VwGH 12.06.2006, AW 2005/15/0034
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Haftung für Abgaben - Den Aufschiebungsantrag begründet der Antragsteller damit, dass es im Hinblick auf die "aktenkundige" Einkommens- und Vermögenslage sowie die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen" nicht möglich sei, die in Streit stehenden Abgabenbeträge aufzubringen. Durch die vom Finanzamt bereits eingeleitete Gehaltsexekution sei der Antragsteller bereits auf das Existenzminimum "gesetzt". Die Erlangung eines Bankkredites sei nicht möglich. Weiters teilte der Antragsteller mit, dass seine Ehe mittlerweile geschieden sei. Im Falle der Aufrechterhaltung der Exekution sei es ihm nicht möglich, aus den verbleibenden Mitteln den notdürftigen Unterhalt zu befriedigen. Mit diesem Vorbringen, das jeglicher zahlenmäßigen Angaben über die wirtschaftlichen Umstände des Antragstellers entbehrt, wird dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, zumal die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht "aktenkundig" sind. Der Antrag erläutert auch nicht, aus welchen Gründen der Unterhalt des Antragstellers trotz des ihm verbleibenden Existenzminimums nicht gesichert sei. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. M GmbH, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0126-S/05, betreffend Haftung für Abgaben, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch exakte Angaben über seine derzeitigen Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl den hg Beschluss vom , AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Antragsteller damit, dass es im Hinblick auf die "aktenkundige" Einkommens- und Vermögenslage sowie die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen" nicht möglich sei, die in Streit stehenden Abgabenbeträge aufzubringen. Durch die vom Finanzamt bereits eingeleitete Gehaltsexekution sei der Antragsteller bereits auf das Existenzminimum "gesetzt". Die Erlangung eines Bankkredites sei nicht möglich. Weiters teilte der Antragsteller mit, dass seine Ehe mittlerweile geschieden sei. Im Falle der Aufrechterhaltung der Exekution sei es ihm nicht möglich, aus den verbleibenden Mitteln den notdürftigen Unterhalt zu befriedigen.
Mit diesem Vorbringen, das jeglicher zahlenmäßigen Angaben über die wirtschaftlichen Umstände des Antragstellers entbehrt, wird dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, zumal die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht "aktenkundig" sind. Der Antrag erläutert auch nicht, aus welchen Gründen der Unterhalt des Antragstellers trotz des ihm verbleibenden Existenzminimums nicht gesichert sei.
Mangels entsprechender Konkretisierung konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005150034.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-66041