VwGH 01.09.1999, 99/16/0279
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | 11992E092 EGV Art92 Abs1; 11992E177 EGV Art177; 11997E234 EG Art234; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3; AVG §38; VwGG §38a; VwGG §62 Abs1; |
RS 1 | Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 97/16/0221 und 97/16/0021 mit Beschluss vom angerufen worden war, ausgesetzt. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag
des VwGH oder eines anderen Tribunals:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des JM in S, vertreten durch Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwalt in Schärding, Passauerstr. 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-521795/1-1999-Keh/Pü, betreffend Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 97/16/0221 und 97/16/0021 mit Beschluss vom angerufen worden war, ausgesetzt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren 97/16/0221, betreffend Getränkeumsätze in einem Restaurantbetrieb, und 97/16/0021, betreffend Getränkeumsätze in einem Handelsbetrieb, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Steht Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 v.H. des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 v.H. des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören?
2) Steht Art. 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3, zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom , 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist?
3) Steht Art. 92 Abs. 1 EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist?
Die Frage, ob innerstaatliches (Bundes- und Landes-)Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 11992E092 EGV Art92 Abs1; 11992E177 EGV Art177; 11997E234 EG Art234; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3; AVG §38; VwGG §38a; VwGG §62 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1999160279.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-65973