VwGH 11.02.2003, AW 2003/17/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | GaragenG Wr 1957 §41; LAO Wr 1962 §171; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Agrarmarketingbeitrag für die Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen, Lämmern und Schafen im Zeitraum August 1999 bis einschließlich Dezember 2000 - Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu konkretisieren hat, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof wird nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, d.h. im Beschwerdefall die wegen der Nichtstattgabe des Antrages auf Aussetzung der Einhebung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Marketingbeitrages allenfalls drohende zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie AW 2002/17/0026 B RS 1
(hier: Nichtstattgebung - Haftung für Ausgleichsabgabe nach dem
Wiener Garagengesetz) |
Normen | GaragenG Wr 1957 §41; LAO Wr 1962 §171; VwGG §30 Abs2; |
RS 2 | Nichtstattgebung - Haftung für Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz - Die Vorschreibung einer Abgabe in einer vom Abgabepflichtigen (Haftungspflichtigen) bestrittenen Höhe begründet in der Regel (für sich allein) noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 237/02, betreffend Haftung für Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2003/17/0066 protokollierten Beschwerde den Ausspruch, dass er als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Bauträger GmbH für den gegenüber dieser Gesellschaft bestehenden Rückstand an Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz samt Nebenansprüchen im Betrag von EUR 17.790,31 haftbar sei und aufgefordert werde, diesen Betrag gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, der Beschwerdeführer jedoch durch den rechtskräftigen Bescheid mit einer Zahlungsverpflichtung belastet werde, die zu begleichen ihm ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes nicht möglich wäre; sein Einkommen betrage derzeit etwa EUR 1.100,-- (monatlich?). Zudem träfen ihn Sorgepflichten für seine Gattin und seine minderjährige Tochter. Er müsse für die zu erwartenden Vorschreibungen einen Kredit aufnehmen bzw. Fahrnisse veräußern.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die allfällige zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2002/17/0059 m.w.N.).
Die wiedergegebene Begründung des vorliegenden Antrags ist nicht geeignet, in diesem Sinne das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzutun.
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Vorschreibung einer Abgabe in einer vom Abgabepflichtigen (Haftungspflichtigen) bestrittenen Höhe in der Regel (für sich allein) noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG begründet.
Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch der Umstand, die Zahlung einer vorgeschriebenen Abgabe nur mit Krediten finanzieren zu können, nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen ist (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom m.w.N.).
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | GaragenG Wr 1957 §41; LAO Wr 1962 §171; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003170002.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-66020