden.
Das Finanzamt hat der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen, indem es keine unmittelbaren Exekutionsmaßnahmen gesetzt hat, sondern die Abgaben mittels Guthabenverrechnung getilgt wurden. Durch diese Vorgangsweise war sichergestellt, dass der Beschwerdeführer zumindest über das nicht pfändbare Existenzminimum verfügen konnte und somit in der Lage war seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Hinsichtlich der Nachsicht regelt § 236 BAO Folgendes:
"(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
[…]"
Bei der Prüfung, ob eine Nachsicht gem § 236 BAO zulässig ist, ist zu untersuchen, ob die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Rechtsprechung und Lehre unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit, bei deren Vorliegen dann von der Abgabenbehörde im Ermessen eine Nachsicht gewährt werden kann.
Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit vorliegt. Sollte dies der Fall sein, kann erst in einem zweiten Schritt im Rahmen des Ermessens entschieden werden, ob eine Nachsicht tatsächlich gewährt wird. Liegt allerdings im konkreten Fall keine Unbilligkeit vor, so bleibt für eine Ermessensübung von Seiten der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes kein Raum und die Nachsicht der Abgabe ist zu verwehren.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn diese in der Person des Abgabepflichtigen gelegen ist. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Im Besonderen dann, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz (Existenzgrundlage) des Abgabepflichtigen gefährden, besondere finanzielle Schwierigkeiten und eine wirtschaftliche Notlage mit sich bringen, diese erhöhen und verstärken würde, bzw sonstige wirtschaftliche außergewöhnliche (abnormale, atypische) belastende Wirkungen zur Folge hätte (vgl , , 94/13/0009; , 98/13/0091; , Ra 2015/13/0044).
Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ist es daher erforderlich, dass gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre (zB ).
Wie im Sachverhaltsteil festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet hat die Einhebung der Abgabe zu keiner Gefährdung der Existenz des Beschwerdeführers geführt. Das Bundesfinanzgericht erkennt an, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Lebenssituation befindet. Allerdings hat das Finanzamt im Einhebungsverfahren diesen Umständen Rechnung getragen, indem auf zwangsweise Einbringungsmaßnahmen verzichtet wurde und die Abgabenschuld schrittweise mittels Guthabenverrechnung getilgt wurde. Somit führte die Einhebung der Abgabe nicht zur Gefährdung der Existenz des Beschwerdeführers und es liegt somit keine persönliche Unbilligkeit iSd Judikatur des Verwaltungsgerichthofes vor.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag vorbringt, dass er aufgrund anderer Verbindlichkeiten (laufende Exekutionsverfahren, Hypothekarkredit etc) nicht in der Lage sei die Abgabenschuld zu tilgen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die zusammengefasst das folgende ausführt: Sofern die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugutekäme, ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen (vgl etw ). Vielmehr ist erforderlich, dass der Abgabengläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern durch die Nachsicht nicht schlechter gestellt wird und der Grundsatz der Gläubiger Gleichbehandlung auch zugunsten des Abgabengläubiger gewahrt wird (; , 2008/15/0010; , Ra 2015/13/0044). Außerdem zeigte der Umstand, dass die Abgabenschuld mittlerweile getilgt ist, dass die anderen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers einer Tilgung der Abgabe nicht entgegengestanden sind.
Eine sachliche Unbilligkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (; ).
Eine sachliche Unbilligkeit liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die streitgegenständlichen Abgabenschulden aus rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden resultieren, deren Rechtsmäßigkeit im Übrigen in anderen Verfahren vom Bundesfinanzgericht bestätig wurde (RV/7101972/2016; RV/7100491/2016). Die Abgabenschulden ergeben sich somit aus der allgemeinen Rechtslage, die sämtliche Abgabenpflichtige in gleicher Weise trifft.
Da im vorliegenden Fall weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 236 BAO vorliegt, konnte daher eine Nachsicht im vorliegenden Fall nicht gewährt werden. Für eine Ermessensübung von Seiten der Behörde war aufgrund des Fehlens der allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102654.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAF-66179