Online-Ausbildung zum Programmierer als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967? Liegt ein ernsthaftes und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen des Kindes, die Ausbildung abzuschließen, vor?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 02.2023-08.2023, Sozialversicherungsnummer ***XXXX-TTMMJJ***, Steuernummer xx-xxx/xxxx zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***, in der Folge auch als Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) ist Kindesvater von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***, in der Folge auch als "Kind" oder "Sohn" bezeichnet). Der Sohn besuchte die ***Bezeichnung höhere Schule*** in ***Name Ort1*** und wurde mit von dieser Schule abgemeldet. Bereits zuvor, am , hat das Kind bei der ***Name Bildungseinrichtung*** (in der Folge als "***Name Bildungseinrichtung***" bezeichnet) eine "Programmierausbildung" begonnen. Nach der Homepage der ***Name Bildungseinrichtung*** ist das Curriculum dieser Schulungsmaßnahme aufgebaut wie folgt:
"Grundlagen der Programmierung
[...]
12-18 Monate
Erstes bezahltes Praktikum
Testen Sie Ihre Fähigkeiten und Ihr Programmierwissen in der realen Welt.
4-6 Monate
"Mastery" (Meisterschaft)
Der Hauptteil des Lehrplans: 100 Projekte, die Ihnen reale Herausforderungen bieten und mehr Zeit und größere Teams erfordern, um erfolgreich abgeschlossen zu werden.
~18 Monate
Abschlusspraktikum
Verwirklichen Sie Ihre Ambitionen und schärfen Sie Ihre neuen Fähigkeiten in einer realen Arbeitsumgebung.
6 Monate
Individuelle Fähigkeiten
Die Freiheit des ***Bezeichnung Lehrplan*** gibt jedem die Möglichkeit, seine eigenen individuellen Fähigkeiten aufzubauen."
***Quelle: Pfad Homepage***
Der Beginn der Teilnahme des Sohnes an den Schulungsmaßnahmen der ***Name Bildungseinrichtung*** im Oktober 2022 und die Abmeldung des Sohnes von der ***Bezeichnung höhere Schule*** ***Name Ort1*** wurden dem Finanzamt nicht fristgerecht mitgeteilt.
Am übermittelte das Finanzamt an den Bf. ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" und führte in diesem Scheiben aus:
"Sie geben an dass ihr Sohn ***Vorname Sohn*** die Berufsausbildung geändert/gewechselt hat:
Legen sie eine Schulabbruchsbestätigung der bisher absolvierten Schule vor;
Legen sie eine Schulbesuchsbestätigung der aktuell besuchten Schule vor;
Wann wird die aktuell besuchte Schule abgeschlossen (Reifeprüfung)?"
Erst in Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bf. dem Finanzamt am die Abmeldebestätigung von der ***Bezeichnung höhere Schule*** mit und eine Bestätigung des AMS, der zu Folge der Sohn des Bf. bei der ***Name Bildungseinrichtung*** in der Zeit von bis einen Kurs mit der Bezeichnung "***Name Bildungseinrichtung*** - ***Name Kurs***" absolviere, vor.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Bf. die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Sohn für den Zeitraum Februar 2023 bis August 2023 zurück und begründete diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich das Kind nicht in Berufsausbildung befinde.
Am brachte der Bf. gegen diesen Rückforderungsbescheid eine Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen unter Verweis auf das Curriculum des Kurses vor, dass sein Sohn sehr wohl eine Berufsausbildung absolviere.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und begründete diese Abweisung wie folgt:
"Laut vorgelegten Unterlagen besucht Ihr Sohn ***Vorname Sohn*** den Kurs an der ***Name Bildungseinrichtung*** - ***Name Kurs*** von bis .
Laut Homepage von ***Name Bildungseinrichtung***:
Um bei ***Name Bildungseinrichtung*** starten zu können, bedarf es drei Schritte im Aufnahmeverfahren:
1) Online Logistikspiele (Dauer 2h): das Spielen von zwei Logikspielen, die zeigen, ob man geeignet ist, bei ***Name Bildungseinrichtung*** zu studieren
2) Introduction Meeting (Dauer 1h): Online oder auf dem Campus - hier wird das ***Bezeichnung Curriculum*** ausführlich erklärt und Fragen beantwortet
3) ***Name Vorauswahlverfahren*** (Dauer 4 Wochen): 4-wöchiges Vorauswahlverfahren, in dem man das Programmieren und das ***Bezeichnung Konzept*** ausprobieren kann
Das Lernmodell von ***Name Bildungseinrichtung***:
-Peer Learning: Programmieren lernen, in der Zusammenarbeit mit den Mitstudierenden. Es gibt keine Lehrer - Projekte werden gegenseitig evaluiert.
