SELBSTANZEIGE | Verrechnungsweisung fehlerhaft - keine Strafbefreiung
Von ICON am
Wie kann man steuerliche Vergehen korrigieren und dennoch straffrei bleiben? Eine strafbefreiende Selbstanzeige bietet diese Möglichkeit - jedoch nur, wenn die strengen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Um Straffreiheit zu erlangen, ist es entscheidend, dass die Selbstanzeige vollständig und rechtzeitig erfolgt. Im Folgenden gehen wir darauf ein, welche Voraussetzungen dabei besonders zu beachten sind und wie Sie diese Chance zur Fehlerkorrektur optimal nutzen können.
Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, müssen folgende wesentliche Bedingungen erfüllt sein:
1. Darlegung der Verfehlung
Der Sachverhalt sollte hierbei vollständig und wahrheitsgemäß erläutert werden. Unter der Darlegung der Verfehlung sind folgende Informationen zwingend anzugeben: Es muss eine Verkürzung von Abgaben vorlegen, deren Ursache detailliert zu erläutern ist. Darüber hinaus sind die betroffenen Abgabenarten sowie die entsprechenden Zeiträume klar zu benennen. Die Darlegung der Verfehlung erfolgt gegenüber einem Zollamt, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.
2. Offenlegung der bedeutsamen Umstände
Bei der Offenlegung sollte die Bemessungsgrundlage und die nachzuzahlenden Steuern korrekt dargelegt werden. Die zuständige Behörde muss anhand der Abgaben in der Lage sein, die fälligen Beträge direkt zu berechnen.
3. Rechtzeitigkeit
Die Selbstanzeige ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgt. Dabei sind folgende Sperrgründe zu beachten:
Betretung auf frischer Tat
Verfolgungshandlungen
nach außen erkennbare Amtshandlungen:
Eine Kenntnis des Täters von der Verfolgungshandlung ist nicht erforderlich.
Tatentdeckung:
Entdeckung der objektiven Tatseite. Der Täter muss Kenntnis von der Tatentdeckung haben.
Betriebsprüfung
Bei Beginn der Betriebsprüfung kann letztmalig eine Selbstanzeige erstattet werden, jedoch sind hierbei Zuschläge zu entrichten.
Keine wiederholte Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch
Für jeden Abgabenanspruch kann nur einmal eine Selbstanzeige erfolgen.
4. Schadensgutmachung
Die Straffreiheit tritt nur dann ein, wenn innerhalb der Frist von einem Monat die Abgaben entrichtet werden. Die Frist beginnt bei Selbstbemessungsabgaben mit der Selbstanzeige und in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Bescheids.
5. Täternennung
Eine Selbstanzeige entfaltet ihre strafbefreiende Wirkung ausschließlich für diejenigen Personen, die in der Anzeige ausdrücklich und namentlich genannt werden. Eine nachträgliche Ergänzung oder Nennung von ursprünglich nicht erfassten Beteiligten oder Tätern ist nicht zulässig und führt daher für diese Personen nicht zur Straffreiheit.
Fehlende Nachverfolgung der Verrechnungsanweisung
Bei einer BFG-Entscheidung ([1]. ) hat die zuständige Behörde eine Selbstanzeige betreffend der Umsatzsteuer 2017 erhalten. Die Zahlung wurde hierbei zwar geleistet, jedoch wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht korrekt sichergestellt, dass diese Zahlung explizit der Umsatzsteuer für 2017 zugeordnet wurde. Eine Verrechnungsweisung als „U2017“ wurde schriftlich beim Finanzamt abgegeben, damit diese Zahlung der Umsatzsteuer 2017 zugeordnet werden sollte. Allerdings konnte das Finanzamt den Eingang dieser Verrechnungsweisung nicht bestätigen. Folglich wurde die Zahlung auf andere ausstehende Abgabenschulden verrechnet.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschuldigte, nachdem er die Verrechnungsanweisung abgegeben hatte, keine Überprüfung vorgenommen hat, um sicherzustellen, dass diese Verrechnungsweisung tatsächlich beim Finanzamt eingegangen ist und die Zahlung korrekt zugeordnet wurde. Eine einfache Kontrolle des Abgabenkontos hätte dem Beschuldigten gezeigt, dass diese Zahlung nicht der Umsatzsteuer 2017 gutgeschrieben wurde. Da hierbei die Zahlung nicht eindeutig der Umsatzsteuer 2017 zugeordnet wurde, war die Selbstanzeige in diesem Fall nicht erfolgreich.
FAZIT
Mit einer Selbstanzeige soll Straffreiheit für eine abgabenrechtliche Verfehlung erlangt werden. Eine solche Maßnahme bedarf daher besonderer Sorgfalt und es ist sicherzustellen, dass die Anwendungsvoraussetzungen für die Straffreiheit zur Gänze erfüllt werden.
Daher empfehlen wir, dass eine Offenlegung zur Erlangung von Straffreiheit im Sinne des § 29 FinStrG von einem mit dieser Materie vertrauten und erfahrenen Berater unterstützt und begleitet wird.
Fundstelle(n):
RAAAF-66121