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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2025, RV/7400024/2025

Haftungsinanspruchnahme Landesabgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.), vertreten durch Müller Schludermann Winkler, Rechtsanwälte, Dietscheinergasse 2, 1030 Wien über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom ; ***2*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Beträge eingeschränkt:


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Zeitraum
Kommunalsteuer
Dienstgeberabgabe
1/2022
121,30
3,62
2/2022
78,26
5,43
3/2022
49,28
3,62
4/2022
49,28
1,81
5/2022
49,28
-
6/2022
586,94
47,13
7/2022
586,94
45,32
8/2022
586,94
45,32
9/2022
586,94
47,13
10/2022
586,94
45,32
11/2022
586,94
45,32
12/2022
586,94
45,32

Summen: € 4.455,98 an Kommunalsteuer und € 335,34 an Dienstgeberabgabe.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde folgender Haftungsvorhalt erlassen:

"Sie sind seit im Firmenbuch als Geschäftsführer der ***1*** eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter.

Im gegenständlichen Fall wurden folgende Abgabenbeträge bis dato nicht entrichtet, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für Ihre Haft- und Zahlungspflicht vorliegt.

Am erging ein Haftungsbescheid für folgende Abgabeschuldigkeiten:

Dagegen richtet sich die von RA Mag. Wolfgang Winkler für den Bf. eingebrachte Beschwerde vom mit folgendem Vorbringen:

"

***1*** eine Zahlung nicht mehr möglich war.

Am erging dazu ein Vorhalt der Behörde:

"

Dazu erging die Antwortmail des Vertreters vom :

Mit Mail vom antwortete die Behörde wie folgt:

Zu dem von Ihnen vorgebrachten Vorschlag eines außergerichtlichen Ausgleichs von € 3.000,00 wird festgestellt, dass eine Entscheidung über diesen Vorschlag erst nach Zurückziehung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid erfolgen kann.

Um die Erfolgsaussichten zu klären, wird ersucht, beiliegendes Vermögensverzeichnung bis spätestens vollständig ausgefüllt zu übermitteln. Dabei sind sämtliche Einkünfte, Vermögenswerte und Forderungen anzuführen (auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Gewerbeschein sowie selbständiger Tätigkeit).

Zum Vorbringen hinsichtlich der Anrechnung der Insolvenzquote wird festgestellt, dass diese Quote nach Einlangen der Zahlung von der Buchhaltungsabteilung 33 verbucht und bei der Erstellung von Haftungsverfahren berücksichtigt wird. Sollte im Zeitraum zwischen der Feststellung und dem Expedit des Haftungsbescheides und der Beschwerde eine Quote einlangen, wird diese ebenfalls zeitnah berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Vorlage eines Gläubigergleichbehandlungsnachweises und der Mitteilung über die monatliche Aufteilung der Steuerbeträge bereits ungenützt verstrichen ist.

Das Vermögensverzeichnis könne auch von nicht rechtskundigen Personen ausgefüllt werden.

Der Verteidiger antwortete mit Mail vom selben Tag, dass es das verfassungsmäßig geschützte Recht seines Mandanten sei, einen Anwalt beizuziehen und das Vermögensverzeichnis bis 10.9. vorgelegt werde.

Die Behörde teilte mit Mail mit, dass die Frist bis erstreckt werde, der Vertreter antwortete, dass sein Mandant derzeit und er anschließend auf Urlaub sei und daher das Vermögensverzeichnis erst bis vorgelegt werden könne.

Am erging ein weiterer Vorhalt der Behörde:

Am erging eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung:

I. Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBL Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1*** vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***1*** in der Höhe von € 4.530,15 Euro für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2022 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBL. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

II. Gemäß § 6a des Wr. Dienstgeberabgabegesetzes - WDGAG, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr ***Bf1*** vom Magistrat der Stadt Wien für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der ***1*** in der Höhe von € 321,59 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2022 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am Dienstag, , übernommen und am Mittwoch, , ein Vorlageantrag eingebracht.

