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VwGH 13.05.2003, AW 2002/13/0060

VwGH 13.05.2003, AW 2002/13/0060

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Partei P GmbH, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 26, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/104-06/11/2002, betreffend Körperschaftsteuer 1991 bis 1996, Gewerbesteuer 1991 bis 1994, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag mit dem Vorbringen, sie verfüge über kein nennenswertes Vermögen und sei durch die Steuernachforderung im handelsrechtlichen Sinn als überschuldet anzusehen. Bei sofortiger Fälligkeit der Steuernachforderung sei auch Zahlungsunfähigkeit gegeben und wäre der Konkursantrag die Folge.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich, worauf die belangte Behörde in ihrer Äußerung zum Aufschiebungsantrag zutreffend hinweist, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebende Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der beschwerdeführenden Partei greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (siehe die hg. Beschlüsse etwa vom , AW 2001/13/0055, 0056, vom , AW 2001/13/0005, und vom , AW 2001/13/0073).

Aus diesem Grund konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Zwingende öffentliche Interessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002130060.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-66009