-Projektbasiertes Lernen: Lernen durch Tun. Der Lehrplan besteht aus praxisnahen und aktuellen Projekten, die selbständig erarbeitet und gelöst werden müssen.
-Relevante Fähigkeiten: Entwickeln von Soft Skills, die im Arbeitsleben benötigt werden, wie Anpassungsfähigkeit, kritisches Denken, Kollaboration und unternehmerisches Denken.
-GAMIFICATION: Mit jedem erfolgreichen Projektabschluss erhält man Bonuspunkte und steigt so von Level zu Level auf - fast wie in einem Video-Spiel.
-24/7 OFFENER CAMPUS: Der Campus ist darauf ausgelegt, Kontakte zu knüpfen, Programmieren zu lernen, Wissen zu generieren und zu Entspannen.
Es handelt sich hier um eine Ausbildung ohne Lehrer, ohne Bücher und ohne Gebühren. Die Studierenden müssen wie in einem Computerspiel Level meistern, um in das nächst höhere Level aufsteigen zu können.
Es liegt keine Berufsausbildung iSd. FLAG vor, da die Kriterien einer Berufsausbildung wie:
• anerkannter Einrichtung,
• nachvollziehbares und geregeltes Ausbildungsverfahren,
• Vermittlung von sowohl theoretischem, als auch praktischem Wissen,
• Überprüfung der Anwesenheit bzw. Anwesenheitspflicht,
• regelmäßige Tests bzw. Prüfungen und/oder eine umfassende abschließende Prüfung des vermittelten Wissens, nicht vorliegen.
Ihre Beschwerde wird daher abgewiesen."
Am brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und ergänzte diesen Vorlageantrag am durch die Vorlage eines Schreibens der ***Name Bildungseinrichtung***. In diesem Schreiben führte die ***Name Bildungseinrichtung*** das Nachstehende aus:
"(…) Wir erlauben uns, hiermit zur Beschwerdevorentscheidung betreffend oben angeführten Ordnungsbergriff vom Stellung zu beziehen.
***Kürzel Bildungseinrichtung*** ist eine internationale Programmierschule mit aktuell ***Anzahl1*** Standorten weltweit, die auf Basis eines projektbasierten Peer Learning Konzeptes Softwareentwickler*innen auf europäisch anerkanntem Hochschulniveau ausbildet, ***Kürzel Bildungseinrichtung*** wurde aufgrund des akuten IT Fachkräftemangels von führenden Industrieunternehmen in Österreich zu Jahresbeginn 2022 gegründet und hat im Oktober 2022 mit der Ausbildung der 1. Kohorte begonnen. Aktuell besuchen rund ***Anzahl2*** Personen die Ausbildung, Herr ***Name Sohn*** ist ein Student des ersten Jahrganges.
Zu den in Ihrer Darstellung nicht oder nicht ausreichend erfüllten Kriterien einer Berufsausbildung (FLAG) übermittle ich gern folgende Erläuterungen:
• Anerkannte Einrichtung:
In ***EU-Land1*** ist das Konzept als "***Name der Hohen Schule***", also als Privatuniversität akkreditiert. Diese vergibt akademische Grade (Bachelor: RNCP Level 6 und Master: RNCP Level 7), die auch von unseren österreichischen Studierenden bei entsprechend erfolgreicher Absolvierung des Curriculums erworben werden können. Darüber befindet sich ***Kürzel Bildungseinrichtung*** in Österreich derzeit auch im Anerkennungsprozess als zertifizierter Bildungsanbieter (Ö-Cert)
• Nachvollziehbares und geregeltes Ausbildungsverfahren:
***Kürzel Bildungseinrichtung*** verfügt über ein genau geregeltes Curriculum inkl., zugehöriger Leistungsbeurteilung (Projekte, Evaluierungen, Examen), die die Studierenden in einem definierten Zeitrahmen durchlaufen müssen.
• Vermittlung von sowohl theoretischem als auch praktischem Wissen:
Das Lernmodell von ***Kürzel Bildungseinrichtung*** basiert auf der unmittelbaren Anwendung von Theorie in der Praxis dh die Studierenden erarbeiten sich ihr Wissen individuell und gemeinsam in der Peer Community und wenden das Wissen direkt an realen und praxisnahen Projekten an. Die Projekte haben unterschiedliche Komplexitätslevels, müssen allein oder in Gruppen vor Ort am Campus bearbeitet und gelöst werden und erfordern die Programmierung von Codes in unterschiedlichsten Programmiersprachen.
