Suchen Hilfe
VwGH 26.05.1997, AW 97/07/0019

VwGH 26.05.1997, AW 97/07/0019

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Stattgebung - Zuerkennung der Milchverzichtsprämie - Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben. Dies bewirkt bei Leistungsbescheiden, daß die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei rechtsgestaltenden Bescheiden, daß die Rechtsgestaltung vorläufig nicht eintritt, und bei Feststellungsbescheiden, daß die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt (Hinweis B , AW 88/17/0004, 0005, und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/12/21 AW 88/17/0018 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R in N, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-418/7-493, betreffend Teilwaldfeststellung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom hat der Beschwerdeführer den geschlossenen Hof "X-Hof", EZ. 3 I GB N im Zuge einer gerichtlichen Versteigerung erworben. Andere Liegenschaften der verpflichteten Partei, u.a. die Bauparzelle 15, wurden von anderen Personen erworben. Im Zuge der gerichtlichen Versteigerung wurden die mit der Liegenschaft der verpflichteten Partei verbundenen Teilwaldrechte nicht gesondert angeführt. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, daß diese Teilwaldrechte mit dem von ihm erworbenen Teil der versteigerten Liegenschaft verbunden seien. In der Folge erhob auch der Masseverwalter Anspruch auf diese Teilwaldrechte mit der Behauptung, daß diese mit der Bauparzelle 15 verbunden wären. Mit Eingabe vom beantragte daraufhin der Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Klärung dieser Frage.

Mit Bescheid vom stellte die AB fest, daß die Teilwaldrechte mit der Liegenschaft EZ. 1017 und nicht mit den vom Beschwerdeführer erworbenen Liegenschaftsteilen verbunden sind.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom als unbegründet abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Hingegen bestehe auf Grund der angefochtenen Entscheidung die Möglichkeit, daß die Teilwaldrechte - die einen nicht unwesentlichen Teil der wirtschaftlichen Grundlage des geschlossenen Hofes bildeten - anderweitig verkauft oder Holz geschlägert und damit der Wert der Teilwaldrechte vermindert werde. Dritte Personen, die die Teilwaldrechte käuflich erwerben oder geschlägertes Holz kaufen würden, würden als gutgläubige Erwerber rechtmäßig Eigentum erwerben (§ 367 ABGB).

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat auf Antrag des Beschwerdeführers der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Bescheid ist - durch unveränderte Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - seinem Inhalt nach ein Feststellungsbescheid. Auch Feststellungsbescheide sind der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, daß sich aus der behördlichen Feststellung für ihn unverhältnismäßige Nachteile ergeben, die bei Nichterlassung des Feststellungsbescheides nicht bestünden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Begriff der aufschiebenden Wirkung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997070019.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-66115