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VwGH 28.03.2000, 99/14/0291

VwGH 28.03.2000, 99/14/0291

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §23 Abs1 idF 1999/I/060;
VwGG §24 Abs2 idF 1999/I/060;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
RS 1
Zuspruch von Aufwandersatz bei Vertretung vor dem VwGH durch einen Wirtschaftsprüfer (so auch B , 99/15/0202).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, in der Beschwerdesache des C in I, vertreten

durch WP Dr. Eva Bassetti-Bastinelli beeid. Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Conradstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion f. Tirol vom , Zl. RV 103/1-T6/98, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1996, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, GZ. B 645/1-IV/7/99, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §23 Abs1 idF 1999/I/060;
VwGG §24 Abs2 idF 1999/I/060;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140291.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-65958