• Überprüfung der Anwesenheit bzw. Anwesenheitspflicht:
***Kürzel Bildungseinrichtung*** Studierende haben die Möglichkeit, 24 Stunden am Tag 7 Tage in der Woche am Campus zu studieren dh es handelt sich um eine reine Präsenzausbildung. Sie dürfen dabei die Zeit nach eigener Maßgabe einteilen, die Anwesenheitszeiten (Log-in Zeiten) werden jedoch in einem System erfasst und genauestens dokumentiert und müssen einer Mindestanforderung entsprechen. Damit wird auch der Lernfortschritt innerhalb einer bestimmten Zeit gewährleistet.
• Regelmäßige Tests bzw. Prüfungen und/oder eine umfassende abschließende Prüfung: Jedes abgeschlossene Projekt wird evaluiert und beurteilt. Negativ beurteilte Projekt müssen erneut bearbeitet werden. Zusätzlich gibt es regelmäßige Examen, die die Studierenden absolvieren müssen.
Zu den angeführten Punkten gibt es bei Bedarf weiterführende Detailinformationen, die wir auf Wunsch natürlich gern zur Verfügung stellen.
Ich ersuche Sie in Ihrer Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen, dass ***Kürzel Bildungseinrichtung*** zu den international renommiertesten Software-Ingenieur Ausbildungen zählt. Das ***Kürzel Bildungseinrichtung*** Modell ist jedoch neuartig und daher mit einer traditionellen Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule nicht direkt vergleichbar. Dies ist unserer Meinung nach aber keine ausreichende Begründung, ***Kürzel Bildungseinrichtung*** als adäquate berufliche Ausbildung im Kontext der Auszahlung einer Familienbeihilfe zur Unterstützung der Lebenshaltung der Studierenden abzulehnen. Bitte informieren Sie sich gerne auch unter folgendem ***Link***/ (…)"
Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. dem Finanzamt ein Schreiben der ***Name Bildungseinrichtung*** mit folgendem Inhalt (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):
"Teilnahmebestätigung / Programmierschule ***Name Bildungseinrichtung***
***Kürzel Bildungseinrichtung*** ist eine internationale Programmierausbildung mit mehr als ***Anzahl1*** Standorten auf allen Kontinenten und mehr als ***Anzahl3*** Studierenden weltweit. ***Name Bildungseinrichtung*** betreibt seit 2022 seinen ersten Campus in Österreich in der ***Name Gasse Nr.***, ***PLZ*** ***Name Ort2*** mit aktuell rund ***Anzahl2*** Studierenden.
Wir bestätigen hiermit, dass von Herr ***Name Sohn***, geb. am ***TT.MM.JJJJ***, SVNr. ***ZZZZ*** die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und seit Oktober 2022 an der kostenfreien Programmierausbildung bei ***Name Bildungseinrichtung*** teilnimmt.
• Ausbildungsziel 1: Abschluss "***1. Abschnitt Ausbildung***" = erster ***Kürzel Bildungseinrichtung*** Ausbildungsblock, entspricht der Ausbildung zum Junior ***Name Berufsbezeichnung***
• Schulungsort: ***Name Gasse Nr.***/1. Stock, ***PLZ*** ***Name Ort2***
• Maximale Ausbildungsdauer: von bis
• durchschnittliche Zeitaufwand: mind. 25 h/Woche"
Diesem Schreiben war eine Aufstellung der durch das Kind abgeschlossenen Projekte, eine detaillierte Beschreibung der "Ausbildungsinhalte" und eine Bestätigung der Log-in-Zeiten am Campus vom beigelegt. Außerdem war in der zuletzt angeführten Bestätigung ausgeführt, dass sich das Kind zum auf Level 5 von insgesamt 9 zu erreichenden Levels des ***1. Abschnitt Ausbildung*** befinde.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlagebericht der belangten Behörde enthielt unter dem Punkt "Stellungnahme" die nachstehenden Ausführungen:
"Strittig ist, ob der Besuch der Programmierschule ***Name Bildungseinrichtung*** durch das Kind des Bf. eine "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die Programmierschule ***Kürzel Bildungseinrichtung*** ist keine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung und auch keine Schule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, und des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, idgF. Es handelt sich um ein privat geführtes Unternehmen.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. 2003/13/0157, 2007/15/0050).
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. 2009/15/0089).