Da der gesamte Behördenakt elektronisch in einem einzigen Dokument vorgelegt wurde und nichts kopierbar/aus einzelnen Dokumenten entnehm- und verarbeitbar vorhanden war, wurden die bezughabenden Schriftstücke mittels snippingtool in das Erkenntnis übernommen.

****

Mit Mail vom wurde dem Magistrat eine Neuberechnung des Haftungsbetrages übermittelt:

"Zu den Abgabenschuldigkeiten an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe laut Haftungsbescheid:

Kommunalsteuer 2022 € 4.915,71, Säumniszuschlag € 142,03

Dienstgeberabgabe 2022 € 360,00, Säumniszuschlag € 7,20

Den offenen Abgabennachforderungen lag eine Prüfung zu Grunde.

Mit Bescheid v. wurde eine Festsetzung zur Dienstgeberabgabe 2022 mit € 606,00 und eines Säumniszuschlages von € 12,12 vorgenommen.

Mit Bescheid v. wurde eine Festsetzung zur Kommunalsteuer 2022 mit € 7.769,90 vorgenommen und von dem nicht entrichteten Betrag von € 5.915,50 ein Säumniszuschlag von € 118,31 vorgeschrieben.

Die Bescheide ergingen an den Masseverwalter.

Aus der Aufstellung der Behörde ergeben sich die für die einzelnen Monate des Jahres 2022 nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten.

Davon ist jeweils die Quote aus dem Konkursverfahren von 9,35 % abzuziehen.


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Zeitraum
Kommunalsteuer nicht bezahlt
Kommunalsteuer abzüglich Quote
Dienstgeberabgabe
Dienstgeberabgabe abzüglich Quote
1/2022
133,82
121,30
4,00
3,62
2/2022
86,34
78,26
6,00
5,43
3/2022
54,37
49,28
4,00
3,62
4/2022
54,37
49,28
2,00
1,81
5/2022
54,37
49,28
-
-
6/2022
647,49
586,94
52,00
47,13
7/2022
647,49
586,94
50,00
45,32
8/2022
647,49
586,94
50,00
45,32
9/2022
647,49
586,94
52,00
47,13
10/2022
647,49
586,94
50,00
45,32
11/2022
647,49
586,94
50,00
45,32
12/2022
647,49
586,94
50,00
45,32

Summen: € 4.455,98 an Kommunalsteuer und € 335,34 an Dienstgeberabgabe

Die Säumniszuschläge wurden erst während des Konkursverfahrens festgesetzt, daher war der Bf. bei deren Fälligkeit nicht mehr verpflichtet, sie zu entrichten, dazu wird gänzlich mit Stattgabe vorzugehen sein.

Die von Ihnen in der BVE ausgewiesenen Beträge sind nicht nachvollziehbar.

Es wird daher um Bekanntgabe eines allfälligen Gegenvorbringens zu diesen Neuberechnungen binnen 14 Tagen ersucht."

****

Dazu nahm die Behörde mit Schriftsatz vom Stellung:

"Gegen die in der E-Mail vom übermittelten Aufstellung der Neuberechnung der Steuerrückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe gibt es keine Einwände.

Zu der vorgebrachten Behebung der Säumniszuschläge wird wie folgt ausgeführt:

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und soll die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherstellen (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 217 Rz 2). Säumniszuschläge sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) geltend zu machen (vgl. ). Jedoch kann die Geltendmachung auch erst im Haftungsverfahren gegenüber dem Haftpflichtigen erfolgen.

Nach Rechtsprechung des VwGH setzt die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung lediglich voraus, dass die Abgabenschuld entstanden ist. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass die Schuld gegenüber dem Primärschuldner bereits geltend gemacht wurde (vgl. ).

