VwGH 28.01.2003, 99/18/0201
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | FrG 1997 §36 Abs2 Z3; FrG 1997 §37 Abs1; FrG 1997 §37 Abs2; MRK Art8 Abs2; |
RS 1 | Aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Abgabenwesens), der Verhinderung strafbarer Handlungen und der Wahrung des wirtschaftlichen Wohles des Landes (Art. 8 Abs. 2 MRK)besteht ein großes öffentliches Interesse an der Einhaltung von abgabenrechtlichen Vorschriften (Hinweis E , 2000/18/0001). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/18/0200 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der R, (geboren 1946), vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 940/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine israelische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei erstmals "aus dem Jahre 1990" aktenkundig. Sie habe zunächst über Sichtvermerke sowie im Anschluss daran über Aufenthaltsbewilligungen verfügt, zuletzt gültig bis zum . Ihr Verlängerungsantrag vom sei vom Landeshauptmann von Wien mangels eines gesicherten Lebensunterhaltes rechtskräftig abgewiesen worden. Ungeachtet dessen sei die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet geblieben. Sie sei daraufhin von der Erstbehörde wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. In weiterer Folge sei gegen sie eine Ausweisung verfügt worden, welche zweitinstanzlich bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin zwar am aus Österreich ausgereist, sie sei aber bereits vier Wochen später nach einem anonymen Hinweis "bezüglich eines schwunghaften Zigarettenhandels" von Sicherheitswachebeamten in Wien II, Engerthstraße 196, betreten worden. In der folgenden Zeit habe sich die Beschwerdeführerin (ihren eigenen Angaben zufolge) mit Unterbrechungen mehrfach in Österreich aufgehalten. Sie hätte dabei aber nie die für israelische Staatsangehörige gültige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten. Dabei übersehe sie jedoch den Umstand, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der in Österreich ansässigen BENTAV HandelsgesmbH, aus deren Tätigkeit sie auch ihr Einkommen beziehe, grundsätzlich nicht zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, sondern vielmehr einen dafür erforderlichen Aufenthaltstitel benötige. Aus diesem Grund sei sie auch neuerlich wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Sohin liege ohne Zweifel der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG vor.
Am sei die Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei (§§ 37, 38 des Finanzstrafgesetzes), der Monopolhehlerei (§ 46 des Finanzstrafgesetzes), des gewerbsmäßigen Schmuggels (§§ 11, 35, 38 des Finanzstrafgesetzes), und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols (§§ 11, 44 des Finanzstrafgesetzes) verurteilt worden. Im Berufungsverfahren sei die Geldstrafe von S 125.000,-- auf S 250.000,-- erhöht worden. Dieser rechtskräftigen Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann (der bereits einschlägig vorbestraft sei) und ihrem Schwiegersohn auf Grund finanzieller Schwierigkeiten beschlossen gehabt habe, sich durch den An- und gewinnbringenden Weiterverkauf von "zollunredlich" eingeführten Zigaretten ein Zusatzeinkommen zu verschaffen. Auf Grund der vorliegenden Verurteilung sei unbestreitbar der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 3 FrG verwirklicht. Auf Grund des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin könne somit absolut kein Zweifel daran bestehen, dass ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG in hohem Maß gefährde. In einem solchen Fall seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unter dem Vorbehalt der §§ 37 und 38 FrG) gegeben.
Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin liege im Hinblick darauf, dass sich ihr Sohn und ihre Tochter samt deren Familien im Bundesgebiet befänden, jedenfalls vor. Dieser Eingriff werde jedoch dadurch relativiert, dass beide Kinder bereits erwachsen seien. Auch gegen ihren Ehemann sei mittlerweile, und zwar mit Bescheid vom , ein Aufenthaltverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Abgesehen davon sei die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG jedenfalls zu bejahen. Angesichts der der gerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zugrunde liegenden Straftat, die eine besondere Missachtung finanzrechtlicher Vorschriften zum Ausdruck bringe, sowie auf Grund ihrer permanenten Missachtung der fremdenpolizeilichen Vorschriften sei die gegen sie gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Zeitraum 1990 bis November 1995 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt verfüge die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch einer allfälligen aus dem rechtmäßigen Aufenthalt ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin zusätzlich erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenteiligen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Daran vermöge auch ihr Vorbringen nichts zu ändern, dass sie schwer krank wäre und in Wien ärztlich behandelt würde. Die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, dass ihre Krankheit ausschließlich in Österreich behandelt werden könnte. Dem Hinweis, dass sie auf die Pflege ihrer Familienangehörigen angewiesen wäre, müsse entgegengehalten werden, dass sie auch von ihrem Ehemann betreut werden könnte.