Laut Internetauftritt und übermittelten Bestätigungen der Programmierschule handelt es sich um keine konventionelle Ausbildung im herkömmlichen Sinn. Der Kurs ist wie ein Computerspiel aufgebaut und es müssen Levels gemeistert werden. Es gibt keine Lehrer und keinen Unterricht.
Für die Qualifikation als Berufsausbildung spricht, dass sowohl theoretisches als auch praktisches Wissen erworben wird.
Dagegen spricht, dass es sich um keine anerkannte Einrichtung in Österreich handelt. Die Anwesenheitszeiten werden zwar dokumentiert, jedoch gibt es grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht. Zudem ist es auch nicht nachvollziehbar ob bzw. was die Lernenden während der eingeloggten Zeit wirklich machen. Es gibt keine Noten bzw. kein Sammelzeugnis.
Auch die Tatsache, dass es keinen fixen Lehrplan und keine feste Prüfungsordnung gibt, spricht gegen das Vorliegen einer Berufsausbildung nach dem FLAG 1967.
Bei kursmäßigen Veranstaltungen ist eine konzentrierte, zeitlich gestraffte Form Voraussetzung, entscheidend ist, dass in den einzeln zu betrachtenden Monaten eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist. Laut Angabe der Programmierschule entspricht der Abschluss des "***1. Abschnitt Ausbildung***" (= erster ***Kürzel Bildungseinrichtung*** Ausbildungsblock) der Ausbildung zum Junior ***Name Berufsbezeichnung***. Für den des "***1. Abschnitt Ausbildung***" = erster ***Kürzel Bildungseinrichtung*** Ausbildungsblock werden von der Programmierschule eine Zeitdauer von 12-18 Monate angegeben. Die Ausbildung zum Junior ***Name Berufsbezeichnung*** wird auch vom BFI angeboten. Die Dauer beträgt bei einem berufsbegleitenden Diplomlehrgang beim BFI zum "***Name Berufsbezeichnung***" gerade einmal 11 Monate und 600 Unterrichtseinheiten. Somit ist auch ersichtlich, dass die Ausbildung in einer konventionellen Form schneller zum gewollten Ausbildungserfolg führt. Somit spricht auch der Aufbau/Rahmenbedingung des Kurses nicht für einer Berufsausbildung iSd FLAG.
Selbst wenn man die Ausbildung als Berufsausbildung iSd FLAG anerkennt, muss diese ernstlich und zielstrebig betrieben werden um Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben. Wie bereits erwähnt wird für den "***1. Abschnitt Ausbildung***" = erster ***Kürzel Bildungseinrichtung*** Ausbildungsblock von der Programmierschule eine Zeitdauer von 12-18 Monate angegeben. Das Kind des Bf. absolviert jedoch schon seit Oktober 2022 den Kurs. Laut Bestätigung der Programmierschule vom Juni 2024 wurden erst 5 von 9 Levels in 21 Monaten gemeistert. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung zielstrebig absolviert wurde. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Dieses Bemühen manifestiert sich etwa im Antreten zu Prüfungen. Da das erkennbare Bemühen nicht ausreichend dargelegt wurde bzw. aufgrund fehlender Prüfungen/Zeugnisse nicht dargelegt werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht von einer Berufsausbildung iSd FLAG auszugehen.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Am übermittelte das Bundesfinanzgericht an ***Name Bildungseinrichtung*** ein schriftliches Auskunftsersuchen mit dem Ersuchen um Bekanntgabe
"- ob ***Name Sohn*** nach wie vor Studierender der ***Name Bildungseinrichtung*** ist und gegebenenfalls
- auf welchem Level sich dieser aktuell befindet."
In einem Antwortschreiben vom führte die ***Name Bildungseinrichtung*** aus, dass der Studierende "sich zum aktuellen Zeitpunkt auf Level 5.10 von insgesamt 9 zu erreichenden Levels" befinde. In der Folge waren die vom dem Sohn des Bf. absolvierten Projekte angeführt, wobei nach dieser Bestätigung seit dem zusätzlich (nur) die Projekte ***Name Module*** 07 - 08 abgeschlossen worden sein. Als "voraussichtliche Ausbildungsdauer" wurde der Zeitraum " bis " angegeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn des Bf. ist am ***TT.MM.JJJJ*** geboren und hat im Oktober 2022 eine Programmierausbildung bei ***Name Bildungseinrichtung*** begonnen. Der Sohn besuchte zuvor die ***Bezeichnung höhere Schule*** in ***Name Ort1*** und wurde mit von dieser Schule abgemeldet. Die Abmeldung wurde dem Finanzamt nicht innerhalb eines Monats mitgeteilt. Aus einer "Bestätigung Kurszeiten" des AMS ist ersichtlich, dass der Kurs "***Name Bildungseinrichtung*** - ***Name Kurs***" von bis (***Name Curriculum***) dauert und dass die Kurszeiten Montag bis Sonntag von 09:00 bis 15:00 und von 16:00 bis 17:00 ("Tele-/Selbstlernzeit") sind.
