VwGH 23.07.1999, 99/20/0046
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Aus § 30 Abs 1 AsylG 1997 ergibt sich, dass die Asylbehörden bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen das Verfahren einzustellen haben. Eine besondere Form dieser Einstellung ist nicht vorgesehen. Auch im AVG, das die Asylbehörden gemäß § 23 AsylG 1997 (subsidiär) anzuwenden haben, ist eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen (Hinweis E , 95/07/0085). Die Vorgangsweise der formlosen Einstellung des Verfahrens bei Festhalten dieses Vorganges in einem Aktenvermerk und Mitteilung an das Bundesasylamt kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Mit Einstellung des Verfahrens lag folglich auch keine Säumnis vor. Zwar wurde keine meritorische Sachentscheidung getroffen, eine solche ist aber auch nicht erforderlich, damit von einer Entscheidung "in der Sache" iSd § 27 VwGG gesprochen werden kann. Vielmehr genügt zur Abwendung einer Säumnis auch eine andere Art der Verfahrensbeendigung, zB die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides (Hinweis E , 92/17/0222). Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 - die Beendigung eines Verwaltungsverfahrens durch (formlose) Einstellung (unter bestimmten Voraussetzungen) erfolgt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1999/05/12 98/01/0563 1
(hier: Erster bis dritter Satz) |
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RS 2 | § 30 Abs 1 AsylG 1997 sieht ZWINGEND die Einstellung des Verfahrens vor, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich ist. Die Entscheidungspflicht der Asylbehörden und damit deren Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Asylantrag fällt daher bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens weg (Hinweis B , 98/01/0563, , 97/07/0061, und , 96/19/2208). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1999/06/24 98/20/0395 2 |
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RS 3 | Die Wirksamkeit einer Verfahrenseinstellung gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 ist nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Asylwerbers abhängig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs 1 AsylG 1997 ist, wenn dem Rechtsvertreter des Asylwerbers der Aufenthalt desselben nicht bekannt ist, keine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Asylwerbers durch ein Unterbleiben einer solchen Mitteilung zu befürchten. Dem Rechtsvertreter stünde es jederzeit offen, vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch Nachfrage bei der Behörde zu klären, ob das Asylverfahren, mit dessen Einstellung gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 zu rechnen war, tatsächlich bereits eingestellt worden ist. Auf diese Weise hätte es der Rechtsvertreter des abwesenden Asylwerbers auch in der Hand, die von ihm befürchteten, aus § 30 Abs 2 letzter Satz AsylG 1997 abzuleitenden Rechtsfolgen (Unzulässigkeit einer Verfahrensfortsetzung nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens) abzuwenden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1999/05/12 98/01/0563 2
(hier nur erster Satz) |
Normen | |
RS 4 | Die formlose Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs 1 AsylG 1997 mit Aktenvermerk ist zulässig. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs 2 AsylG 1997. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb deren auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1999/06/24 98/20/0395 3 |
Normen | AsylG 1997 §30 Abs1; AsylG 1997 §30 Abs2 idF 1999/I/004; AVG §16 Abs1; AVG §56; AVG §73 Abs2; B-VG Art132; B-VG Art140 Abs1; VwGG §27; |