Der Säumniszuschlag entsteht gem. § 4 Abs 1 BAO mit Tatbestandsverwirklichung (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 4 Rz 6; Stoll, BAO, 2319) im Falle des Säumniszuschlages ist das das Versäumen der fristgerechten Entrichtung der Abgabe (vgl. Stoll, BAO, 2321) Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ist der Geschäftsführer noch zur Führung der Geschäfte zuständig gewesen und hat somit auch die Nichtentrichtung der Abgabe zu verantworten. § 217a BAO legt lediglich die Fälligkeit des Säumnisanspruches fest.

Die Fälligkeit ist im Falle der Geltendmachung im Haftungsweg jedoch nach § 224 BAO und nicht nach § 217a BAO zu beurteilen und beträgt daher 1 Monat ab Zustellung des Haftungsbescheides.

Für eine Haftung des Geschäftsführers auch für den Säumniszuschlag spricht überdies das Wesen der persönlichen Haftung. So haftet der Vertreter laut Stoll auch für später auftretende Folgen in seinem Bezugsrahmen gelegener Gründe (frühere vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen) (siehe Stoll, BAO, 134).

Der Säumniszuschlag als Folge der nicht zeitgerechten Tilgung von Abgabenschulden, ist eine derartige später auftretende Folge für die der Geschäftsführer einzustehen hat. Außerdem hält § 7 Abs. 2 BAO explizit fest, dass sich die persönliche Haftung auch auf Nebenansprüche, wie etwa den Säumniszuschlag, erstreckt. Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Haftung des Geschäftsführers für den Säumniszuschlag im Falle einer Insolvenz bestätigt (vgl. )

Der Säumniszuschlag wurde gemäß § 224 BAO erstmalig im Haftungsbescheid - innerhalb der Verjährungsfrist - geltend gemacht.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Diese Grundsatzregel gilt auch für Säumniszuschläge (vgl. Ritz, BAO 3 § 4 Tz 6 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2319).

§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Nach Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217 a Z 2 BAO lautet: Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig.

Nach Ansicht der Behörde wurde im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 217 Abs. 1 BAO erfüllt.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages. Eine solcherart eingetretene Säumniszuschlagsverpflichtung ist nicht dadurch erloschen, dass in der Folge der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet wurde. Vielmehr kann sie auch nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden (vgl. mwN).

Der Bevollmächtigte haftet für alle Ansprüche, die dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht geltend gemacht werden konnten, daher auch für Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge (vgl. zu § 54 Wr. LAO 1962).

Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung vom , RV/7400069/2022, hinsichtlich Säumniszuschläge wie folgt entschieden:

"Die Säumniszuschläge waren zwar gemäß § 217a Z 2 BAO erst im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides, diesfalls der Haftungsbescheid vom xx.xx.xxxx, in dem sie erstmals geltend gemacht wurden, daher erst nach der Konkurseröffnung am xx.xx.xxxx fällig. Dennoch trifft den Bf. an deren Nichtentrichtung eine schuldhafte Pflichtverletzung, da im gegenständlichen Fall fiktive Fälligkeitstage angenommen werden müssen. Hätte der Magistrat am jeweiligen Fälligkeitstag (xx.xx.xxxx) der Stammabgaben xx/xxxx Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gehabt, hätte er spätestens im jeweils darauffolgenden Monat Säumniszuschläge festsetzen können. Diese Rechtsfrage wurde in diesem Sinn vom Bundesfinanzgericht mit dem Erkenntnis vom , RV/7400072/2022, entschieden, die dagegen erhobene Revision wies der , zurück."

Die fiktiven Fälligkeitstage lauten (laut obiger Rechtsprechung des VwGH mit Ablauf des Fälligkeitstages der Stammabgabe):

Säumniszuschlag Kommunalsteuer 01/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 02/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 03/2022; Höhe 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 04/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 05/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 06/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 07/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 08/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 09/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 10/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 11/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Kommunalsteuer 12/2022; Höhe: 2,84 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 01/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 02/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 03/2022; Höhe 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 04/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 06/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 07/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 08/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 09/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 10/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 11/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag:

Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 12/2022; Höhe: 0,65 Euro; fiktiver Fälligkeitstag: "

Die Annahmen zum Sachverhalt haben sich durch die Stellungnahme des Magistrates nicht geändert. Der Beschwerdeführer kannte die Schätzung zur Aufteilung der Haftungsbeträge bereits und hat keine Gleichbehandlungsberechnung vorgelegt, daher konnte auf Grund der Aktenlage ohne seine weitere Einbindung entschieden werden.