Die Kursteilnehmer haben die Möglichkeit, 24 Stunden am Tag 7 Tage in der Woche am Campus zu studieren. Sie dürfen dabei die Zeit nach eigener Maßgabe einteilen, die Anwesenheitszeiten (Log-in Zeiten) werden in einem System erfasst und dokumentiert. Abgeschlossene Projekte werden evaluiert und beurteilt. Negativ beurteilte Projekt müssen erneut bearbeitet werden. Zusätzlich gibt es regelmäßige Examen, die die Teilnehmer absolvieren müssen.
Bei der ***Name Bildungseinrichtung*** gibt es keine Lehrer und keinen Unterricht, keine Noten oder Sammelzeugnisse, keinen fixen Lehrplan und auch keine feste Prüfungsordnung.
Der erste "Abschnitt" der Programmierausbildung hat nach dem Curriculum eine Dauer von 12-18 Monaten, der Sohn des Bf. ist zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses seit mehr als 2 Jahren (fast 5 Semestern) zu diesem Kurs angemeldet und befindet sich zum auf Level 5 von 9 zu erreichenden Level. Die maximale Ausbildungsdauer für den ersten Abschnitt der Ausbildung ("***1. Abschnitt Ausbildung***") endet mit .
Bei ***Name Bildungseinrichtung*** handelt es sich um keine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung und auch keine Schule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242/1962 idgF oder des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, idgF, sondern um ein privat geführtes Unternehmen.
Eine vergleichbare Ausbildung, nämlich jene zum "***Name Berufsbezeichnung***" am BFI ist als berufsbegleitender Diplomlehrgang konzipiert und hat einen Umfang von 600 Unterrichtseinheiten in 11 Monaten.
2. Beweiswürdigung
Dass der Sohn am den Kurs "***Name Kurs***" bei ***Name Bildungseinrichtung*** begonnen hat und mit von der ***Bezeichnung höhere Schule*** abgemeldet worden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Abmeldebestätigung, Schreiben der ***Name Bildungseinrichtung***). Dass das AMS eine "Bestätigung Kurszeiten" ausgestellt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung und ist unstrittig. Dass auf der Bestätigung der Kursbeginn mit angegeben ist, ergibt sich daraus, dass der Sohn erst mit von der Schule abgemeldet worden ist. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Sohn den Kurs ab "belegt" hat.
Dass der erste "Abschnitt" der Programmierausbildung laut Curriculum von ***Name Bildungseinrichtung*** zwischen 12 und 18 Monate dauert, ergibt sich aus dem Curriculum auf der Homepage von ***Name Bildungseinrichtung*** und den vorgelegten Schreiben von ***Name Bildungseinrichtung*** und ist unstrittig.
Dass der Sohn des Bf. zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses seit mehr als 2 Jahren (fast 5 Semestern) zu diesem Kurs angemeldet ist und sich zum auf Level 5 ("5.10") von 9 zu erreichenden Level befindet, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der ***Name Bildungseinrichtung*** und ist unstrittig. Dass die maximale Ausbildungsdauer für den ersten Abschnitt mit endet, ergibt sich aus dem Schreiben von ***Name Bildungseinrichtung*** vom . Dass ***Name Bildungseinrichtung*** im Schreiben vom demgegenüber angeführt hat, dass die "voraussichtliche Ausbildungsdauer" am endet, stellt für das Bundesfinanzgericht keinen Wiederspruch dar, weil sich aus der Zusammenschau beider Bestätigungen ergibt, dass die Maximaldauer des "***1. Abschnitt Ausbildung***" der ist und dass der Sohn des Bf. den ersten Abschnitt dieser Ausbildung zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich abschließen wird. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass das Kind das "***1. Abschnitt Ausbildung***" bis spätestens abzuschließen hat.
