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VwGH 27.12.2005, AW 2005/05/0120

VwGH 27.12.2005, AW 2005/05/0120

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BauO Krnt 1996 §39 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Bauangelegenheit - Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Untersagung der Benützung genehmigter Bauvorhaben, die von den Baubehörden deshalb verfügt worden war, weil keine Bauvollendungsmeldung vorliege. Durch die Nichtbenützung entstehe für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil; es sei bereits eine Geldstrafe von EUR 200.- über ihn verhängt worden. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass die Benützung erst nach vollständiger Beibringung aller Belege zulässig sei. Da die Benützung der gegenständlichen, noch nicht vollendeten Schießstätte jedenfalls unzulässig sei, sei mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Darüber hinaus steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen, da durch den bekämpften Bescheid auch die Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum von Menschen bezweckt werde. Im Falle der Benützung der nicht fertig gestellten Schießstätte ohne Vorlage der nach § 39 Abs 2 Krnt BauO 1996 vorzulegenden Bestätigungen der mit der Bauausführung betrauten Unternehmer sei es nämlich in keiner Weise gewährleistet, dass die in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, wie etwa Schutzwälle, Kugelfänge etc., konsensgemäß ausgeführt wurden. Infolgedessen besteht im Falle der Benützung der Schießstätte eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben sowohl für sich in der Umgebung der Schießstätte aufhaltende Personen als auch für die Benützer der Schießstätte selbst. Die von der belangten Behörde behaupteten zwingenden öffentlichen Interessen liegen offenkundig vor; darüber hinaus ist nicht erkennbar, warum der durch die Untersagung der Benützung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM- 842/5/2005, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine durch den angefochtenen Bescheid bestätigte Untersagung der Benützung genehmigter Bauvorhaben, die von den Baubehörden deshalb verfügt worden war, weil keine Bauvollendungsmeldung vorliege. Durch die Nichtbenützung entstehe für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil; es sei bereits eine Geldstrafe von EUR 200.- über ihn verhängt worden.

Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass die Benützung erst nach vollständiger Beibringung aller Belege zulässig sei. Da die Benützung der verfahrensgegenständlichen, noch nicht vollendeten Schießstätte jedenfalls unzulässig sei, sei mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Darüber hinaus steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen, da durch den bekämpften Bescheid auch die Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum von Menschen bezweckt werde. Im Falle der Benützung der nicht fertig gestellten Schießstätte ohne Vorlage der nach § 39 Abs 2 K-BO 1996 vorzulegenden Bestätigungen der mit der Bauausführung betrauten Unternehmer sei es nämlich in keiner Weise gewährleistet, dass die in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, wie etwa Schutzwälle, Kugelfänge etc., konsensgemäß ausgeführt wurden. Infolgedessen besteht im Falle der Benützung der gegenständlichen Schießstätte, eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben sowohl für sich in der Umgebung der Schießstätte aufhaltende Personen als auch für die Benützer der Schießstätte selbst.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die von der belangte Behörde behaupteten zwingenden öffentlichen Interessen liegen offenkundig vor; darüber hinaus ist nicht erkennbar, warum der durch die Untersagung der Benützung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll. Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Krnt 1996 §39 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Zwingende öffentliche Interessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005050120.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-66036