Vor diesem Hintergrund habe ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden können. Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die auf dem Boden der beiden unstrittigen rechtskräftigen Bestrafungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin sowie ihrer ebenfalls unbestrittenen gerichtlichen Verurteilung wegen nach dem Finanzstrafgesetz strafbarer Handlungen (vgl. oben I.1.) unbedenkliche Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 2 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0228, mwH) und Z. 3 erfüllt seien, unbekämpft.
Die Beschwerdeführerin hat durch den ihr zur Last liegenden unstrittigen mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verstoßen, welchen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2001/18/0263, mwH). Ferner hat sie durch ihre Finanzvergehen gravierend gegen das aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Abgabenwesens, der Verhinderung strafbarer Handlungen und der Wahrung des wirtschaftlichen Wohls des Landes (Art. 8 Abs. 2 EMRK) große öffentliche Interesse an der Einhaltung von abgabenrechtlichen Vorschriften verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/18/0200). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete.
2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG für rechtswidrig. Die belangte Behörde relativiere den dadurch gegebenen Eingriff in die persönliche Interessenssphäre der Beschwerdeführerin, dass diese infolge ihrer Krankheit auf die Pflege ihrer Familienangehörigen angewiesen sei, durch den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin auch von ihrem Ehemann betreut werden könnte. Dies sei aber aktenwidrig, weil die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom darauf hingewiesen habe, dass sich ihr Ehemann hauptsächlich in Bulgarien aufhalte und nur dann, wenn er nach Österreich komme, bei ihrem Sohn wohnhaft sei; seinen Hauptwohnsitz habe ihr Ehemann aber in Bulgarien. Es sei daher gänzlich ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann betreuen lassen könne, zumal eine medizinische Betreuung, wie sie die Beschwerdeführerin bedürfe, in Bulgarien keinesfalls gegeben sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine nahen Verwandten in ihrer Heimat, ihre einzigen Familienangehörigen, die sich in der benötigten Weise um sie kümmern könnten, lebten in Wien. Die belangte Behörde hätte daher die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich hoch zu veranschlagen gehabt. Weiters gehe - entgegen der Meinung der belangten Behörde - aus den der Erstbehörde vorgelegten Urkunden hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kritisch sei, einer Unterlage sei sogar zu entnehmen, dass ihr Flugreisen aus medizinischen Gründen untersagt worden seien, woraus zu folgern sei, dass eine Unterbrechung der medizinischen Behandlung mit einem gesundheitlichen Risiko für die Beschwerdeführerin verbunden sei, wodurch sich ein massiver Eingriff nicht nur in ihr Privatleben, sondern auch in ihre körperliche Integrität ergebe. Der dem Aufenthaltverbot zugrunde gelegte Sachverhalt sei nicht unter die schwer wiegenden Eingriffsgründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu subsumieren, die Sachverhalte seien nicht so gravierend, dass eine Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten wäre. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung stelle eine zu Lasten der Beschwerdeführerin getätigte Ermessensüberschreitung dar.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zutreffend einen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG relevanten Eingriff angenommen. Wenn sie aber die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf dem Boden des besagten (vgl. oben II.1) gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten erachtet hat, so kann ihr im Grund der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte Dritter, an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und an der Wahrung des wirtschaftlichen Wohls des Landes nicht entgegengetreten werden. Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung als unbedenklich. Die aus dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin ableitbare Integration hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihr begangenen Straftaten eine erhebliche Minderung erfahren. Bezüglich des von ihr ins Treffen geführten Gesundheitszustandes hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass ihre Behandlung tatsächlich nur in Österreich durchgeführt bzw. fortgesetzt werden könnte, und zudem (im Verwaltungsverfahren unstrittig) selbst vorgebracht, dass sie Österreich ohnehin immer nach Ablauf von drei Monaten wieder verlassen habe. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe seinen Hauptwohnsitz in Bulgarien, wo eine medizinische Betreuung nicht im nötigen Ausmaß gegeben sei, verfängt nicht, hat sie doch in keiner Weise dargetan, dass ihr Ehemann seinen Hauptwohnsitz aus zwingenden Gründen nicht aus Bulgarien verlegen könnte, und dass sie von ihrem Ehemann im Interesse ihrer medizinischen Betreuung nicht in ein anderes Land, etwa ihr Heimatland, begleitet werden könnte. Dem Vorbringen, für die Beschwerdeführerin seien Flugreisen aus medizinischen Gründen nicht vertretbar, ist entgegenzuhalten, dass vorliegend kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sie Österreich nur auf dem Luftweg verlassen könnte. Zu den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Einschränkungen ihrer Beziehungen zu ihrem Sohn und ihrer Tochter ist schließlich festzuhalten, dass diese Beschränkung angesichts des dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden gravierenden öffentlichen Interesses in Kauf genommen werden muss.
3. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zugunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem (übrigen) Akteninhalt Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
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Normen | FrG 1997 §36 Abs2 Z3; FrG 1997 §37 Abs1; FrG 1997 §37 Abs2; MRK Art8 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2003:1999180201.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-65980