Dass der Sohn des Bf. - entgegen den auf der Bestätigung des AMS fix angegebenen Kurszeiten - die Möglichkeit hat, 24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche am Campus zu studieren, dass die Anwesenheitszeiten (Log-in Zeiten) in einem System erfasst und dokumentiert werden, dass abgeschlossene Projekte evaluiert und beurteilt werden, dass negativ beurteilte Projekt erneut bearbeitet werden müssen und dass es zusätzlich Examen gibt, die die Kursteilnehmer absolvieren müssen, ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der ***Name Bildungseinrichtung*** sowie deren Homepage und den vorgelegten protokollierten Log-in-Zeiten des Kindes. Das Bundesfinanzgericht geht daher - entgegen dem Schreiben des AMS, das fixe Kurszeiten enthält - davon aus, dass der Sohn des Bf. die die Möglichkeit hatte/hat, quasi "rund um die Uhr" am Campus zu studieren.
Dass es bei der ***Name Bildungseinrichtung*** keine Lehrer und keinen Unterricht, keine Noten oder Sammelzeugnisse, keinen fixen Lehrplan und auch keine feste Prüfungsordnung gibt, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und ebenfalls aus den vorgelegten Schreiben der ***Name Bildungseinrichtung*** und deren Homepage und ist unstrittig.
Dass ***Name Bildungseinrichtung*** keine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung und auch keine Schule im Sinn des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242/1962 idgF oder des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, idgF, sondern ein privat geführtes Unternehmen ist, ergibt sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen selbst, aus dem Schreiben von ***Name Bildungseinrichtung***, dass sich ***Name Bildungseinrichtung*** in einem Anerkennungsprozess als zertifizierter Bildungsanbieter befindet sowie aus deren Homepage und aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde und ist unstrittig.
Dass eine vergleichbare Ausbildung, nämlich jene zum "***Name Berufsbezeichnung***" am BFI als berufsbegleitender Diplomlehrgang konzipiert ist und einen Umfang von 600 Unterrichtseinheiten in 11 Monaten hat, ergibt sich aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde und der Homepage des BFI und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist in der vorliegenden Beschwerdesache, ob es sich bei dem Kurs "***Name Kurs***" bei ***Name Bildungseinrichtung*** um eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) handelt und ob der Sohn des Bf. gegebenenfalls diese Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
a. Ad "Berufsausbildung
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ().
Im Einzelnen hat der VwGH zu dem Begriff der Berufsausbildung in seiner ständigen Rechtsprechung folgende - für den vorliegenden Beschwerdefall wesentliche - Kriterien entwickelt (vgl. für viele z.B. ; , 2009/15/0089; , 2008/13/0015; , Ra 2018/16/0203 - Fettdruck und Anmerkungen in der Folge durch das BFG):
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (s ).
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (, unter Verweis auf ).
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls (Anmerkung: aber nicht ausschließlich) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
Im Zuge einer Berufsausbildung können praktischeund nicht nur theoretischeKenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen.
Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen.
Es kommt nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist ().
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben ().
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicherUmfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Beim zeitlichen Umfang ist zwischen Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung erfolgen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, die Vorbereitung auf die Prüfung(en) also im Wege des Selbststudiums erfolgt, zu differenzieren. Beiden Ausbildungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen müssen, sodass dem Kind (im Sinne des FLAG 1967) neben eben dieser Bildungsmaßnahme die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Die erforderliche zeitliche Intensität muss auch dann vorliegen, wenn keine kursmäßigeVorbereitung auf eine Prüfung stattfindet ().
Im vorliegenden Fall besucht der Sohn des Bf. den von ***Name Bildungseinrichtung*** angebotenen Kurs "***Name Kurs***". Dieser Kurs ist nach dem Curriculum in mehrere Abschnitte gegliedert. Die Kursteilnehmer müssen sich die Kursinhalte selber oder in Gruppen in Projekten aneignen, diese Projekte positiv abschließen (Anmerkung: bei einer negativen Beurteilung wäre das Projekt zu wiederholen) und über die jeweiligen Projekte entsprechende Examen ablegen. Die Bildungsmaßnahme ist dergestalt aufgebaut, dass einzelne Level absolviert werden müssen, wobei der erste Abschnitt dieses Kurses in 9 solcher Level aufgeteilt ist. Der Umstand, dass die Teilnehmer an diesem Kurs sich das erforderliche Wissen selbständig aneignen und dass der "Studienfortschritt" (ähnlich wie bei einem Computerspiel) in absolvierten Level dargestellt wird, schließt nicht aus, dass diese Bildungsmaßnahme eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt. Auch der Umstand, dass diese Bildungsmaßnahme nicht schulisch oder kursmäßig organisiert ist, schließt für sich genommen das Vorliegen einer Bildungsmaßnahme nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich ausgesprochen, dass unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu subsummieren sind, der Umkehrschluss, dass nicht schulisch oder kursmäßig organisierte Ausbildungen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen, ist nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts aber nicht zulässig.
