VwGH 25.08.1999, AW 99/07/0009
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Duldung gemäß § 16 AltlastensanierungsG - Die Feststellung des Umfangs und der Qualität der für die Gesundheit der anrainenden Wohnbevölkerung als bedrohlich erkannten Deponiegasemission einer benachbarten Verdachtsfläche mit der damit notwendigerweise verbundenen Duldungsverpflichtung eines Liegenschaftseigentümers gemäß § 16 Abs 2 AltlastensanierungsG ist als ein zwingendes öffentliches Interesse iSd § 30 Abs 2 VwGG anzusehen, weil sie der Vorbeugung und der allenfalls daran anschließenden zielführenden Beseitigung einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und deren Eigentum dient. Dabei ist unerheblich, ob und wielange diese Gefahr bereits früher bestanden hat, weil eine fortdauernde Einwirkung einer zu befürchtenden (lebensbedrohenden) Gesundheitsschädigung vermieden werden soll. Bei einer solchen durch die Behörden festgestellten Gefahr kommt ohne Rücksicht auf die durch die ausgesprochene Duldungsverpflichtung berührten Interessen der betroffenen Partei eine Abwägung aller berührten Interessen gegeneinander nicht mehr in Frage. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X AG in Wien, vertreten durch Doralt-Seist-Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien IX, Währinger Straße 2-4, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom , Zl. 31 3605/16-III/1/98-Au, betreffend Duldung gemäß § 16 Altlastensanierungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom wurde die Beschwerdeführerin im Grunde des § 16 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz in Verbindung mit § 2 Z. 11 leg. cit. zur Duldung von Bodenluftuntersuchungen und geoelektrischen Widerstandssondierungen auf den ihr gehörigen, im Spruch näher bezeichneten Grundstücken (Entnahme von Bodenluftproben an insgesamt 70 Stellen laut Lageplan durch die NÖ Umweltschutzanstalt und Vornahme von 25 geoelektrischen Widerstandssondierungen durch die Porr Umwelttechnik) verpflichtet. Die betroffenen Grundstücke seien als Verdachtsfläche "X" im Verzeichnis der Verdachtsflächen erfasst; die mit einem Risikobereich von >8 nach durchgeführter Erstabschätzung versehenen Flächen deuteten auf einen vordringlichen Handlungsbedarf hin. Auf einer ca. 17 ha großen Tongrube befänden sich ca. 2,600.000 m3 Altablagerungen (Hausmüll, Bauschutt und Aushubmaterial) aus den Jahren 1971 bis 1982. In der Tongrube mit einer maximalen Tiefe von über 30 m staue sich das Grundwasser. Die Deponiefläche sei heute abgedeckt und eben. Bei Deponiegasuntersuchungen im Jahre 1989 seien im Bereich der Altablagerung Methangehalte bis zu 60 Volumsprozent festgestellt worden. Die Verdachtsfläche befinde sich im unmittelbaren Ortsbereich von N; die nächsten Einfamilienhäuser lägen etwa 20 m vom Rand der Ablagerung entfernt.
