VwGH 20.08.1999, 99/19/0096
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die im § 13a AVG den Verwaltungsbehörden aufgegebene Manuduktionspflicht umfaßt nicht die Pflicht, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1992/09/16 92/01/0558 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des 1964 geborenen M F S in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1054/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Mit diesem Bescheid waren die Anträge des Beschwerdeführers vom und vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden.
Die belangte Behörde führte begründend aus, der Bescheid der Erstbehörde sei nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am beim zuständigen Postamt hinterlegt worden, wo er ab zur Abholung bereitgelegen sei. Da keine Hinweise auf das Vorliegen eines Zustellmangels aktenkundig gewesen seien, sei die Zustellung mit diesem Datum bewirkt gewesen. Die vierzehntägige Berufungsfrist habe daher am geendet. Der Beschwerdeführer habe die vorliegende Berufung jedoch erst am eingebracht, sodass sie als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Beurteilung der belangten Behörde, dass der erstinstanzliche Bescheid ihm am rechtswirksam zugestellt und damit die zweiwöchige Berufungsfrist in Gang gesetzt wurde, ebensowenig entgegen wie der Feststellung, dass die Berufung erst am eingebracht wurde. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Berufung sei verspätet erhoben worden, bestehen keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Berufungsverfahren sei insoweit mangelhaft geblieben, als die Verletzung der Manuduktionspflicht einen Verfahrensmangel darstelle. Im konkreten Fall habe "sehr wohl ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes hinsichtlich der Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages" (und damit eine diesbezügliche Manuduktionspflicht der Behörde) bestanden. Das Berufungsverfahren sei daher wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der Bestimmung des § 13a AVG, wesentlich mangelhaft.
Damit kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber nicht aufzeigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers umfasst die im § 13a AVG den Verwaltungsbehörden aufgegebene Manuduktionspflicht nicht die Pflicht, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/19/0444, 0445).
Ein dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0188 (= Slg. Nr. 13 400/A), vergleichbarer Sachverhalt (Unterlassung der Belehrung über die Möglichkeit der Befassung der Beschwerdekommission gemäß § 29 Abs. 8 des Wehrgesetzes vor Abweisung der Berufung) liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1999190096.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-65983