Nach der Bestätigung von ***Name Bildungseinrichtung*** hat der Sohn des Bf. 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche die Möglichkeit am Campus zu studieren. Die Log-in-Zeiten des Kindes werden zwar protokolliert und ist rein aus diesen Log-in-Zeiten ersichtlich, dass der Sohn des Bf. täglich erhebliche Zeiten am Server/in den Programmen von ***Name Bildungseinrichtung*** angemeldet/eingeloggt ist, der zeitliche Umfang dieser Log-in-Zeiten sagt jedoch noch nichts über die Intensität aus, mit der der Sohn des Bf. diese Bildungsmaßnahme betreibt (dazu unten unter dem Punkt b.). Diese Log-in-Zeiten des Sohnes des Bf. wurden protokolliert und dem Finanzamt übermittelt und ist aus diesen Zeiten eine für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ausrechende zeitliche Intensität der Bildungsmaßnahme ersichtlich. Die erforderliche zeitliche Quantität für das Vorliegen einer Berufsausbildung ist im vorliegenden Fall, da die entsprechenden Log-in-Zeiten des Sohnes haben nachgewiesen werden können, gegeben.
Nach Absolvieren der im Curriculum der Bildungsmaßnahme vorgesehen Abschnitte hat ein Kursteilnehmer die Ausbildung zum Programmierer abgeschlossen. Der Absolvent verfügt nach Abschluss der Ausbildung über die theoretischen und praktischen Kenntnisse, um als Programmierer tätig werden zu können und stellt die abgeschlossene Ausbildung zum Programmierer dem Grunde nach (Anmerkung: wie auch immer diese Person diese Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt hat) nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts eindeutig eine abgeschlossene Berufsausbildung dar.
Dass der Kurs "***Name Kurs***" aus qualitativer Hinsicht eine Berufsausbildung darstellt, erhellt sich nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts auch daraus, dass auch seitens des BFI eine entsprechende Ausbildung angeboten wird und dass das AMS die Teilnahme des Sohnes des Bf. an dieser Bildungsmaßnahme bestätigt hat. Dass der zeitliche Umfang der Bildungsmaßnahme am BFI einen geringeren zeitlichen Umfang hat (600 Unterrichteinheiten in 11 Monaten), ist nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichts dem Umstand geschuldet, dass die Kursteilnehmer am BFI die theoretischen und praktischen Lehrinhalte "präsentiert" bekommen, wohingegen die Kursteilnehmer beim ***Name Bildungseinrichtung*** sich die Lehrinhalte selbständig/autodidaktisch aneignen müssen. Dass die Ausbildung am BFI ein geringeres zeitliches Ausmaß aufweist, als die Ausbildung bei ***Name Bildungseinrichtung***, schließ das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 in Ansehung der Ausbildung bei ***Name Bildungseinrichtung*** nicht aus. Nicht außer Acht gelassen werden darf nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts auch, dass "***Kürzel Bildungseinrichtung***" eine internationale Programmierschule mit ***Anzahl1*** Standorten ist, die in einem anderen EU-Land (***EU-Land1***) den Status einer Privatuniversität hat und dass diese Privatuniversität berechtigt ist, akademische Grade an ihre Absolventinnen und Absolventen zu vergeben.
Zusammenfassend stellt die Ausbildung "***Name Kurs***" bei ***Name Bildungseinrichtung*** auch in qualitativer Hinsicht eine Berufsausbildung dar.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass ***Name Bildungseinrichtung*** nicht mit einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung vergleichbar ist. Es gibt zwar ein Aufnahmeprocedere, doch ist der Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule oder die Ablegung von Studienberechtigungsprüfungen keine Voraussetzung, um bei ***Name Bildungseinrichtung*** die Ausbildung zu Programmierer zu beginnen und es gibt auch keine ECTS-Punkte, Studienabschnitte oder Diplomprüfungszeugnisse o.ä. Da ***Name Bildungseinrichtung*** nicht mit einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung vergleichbar ist, waren die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 durch das Bundesfinanzgericht nicht weiter zu prüfen.
Wenn die belangte Behörde im Vorlagebericht vorbringt, dass gegen eine Berufsausbildung spricht, dass es sich bei ***Name Bildungseinrichtung*** um keine anerkannte Einrichtung in Österreich handelt, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Berufsausbildung unabhängig davon vorliegen kann, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (s ).
