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VwGH 12.09.1991, AW 91/13/0036

VwGH 12.09.1991, AW 91/13/0036

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BAO;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Stattgebung - Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Einheitswert des Betriebsvermögens - Für sich allein begründet das öffentliche Anliegen an der Einhebung von Abgaben noch kein zwingendes öffentliches Interesse iSd § 30 Abs 2 VwGG. Ein solches zwingendes Interesse wäre anhand besonderer Gründe darzulegen, bei Abgabenansprüchen im besonderen unter Angabe konkreter Gründe, warum bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Realisierung der Abgabenansprüche gefährdet wäre.
Normen
BAO §212a;
BAO §254;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Die mit B VS , 81/14/0071, VwSlg 5636 F/1981, begründete Rechtsprechung erscheint mit Inkrafttreten des § 212a BAO überholt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der "Kantine XY" in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom 13. uni 1991, Zl. 6/2-2086/89-03, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1976-1985, Abgabe von alkoholischen Getränken 1978-1986 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens zum , , und , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Obwohl dieser Beschluß gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG keiner Begründung bedarf, wird zur Stellungnahme, welche die belangte Behörde zum Aufschiebungsantrag abgab, folgendes bemerkt:

Das öffentliche Anliegen an der Einhebung der Abgaben stellt eines jener Interessen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar, auf das bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen Bedacht zu nehmen ist. Für sich allein begründet dieses Anliegen aber noch kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle. Ein solches zwingendes Interesse wäre anhand besonderer Gründe darzulegen, bei Abgabenansprüchen im besonderen unter Angabe konkreter Gründe, warum bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Realisierung der Abgabenansprüche gefährdet wäre.

Die mit dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/14/0071, Slg. Nr. 5636/F, begründete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint mit Inkrafttreten des § 212 a BAO überholt.

Zur Frage des unverhältnismäßigen Nachteiles bzw. der hiefür maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im Aufschiebungsantrag behauptet, dass in keiner Weise Vermögen vorhanden sei, aus dem die Abgabenschuldigkeiten gedeckt werden könnten. Die im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Einheitswerte des Betriebsvermögens (jeweils S 0,--) erhörten diese Behauptung. Die Ausführungen und Berechnungen im angefochtenen Bescheid sprechen auch dagegen, daß die laufenden Einkünfte zu einer für den von der belangen Behörde angenommenen Steuerpflichtigen nicht existenzbedrohenden Abdeckung des Abgabenrückstandes ausreichen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §212a;
BAO §254;
BAO;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Zwingende öffentliche Interessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991130036.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-66078