Zur Überprüfung des entweichenden Deponiegases seien Bodenluftuntersuchungen auf der Altablagerung im Nahbereich der Gebäude und Raumluftuntersuchungen in Gebäuden erforderlich. Ferner seien geoelektrische Widerstandssondierungen durchzuführen und Grundwasseruntersuchungen mit einer chemischen Analyse des Grundwassers vorzunehmen. Im Jänner 1997 habe die Beschwerdeführerin dem mit der Durchführung des Untersuchungsprogrammes beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu ihren Grundstücken verweigert und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 ALSAG begehrt. Die Durchführung von ergänzenden Untersuchungen auf Verdachtsflächen sei eine notwendige Voraussetzung für deren Abschätzung, Bewertung und Durchführung der Prioritäten und Klassifizierung von Verdachtsflächen. Durch die im Jahre 1989 durchgeführte Gefährdungsabschätzung sei schlüssig nachgewiesen, dass von der gegenständlichen Ablagerung aufgrund der Deponiegasemissionen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen ausgehen könnte. Die Möglichkeit der Erlassung eines Duldungsbescheides sei auch bei Verdachtsflächen nicht ausgeschlossen. Es bestehe für die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen ein vordringlicher Handlungsbedarf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 99/07/0031 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zwingende öffentliche Interessen an der sofortigen Vollziehung des bekämpften Bescheides lägen nicht vor, weil keine besondere Dringlichkeit zur Vornahme der Messungen gegeben sei. Die Behörde erster Instanz habe erst fünf Jahre nach dem entsprechenden Ersuchen durch die Oberbehörde die Vornahme dieser Messungen angeordnet. Mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil ein massiver Eingriff in ihr Eigentumsrecht erfolgen würde. Einer der wesentlichsten Konkurrenten der Beschwerdeführerin sei mit der Durchführung von Messungen beauftragt worden, die in der Folge (zumindest mittelbar) zur Grundlage für eine Gefährdungsabschätzung und schließlich einen allfälligen Auftrag zur Sicherung bzw. Sanierung gerade an ihren Konkurrenten führen würde. Dieser unverhältnismäßige Nachteil würde schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintreten. Die Durchführung einer Messung durch einen nicht völlig unbefangenen Sachverständigen samt den hiedurch der Beschwerdeführerin allenfalls auflaufenden Kosten in Höhe von mehreren hundert Millionen Schilling für eine allenfalls gar nicht erforderliche Sicherung bzw. Sanierung stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde wäre durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung ausgehöhlt.
Die belangte Behörde nahm zum Antrag auf aufschiebende Wirkung in der Weise Stellung, dass aufgrund der seit 1989 erstellten Gefährdungsabschätzung im Zusammenhang mit der Sachverständigenäußerung des Umweltbundesamtes vom von einer Gesundheitsgefährdung der anrainenden Bewohner durch Deponiegasmigrationen auszugehen sei, deren Gefahrenpotential geklärt werden müsse. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Untersuchung oder Sicherung der Altablagerung sei daher dringend notwendig.
Nach § 30 Abs. 1 Z. 1 VwGG kommt Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 16 ALSAG, auf welchen sich der angefochtene Bescheid stützt, ordnet u.a. Duldungspflichten des Liegenschaftseigentümers einer Verdachtsfläche an. Insbesonders hat gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Liegenschaftseigentümer über Anordnung des Landeshauptmannes die Inanspruchnahme seiner Liegenschaften zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung einer Altlast unter den dort näher umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen zu dulden. Diese Duldungspflichten können daher auch in Anspruch genommen werden, um das Gefahrenpotential einer Verdachtsfläche zu beurteilen; im Einzelfall sind ergänzende Untersuchungen auch zur Erstellung der Prioritätenklassifizierung erforderlich.
Unter den zwingenden öffentlichen Interessen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die sofortige Ermöglichung der Berechtigungsausübung zwingend gebieten. Zwingende öffentliche Interessen sind dann anzunehmen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen (und zum Teil auch deren Eigentum) verbunden wäre (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , AW 95/05/0078). Die Feststellung des Umfangs und der Qualität der für die Gesundheit der anrainenden Wohnbevölkerung als bedrohlich erkannten Deponiegasemission einer benachbarten Verdachtsfläche mit der damit notwendigerweise verbundenen Duldungsverpflichtung eines Liegenschaftseigentümers ist als ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen, weil sie der Vorbeugung und der allenfalls daran anschließenden zielführenden Beseitigung einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und deren Eigentum dient. Dabei ist unerheblich, ob und wielange diese Gefahr bereits früher bestanden hat, weil eine fortdauernde Einwirkung einer zu befürchtenden (lebensbedrohenden) Gesundheitsschädigung vermieden werden soll. Eine solche - durch die Behörden festgestellte - Gefahr bildet ohne Rücksicht auf die durch die ausgesprochene Duldungsverpflichtung berührten Interessen der betroffenen Partei
ein zwingendes öffentliches Interesse, weshalb eine Abwägung aller berührten Interessen gegeneinander nicht mehr in Frage kommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999070009.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-66120