Suchen Hilfe
VwGH 27.05.1999, 99/15/0014

VwGH 27.05.1999, 99/15/0014

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
§ 18 Abs 1 UmgrStG 1991 enthält lediglich die Fiktion einer steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Buchwerteinbringung. Diese Fiktion gilt nur für Zwecke des materiellen Steuerrechts (Ertragssteuerrechts). Ansonsten bleibt es aber - so auch verfahrensrechtlich - bei der Einzelrechtsnachfolge (Hinweis E , 83/14/0257, ergangen zu Art III StruktVG ). Damit fehlte es aber im Ergebnis der Beschwerdeführerin an einer Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG. Die gegenständlichen Säumnisbeschwerden waren daher gem § 34 Abs 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/15/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache der P in E, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG hinsichtlich der Berufungen vom (protokolliert unter der hg. Zl. 99/15/0015) und (protokolliert unter der hg. Zl. 99/15/0014), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit der unter den hg. Zlen. 98/15/0109 und 0139 protokollierten Säumnisbeschwerde machte die P GmbH & Co KG die Verletzung der verwaltungsbehördlichen Entscheidungspflicht betreffend die von ihr eingebrachten Berufungen vom als auch vom geltend. Der Säumnisbeschwerde waren die beiden Berufungsschriftsätze in Ablichtung angeschlossen (die Berufung vom richtete sich gegen die Bescheide über die Verfahrenswiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für 1990 bzw. 1990 und 1991, den Umsatzsteuerbescheid für 1990, die Einkünftefeststellungsbescheide für 1990 und 1991, den Bescheid über die Gewerbesteuer 1992 sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen; die Berufungsschrift vom bekämpfte den Bescheid über die Wiederaufnahme der Einkünftefeststellung für das Jahr 1992 sowie den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für 1992).

Über diese Säumnisbeschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom das Vorverfahren nach § 35 Abs. 3 VwGG ein.

Die belangte Behörde entschied sodann über die Berufungen vom und  mit einer an die P GmbH & Co KG gerichteten Berufungsentscheidung vom . Mit diesem zu Handen einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft am zugestellten Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsätzen jeweils vom brachte nunmehr die Beschwerdeführerin (eine GmbH) Säumnisbeschwerden betreffend die oben erwähnten Berufungen vom und ein. In der Sachverhaltsschilderung der Beschwerden wird ausgeführt, zwar habe die belangte Behörde eine mit datierende Berufungsentscheidung an die P GmbH & Co KG erlassen (zugestellt am ), diese sei jedoch nach Ansicht der Beschwerdeführerin "ins Leere" gegangen. Die Kommanditgesellschaft sei mittlerweile gelöscht und somit rechtlich nicht mehr existent. Auf Grund der unrichtigen Adressierung des Bescheides sei die Berufungsentscheidung nicht gültig erlassen worden. Es liege daher nach wie vor Säumnis der belangten Behörde vor.

Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Beschwerdelegitimation und zum Vorbringen, die bisher an die P GmbH & Co KG ergangene Berufungsentscheidung sei ins Leere gegangen, auf, den Zeitpunkt und die rechtliche Grundlage für eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 19 Abs. 1 BAO bekannt zu geben.

In Beantwortung dieser Verfügung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Urkunden über einen Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom zwischen der P GmbH & Co KG und der Beschwerdeführerin (Einbringung des Betriebes der genannten KG in die Beschwerdeführerin als Sacheinlage) sowie weiters einen Gesellschafterbeschluss der P GmbH & Co KG vom betreffend die Genehmigung des Einbringungs- und Sacheinlagevertrages bzw. Auflösung der P GmbH & Co KG vor. Nach einem ebenfalls angeschlossenen Firmenbuchauszug der P GmbH & Co KG wurde diese auf Grund eines am eingebrachten Antrages am infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöscht. Als rechtliche Grundlage für die Gesamtrechtsnachfolge verwies die Beschwerdeführerin im Schreiben vom auf Art. III des Umgründungssteuergesetzes.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/15/0177, und den Beschluss vom , 93/15/0055, m.w.N.).

Die Parteifähigkeit der P GmbH & Co KG war daher im Hinblick auf die noch offenen Besteuerungsverfahren auch nach der Auflösung der Gesellschaft und der Löschung ihrer Firma im Firmenbuch weiter gegeben. Damit wurde auch die Berufungsentscheidung vom zu Recht an die P GmbH & Co KG erlassen (die von ihr mittlerweile gegen diese Berufungsentscheidung eingebrachte Bescheidbeschwerde ist unter der hg. Zl. 98/15/0215 protokolliert). Der Beschwerdeführerin käme nur dann eine Beschwerdelegitimation zu, wenn ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach § 19 Abs. 1 BAO vorläge. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend Gesamtrechtsnachfolge auf Art. III des Umgründungssteuergesetzes hinweist, ist festzuhalten, dass § 18 Abs. 1 leg. cit. lediglich die Fiktion einer steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Buchwerteinbringung enthält. Diese Fiktion gilt nur für Zwecke des materiellen (Ertrags)Steuerrechts. Ansonsten bleibt es aber - so auch verfahrensrechtlich - bei der Einzelrechtsnachfolge (vgl. Helbich/Wiesner, Umgründungen5, S. 149, sowie - zur Vorgängerbestimmung des Art. III Strukturverbesserungsgesetz - etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 83/14/0257). Damit fehlte es aber im Ergebnis der Beschwerdeführerin an einer Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG. Die gegenständlichen Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1999150014.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-65961