III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a. Lohnzahlungen gewährt worden sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Für eine Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten beim Land Wien bedarf es folgender Voraussetzungen:

1) Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft,

2.) eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderung,

3.) Stellung des Geschäftsführers als Vertreter,

4.) die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung,

5.) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit.

Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin :

Über das Vermögen der Primärschuldnerin, der ***1***, wurde am TT.1.2023 das Konkursverfahren eröffnet und ***3*** zum Masseverwalter bestellt.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT.09.2024 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.

Im Konkursverfahren wurde eine Verteilungsquote von 9,35 % erzielt.

Die diese Quote übersteigenden offenen Abgabenschuldigkeiten sind bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich zu machen.

Vertretung der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer

Der Bf. fungierte ab bis zur Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, damit oblag ihm für die Entrichtung der im Zeitraum seiner Geschäftsführung fällig gewordenen Abgaben Sorge zu tragen.

Abgabennachforderung bei der Primärschuldnerin

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. , mwN; , 2009/16/0226, VwSlg 8541 F/2010). Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. )

Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Ist der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche Bindung nicht. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0217, m.w.N.).

Zu den Abgabenschuldigkeiten an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe laut Haftungsbescheid:

Kommunalsteuer 2022 € 4.915,71, Säumniszuschlag € 142,03

Dienstgeberabgabe 2022 € 360,00, Säumniszuschlag € 7,20

Den offenen Abgabennachforderungen lag eine Prüfung zu Grunde.

Mit Bescheid v. wurde eine Festsetzung zur Dienstgeberabgabe 2022 mit € 606,00 und eines Säumniszuschlages von € 12,12 vorgenommen.

Mit Bescheid v. wurde eine Festsetzung zur Kommunalsteuer 2022 mit € 7.769,90 vorgenommen und von dem nicht entrichteten Betrag von € 5.915,50 ein Säumniszuschlag von € 118,31 vorgeschrieben.

Die Bescheide ergingen an den Masseverwalter.

Aus dieser Aufstellung der Behörde ergeben sich die für die einzelnen Monate des Jahres 2022 nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten.

Davon ist jeweils die im Konkursverfahren erzielte Quote von 9,35 % abzuziehen.


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Zeitraum
Kommunalsteuer nicht bezahlt
Kommunalsteuer abzüglich Quote
Dienstgeberabgabe
Dienstgeberabgabe abzüglich Quote
1/2022
133,82
121,30
4,00
3,62
2/2022
86,34
78,26
6,00
5,43
3/2022
54,37
49,28
4,00
3,62
4/2022
54,37
49,28
2,00
1,81
5/2022
54,37
49,28
-
-
6/2022
647,49
586,94
52,00
47,13
7/2022
647,49
586,94
50,00
45,32
8/2022
647,49
586,94
50,00
45,32
9/2022
647,49
586,94
52,00
47,13
10/2022
647,49
586,94
50,00
45,32
11/2022
647,49
586,94
50,00
45,32
12/2022
647,49
586,94
50,00
45,32

Summen: € 4.455,98 an Kommunalsteuer und € 335,34 an Dienstgeberabgabe

In diesem Umfang sind die einzelnen Abgabenschuldigkeit nach Abschluss des Konkursverfahrens offengeblieben und besteht eine Abgabennachforderung bei der Primärschuldnerin.

Schuldhafte Pflichtverletzung

Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt jeweils in der Nichtentrichtung einer monatlich selbst zu bemessenden Abgabe (Kommunalsteuer bzw. Dienstgeberabgabe) bei deren Fälligkeit am 15. des nächstfolgenden Monats.

