VwGH 28.03.2000, 99/14/0291
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §23 Abs1 idF 1999/I/060; VwGG §24 Abs2 idF 1999/I/060; VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088; |
RS 1 | Zuspruch von Aufwandersatz bei Vertretung vor dem VwGH durch einen Wirtschaftsprüfer (so auch B , 99/15/0202). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, in der Beschwerdesache des C in I, vertreten
durch WP Dr. Eva Bassetti-Bastinelli beeid. Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Conradstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion f. Tirol vom , Zl. RV 103/1-T6/98, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1996, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, GZ. B 645/1-IV/7/99, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §23 Abs1 idF 1999/I/060; VwGG §24 Abs2 idF 1999/I/060; VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2000:1999140291.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-65958