RS 5 | Die Verständigung des Asylwerbers über die formlose Einstellung des Verfahrens (mit Aktenvermerk) gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 kann den Aktenvermerk nicht in einen förmlichen Bescheid verwandeln. Da eine nicht § 30 AsylG 1997 entsprechende formlose Einstellung des Verfahrens nicht die mit Devolutionsantrag bzw Säumnisbeschwerde beim VwGH geltend zu machende Entscheidungspflicht beseitigt, setzt auch die vorgesehene ( formlose ) Einstellung des Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs 1 AsylG 1997 den Lauf der Frist des § 30 Abs 2 dritter Satz AsylG 1997 nicht in Gang. Demgemäß hegt der VwGH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 30 AsylG 1997. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des UK, geboren am , derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. Friedrich und Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen die Erledigung des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 200.221/0-VII/19/98, betreffend Einstellung eines Asylverfahrens gemäß § 30 AsylG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie dem Inhalt der von ihm vorgelegten angefochtenen Erledigung ("Aktenvermerk zur Einstellung gemäß § 30 AsylG" vom ) und des von der belangten Behörde zur hg. Zl. 98/20/0381 vorgelegten Verwaltungsaktes stellte der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer die am beim Bundesasylamt eingelangte Berufung erhob. Infolge Inkrafttretens des Asylgesetzes 1997-AsylG, BGBl. I Nr. 76, am wurde die belangte Behörde für die Entscheidung über diese Berufung zuständig. Mit der zur hg. Zl. 98/20/0381 protokollierten Beschwerde (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am ) machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom geltend. In der im do. Verfahren erstatteten Gegenschrift brachte die belangte Behörde u. a. vor, dass der Beschwerdeführer sich an seiner zuletzt bekannten Adresse bereits am "nach unbekannt" abgemeldet habe. Die belangte Behörde habe dennoch einen - jedoch erfolglosen - Versuch unternommen, den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am zu laden. Die belangte Behörde habe daher - mangels der Möglichkeit zur erforderlichen persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers - das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt und darüber den Aktenvermerk vom erstellt, welchem jedoch kein Bescheidcharakter zukomme.
Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diesen Aktenvermerk vom , indem er die Rechtsauffassung vertritt, dass es sich dabei um einen Bescheid gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG handle. Dazu bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, § 30 AsylG knüpfe die Einstellung an die Erlassung eines förmlichen Bescheides. Durch die Einstellung des Asylverfahrens werde dieses endgültig erledigt und es sei die Stellung eines Fortsetzungsantrags nach Ablauf von drei Jahren unzulässig. Werde demnach der Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb von drei Jahren der Behörde nicht bekannt, bestünde für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, sein Asylverfahren fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe daher ein Rechtsschutzbedürfnis zur sofortigen Anfechtung eines derartigen Behördenaktes. § 30 AsylG knüpfe die Einstellung des Verfahrens auch nicht ausschließlich an die Abwesenheit des Asylwerbers, sondern daran, ob seine Anwesenheit zur Sachverhaltsfeststellung notwendig sei. Ob die Behörde diese Voraussetzung im Falle der Einstellung unrichtig angenommen habe, könne nur durch Erhebung einer Beschwerde geklärt werden. Nur dort, wo die Partei durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert sein könne, dürfe eine Einstellung formlos (ohne Bescheid) geschehen. Dies hänge mit dem Grundsatz zusammen, dass jedes Verwaltungshandeln, soweit eine Beschwer bestehe, der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen müsse. Auch das Argument mangelnder Zustellmöglichkeit wegen Ortsabwesenheit könne nicht gegen das Erfordernis eines Bescheides sprechen, sehe das Zustellgesetz doch entsprechende Möglichkeiten (in den §§ 8 Abs. 2, 25 Zustellgesetz) vor. Den Gesetzesmaterialien zu § 30 AsylG sei lediglich zu entnehmen, dass im Falle der Ortsabwesenheit des Asylwerbers unter den im § 30 Abs. 1 AsylG näher geregelten Umständen das Asylverfahren "formlos" einzustellen sei. § 30 Abs. 1 AsylG sei jedoch verfassungskonform dahin zu verstehen, dass die Einstellung lediglich mittels förmlichen Bescheides zu erfolgen habe. Andernfalls widerspräche § 30 AsylG dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG sowie Art. 129 B-VG, wonach das