Wegen der monatlich bestehenden Entrichtungsverpflichtung war die Behörde angehalten eine Aufgliederung der als Jahresbetrag ermittelten Nachforderungsbeträge an Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag vorzunehmen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Haftenden die Möglichkeit eingeräumt werden muss, eine Gleichbehandlung aller Gläubiger nachzuweisen.

: Fälligkeiten sind vorzuhalten, das kann gegebenenfalls auch das BFG nachholen. Man kann auch nach § 269 Abs. 2 BAO Ermittlungsaufträge erteilen. Kann man nicht ermitteln, welcher Betrag auf welchen Zeitraum entfällt, darf eine Schätzung vorgehalten werden.

Zu den Säumniszuschlägen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO gilt: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs.2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Z 2 Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig.

Der Säumniszuschlag ist eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Die Säumniszuschläge wurden erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens mit Bescheiden vom und festgesetzt. Sie wurden daher gemäß § 217a Z 2 BAO mit Zustellung an den Masseverwalter fällig.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

Säumniszuschläge sind Nebenansprüche. Eine Haftungsinanspruchnahme ist mittels Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO geltend zu machen und sie sind auch gesondert im Haftungsbescheid auszuweisen.

§ 220 Abs. 1 BAO: Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig, ist am in Kraft getreten und seit nicht mehr im Rechtsbestand, daher ist das Erkenntnis des verfahrensgegenständlich nicht anzuwenden.

Geht einem Haftungsverfahren keine bescheidmäßige Festsetzung voran, steht auch eine erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches mittels Haftungsbescheid zu.

Dazu hat sich die erkennende Richterin erstmals in der Entscheidung , Ro 2023/13/0013, Zurückweisung der Revision mit damit befasst, ob eine Haftungsinanspruchnahme für einen Säumniszuschlag auch zulässig ist, wenn es mangels bescheidmäßiger Festsetzung keinen Fälligkeitstag gibt. Es wurde ein fiktiver Fälligkeitstag angenommen und diese rechtlichen Überlegungen vom VwGH nicht verworfen (siehe zur vorangegangenen Entscheidung in einer Haftung für Bundesabgaben mit fiktiven Fälligkeitstagen auch zur Haftungsinanspruchnahme für nicht bescheidmäßig festgesetzte Körperschaftsteuer)

Der Bf. war bei Fälligkeit der Säumniszuschläge nicht mehr Vertreter der Primärschuldnerin, daher ist ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung für deren Nichtentrichtung anzulasten.

Conclusio: Nach Konkurseröffnung wäre es somit zweckmäßig Säumniszuschläge nicht mehr bescheidmäßig festzusetzen und den Abgabenanspruch mittels Haftungsbescheid geltend zu machen, was verfahrensgegenständlich jedoch nicht vorliegt, daher war mangels schuldhafter Pflichtverletzung bei Nichtentrichtung bei Fälligkeit die Haftungsinanspruchnahme für die Säumniszuschläge aufzuheben.

Zur Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe:

Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. ).

Zu den verbleibenden, offenen Abgabenschuldigkeiten ist daher zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. ).

Es oblag dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen ().

Den geschätzten Aufgliederungen der Behörde wurden somit keine überprüfbaren inhaltlichen Einwendungen entgegengebracht, weswegen diese Schätzungen auch für die Haftungsinanspruchnahme übernommen werden können.

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Der Bf. ist demnach seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen und hat schuldhafte Pflichtverletzungen beruhend auf der Nichtentrichtung der geschuldeten Landesabgaben zu verantworten.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die erschwerte Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Ermessen

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Die Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin ist nicht gegeben. Der Bf. war zudem alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher konnte nur bei ihm eine Haftungsinanspruchnahme vorgenommen werden.

Dem Bundesfinanzgericht ist in Ermessensfragen volle Kognition eingeräumt. (vgl. zuletzt , mwN). Allfällige Mängel der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde sind daher insoweit nicht von Bedeutung.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

So eine Rechtsfrage lag nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400024.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-66156

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