VwGH 19.11.1996, AW 96/08/0046
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Stattgebung des Antrages der bf Gemeinde - Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem mitbeteiligten Hilfebedürftigen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes, rückwirkend ab einem bestimmten Zeitpunkt, in unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Die Vollzugstauglichkeit dieses Bescheides ist nicht zweifelhaft; bei der zuerkannten Leistung handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, der dementsprechend nach zeitlichen Abschnitten teilbar ist. Der sich nur auf die für einen bestimmten Zeitraum gebührende Nachzahlung beziehende Antrag auf Zuerkennung ist daher zulässig. |
Normen | SHG OÖ 1973; VwGG §30 Abs2; |
RS 2 | Stattgebung des Antrages der bf Gemeinde - Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes - Soweit eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Mitbeteiligten für die Vergangenheit nachgezahlt werden muß, kommt ihr - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - grundsätzlich nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob dem Hilfebedürftigen auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es diesem - dessen laufender Lebensunterhalt nunmehr vorläufig gesichert ist - grundsätzlich (dh soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Das vom bf Verpflichteten geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Hilfebedürftigen am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SH-130101/2-1996/Mag.BSt/Hi, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (mitbeteiligte Partei: A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, Linz, M), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der für den Zeitraum vom bis gebührenden Nachzahlung stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Mitbeteiligten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes für die Zeit vom bis bzw. ab in unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Die Vollzugstauglichkeit dieses Bescheides ist nicht zweifelhaft; bei der zuerkannten Leistung handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, der dementsprechend nach zeitlichen Abschnitten teilbar ist. Der sich nur auf die vom bis gebührende Nachzahlung beziehende Antrag ist daher zulässig.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß öffentliche Interesse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar nicht entgegenstünden, es jedoch die Interessen des Mitbeteiligten, der über keinerlei Geldmittel verfüge und sich in einer aktuellen Notlage befinde, gebieten würden, dem Antrag nicht stattzugeben. Das im Antrag hervorgehobene Risiko der Beschwerdeführerin, die ausbezahlten Beträge für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht wieder einbringlich machen zu können, müsse demgegenüber zurücktreten.
Der Mitbeteiligte äußert sich der Sache nach in gleicher Weise.
Der Antrag ist berechtigt: Soweit nämlich eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Vergangenheit nachgezahlt werden muß, kommt ihr - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - grundsätzlich nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. Dies erkannte auch die Beschwerdeführerin selbst, als sie für den Zeitraum ab nicht nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht begehrt hat, sondern dazu ausführt, ab in Entsprechung des angefochtenen Bescheides laufend eine richtsatzgemäße Geldleistung an den Mitbeteiligten zu erbringen.
In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten - dessen laufender Lebensunterhalt nunmehr ohnehin vorläufig gesichert ist - grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Interessenabwägung Trennbarkeit gesonderter Abspruch Vollzug |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996080046.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-66107