Da der Sohn des Bf. durch die Vorlage der Log-in-Zeiten die entsprechend erforderliche quantitative Intensität der Ausbildung hat nachweisen können und da die Ausbildung "***Name Kurs***" bei ***Name Bildungseinrichtung*** auch in qualitativer Hinsicht eine Berufsausbildung darstellt, liegt im vorliegenden Fall dem Grunde nach eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor.
b. Ad ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen
Damit eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 und damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind vorliegt, muss das Kind eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 absolvieren und es muss bei dem Kind darüber hinaus auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Zu dieser Voraussetzung des Vorliegens eines ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens, eine Ausbildung abzuschließen, ist festzuhalten, dass - wie oben unter dem Punkt a. dargelegt - die Log-in-Zeiten für sich genommen nichts darüber aussagen, in welcher Intensität der Sohn des Bf. die Ausbildung betreibt. Aus dem Curriculum ist ersichtlich, dass der erste Abschnitt des Kurses "***Name Kurs***" zwischen 12 und 18 Monaten dauert und besteht diese Bildungsmaßnahme nach der Auskunft von ***Name Bildungseinrichtung*** aus 9 zu absolvierenden Levels. ***Name Bildungseinrichtung*** hat in ihrer Bestätigung vom angegeben, dass die "Maximale Ausbildungsdauer" (Anmerkung: für die Absolvierung des 1. Ausbildungsabschnittes "***1. Abschnitt Ausbildung***") den Zeitraum von bis umfasst. Das AMS hat dem gegenüber in der "Bestätigung Kurszeiten" für diesen ersten Abschnitt einen Zeitraum bis zum (Anmerkung: und somit von knapp 13 Monaten ab Beginn der Bildungsmaßnahme am ) vorgesehen.
Nach der Bestätigung von ***Name Bildungseinrichtung*** vom befindet sich der Sohn des Bf. nach einer Dauer von mehr als 2 Jahren ( bis ) auf Level 5 ("5.10") von insgesamt 9 für die Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnittes erforderlichen Levels. Der Sohn des Bf. hat in mehr als der doppelten Mindestzeit (die Mindestzeit für den ersten Abschnitt beträgt wie oben ausgeführt 12 Monate) gerade einmal Level 5 von 9 erforderlichen Level absolviert und damit gerade 5/9tel oder ~55,6% der für den Anschluss des ersten Abschnittes erforderlichen Level "gemeistert".
Ein ernsthaftes und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen des Kindes, die Ausbildung abzuschließen, ist aus diesem Sachverhalt nicht herleitbar und liegt daher diese Voraussetzung, des ersthaften, zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens des Kindes die Ausbildung abzuschließen, gegenständlich nicht vor.
Da der Sohn des Bf. die Ausbildung zum Programmierer bei ***Name Bildungseinrichtung*** nicht mit der erforderlichen nach außen erkennbaren Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit, diese Ausbildung abzuschließen betrieben hat, liegt im gegenständlichen Beschwerdefall letztendlich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor und hat der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn.
c. Rückzahlungsverpflichtung
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa ; , 1019/77; , 2006/15/0076; , 2008/15/0323; , 2009/15/0089; , 2008/15/0329; , 2007/13/0120; , 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa ; , 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; , 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa ; , 97/13/0185; , 2000/15/0035; , 2001/13/0048; , 2005/15/0080; , 2006/13/0174; , 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder , 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. ; , 2009/15/0089; , 2007/15/0162; , 2008/15/0323; , 2006/15/0113; , 2005/15/0080; , 96/15/0001; , 90/13/0241; , 85/14/0130; , 86/13/0158; , 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. ; , RV/7100264/2016; ). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. , 0217; , 97/15/0111; , 98/13/0042; , 2007/13/0120).
Der Bf. hat dem Finanzamt entgegen der Bestimmung des § 25 FLAG 1967 nicht fristgerecht mitgeteilt, dass dessen Sohn von der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt in ***Name Ort1*** abgemeldet worden ist und eine andere Bildungsmaßnahme begonnen hat.
Der Bf. hat die Familienbeihilfe für einen Sohn - wie unter dem Punkt b. oben dargelegt - zu Unrecht bezogen und ist dieser daher verpflichtet, diese zu Unrecht bezogenen Beträge zurückzuzahlen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Rechtsfragen, wann eine Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 anzusehen ist und dass für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein muss, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht in dem gegenständlichen Erkenntnis nicht abgewichen ist, weswegen auszusprechen war, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102643.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAF-66170