gesamte Verwaltungshandeln nur im Rahmen der Gesetze stattfinden dürfe und letztlich ein Instanzenzug zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bis zum Verwaltungsgerichtshof eingerichtet sein müsse. Es werde daher, sollte die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur bekämpften Erledigung nicht geteilt werden, angeregt, gemäß Art. 89 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 30 Abs. 1 AsylG zu "initiieren". In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer noch vor, die Anwesenheit des Asylwerbers wäre zur weiteren Klärung des asylrelevanten Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung des Sachverhaltes unter Beiziehung des Rechtsvertreters die Verhandlung durchführen und die wesentlichen Beweismittel aufnehmen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird. Nach Art 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die dem Beschwerdeführer mittels Fax vom zuständigen Mitglied der belangten Behörde übermittelte Erledigung vom lautet wie folgt:
"AKTENVERMERK
zu Einstellung gem. § 30 AsylG
KU hat am eine Berufung eingebracht. Der Berufungswerber war zuletzt an der Adresse H-Gasse 7, 1150 Wien, aufhältig. Am wurde dem Berufungswerber, zu Handen seines Rechtsvertreters, RA Mag. Dr. Fromherz, die Ladung zur mündlichen Verhandlung am zugestellt. Laut darauf folgender Mitteilung des Rechtsvertreters ist der (derzeitige) Aufenthaltsort des Berufungswerbers unbekannt und daher eine Kontaktaufnahme mit diesem unmöglich.
Der Berufungswerbers hat es bis dato unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz der Behörde unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er von dem ihn betreffenden Asylverfahren Kenntnis hatte.
Laut im Dezember 1998 eingeholter Meldeauskunft der BPD Wien, Zentralmeldeamt, hat der Berufungswerber sich an genannter Adresse am abgemeldet. Ein neuer Aufenthaltsort ist unbekannt.
Da der Berufungswerber persönlich dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Beweisaufnahme nicht zur Verfügung steht, war die mündliche Verhandlung am abzuberaumen.
Hiermit stellt der Unabhängige Bundesasylsenat durch das zuständige Mitglied Dr. Christine AMANN das anhängige Berufungsverfahren, Zahl: 200.221/0-VII/19/98, des KU
gemäß § 30 Absatz 1 Asylgesetz 1997 ein,
da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich ist."
Mit der Frage der Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung und der für diese Annahme erforderlichen wesentlichen Bestandteile eines Verwaltungsaktes hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9.458/A, ausführlich auseinander gesetzt. Enthält danach eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle
BGBl. I Nr. 1998/158) gewertet werden. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist somit nicht in jedem Fall entbehrlich. Insbesondere in dem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für den vom Beschwerdeführer angefochtenen Verwaltungsakt eine Bezeichnung gewählt, die gerade für einen nicht normativen Inhalt typisch ist. Es handelt sich bei Aktenvermerken im Regelfall um Beurkundungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 281/69, und vom , Zl. 85/07/0266); als solche sind sie grundsätzlich nicht als Bescheide anzusehen. Die Bezeichnung als "Aktenvermerk" bedeutet in der Regel einen Hinweis für den nicht vorhandenen Bescheidwillen der Behörde.
Allerdings kann - wie schon ausgeführt - ungeachtet der Bezeichnung als "Aktenvermerk" bei Vorliegen eines über eine reine Verfahrensanordnung hinausgehenden normativen Willens der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, einem individuellen Verwaltungsakt die Qualität eines Bescheides im Sinne des § 58 AVG zukommen . Insoweit ist für das Verständnis der bekämpften Erledigung, die ausdrücklich auf § 30 Abs. 1 AsylG Bezug nimmt, nicht unmaßgeblich, ob nach dieser Norm die Einstellung eines Asylverfahrens mittels förmlichen Bescheides oder formlos zu erfolgen hat.
§ 30 AsylG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 lautete:
"§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.
(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig."
Der zweite Absatz dieser Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 ergänzt und sieht in dieser seit geltenden Fassung nunmehr auch die Verpflichtung der Behörde vor, eingestellte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Mit hg. Beschluss vom , Zl. 98/01/0563, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Bestimmung die Zulässigkeit einer nach - durch Aktenvermerk dokumentierten - Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG erhobenen Säumnisbeschwerde verneint und zum Verständnis von § 30 Abs. 1 AsylG die Ansicht vertreten, die vom unabhängigen Bundesasylsenat gewählte Form der Einstellung (formlose Einstellung des Verfahrens, Festhalten dieses Vorganges in einem Aktenvermerk, Mitteilung an das Bundesasylamt) entspreche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 AsylG dem Gesetz. Den Gesetzesmaterialien zufolge solle die Einstellung, um eine Rechtskraftwirkung zu Lasten des Asylwerbers zu vermeiden, formlos erfolgen. Auch im AVG, das die Asylbehörden gemäß § 23 AsylG anzuwenden hätten, sei eine nach Außen in Erscheinung tretende Form einer Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen. Die Wirksamkeit der Verfahrenseinstellung sei auch nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers im Asylverfahren abhängig, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen sei. Im hg. Beschluss vom , Zl. 98/20/0395, wurde unter Zugrundelegung dieser Auffassung weiters zum Ausdruck gebracht, dass es bei Vorliegen der für die Einstellung im § 30 Abs. 1 AsylG normierten Voraussetzungen (nämlich: "eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich") den Asylbehörden nicht mehr erlaubt sei, eine Sachentscheidung zu treffen; sie seien vielmehr verpflichtet, das Verfahren formlos einzustellen. Demnach bestehe eine Pflicht der Asylbehörden zur Entscheidung über den Asylantrag bereits bei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht (mehr). Die formlos zu erfolgende Einstellung des Verfahrens hätte zulässigerweise mittels Aktenvermerk vorgenommen werden können. Der Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung sei allerdings relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs. 2 AsylG. Ab diesem Zeitpunkt laufe die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb der auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden könne. Auf die Begründungen dieser zitierten Entscheidungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Demnach hielt die belangte Behörde mit der ausdrücklich als "Aktenvermerk" bezeichneten Erledigung im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG (lediglich) behördenintern fest, dass sie mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für eine persönliche Einvernahme das Asylverfahrens vorerst nicht fortzusetzen beabsichtige.
Davon übermittelte sie dem Vertreter des Beschwerdeführers das hier angefochtene Fax zur Kenntnisnahme. Diese Verständigung konnte aber den Aktenvermerk nicht in einen förmlichen Bescheid verwandeln. Der Einwand des Beschwerdeführers, nur im Falle der Einstellung des Asylverfahrens nach § 30 AsylG mittels förmlichen Bescheides bestünde letztlich die verfassungsgemäß erforderliche Überprüfung dieses Verwaltungshandelns durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ist entgegen zu halten, dass die Pflicht der Asylbehörde zur Entscheidung in der Sache nur bei Vorliegen der in § 30 AsylG umschriebenen Voraussetzungen wegfällt. Eine nicht § 30 AsylG entsprechende formlose Einstellung des Verfahrens beseitigte nicht die mittels Devolutionsantrages bzw. Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machende Entscheidungspflicht. In diesem Sinne würde auch die vorgesehene (formlose) Einstellung des Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs.1 AsylG den Lauf der Frist des Abs. 2 dritter Satz leg. cit. nicht in Gang setzen. Demgemäß teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Bedenken des Beschwerdeführers, dass diese Bestimmung mit dem B-VG nicht in Einklang stehe.
Davon ausgehend kann somit in der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde ein mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anzufechtender Bescheid gemäß Art. 130 B-VG nicht gesehen werden.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1985, hingewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AsylG 1997 §23; AsylG 1997 §30 Abs1; AsylG 1997 §30 Abs2 idF 1999/I/004; AsylG 1997 §30 Abs2; AVG §16 Abs1; AVG §56; AVG §73 Abs2; B-VG Art132; B-VG Art140 Abs1; VwGG §27; |
Schlagworte | Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1999200046.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-65985