VwGH 15.12.1999, 99/13/0234
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | UmwG 1996 §2; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E , 90/14/0076). Die angefochtene Erledigung wurde an die GmbH nach deren Umwandlung iSd §§ 2 ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, in der Beschwerdesache des Ing. M in W, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien IV, Wohllebengasse 16, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , MD-VfR-U 3/99, betreffend Kommunalsteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der U. Handels GmbH im Instanzenweg Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 vorgeschrieben. Der von Ing. Martin G. gegen diesen Bescheid als "Rechtsnachfolger der U. Handels GmbH" erhobenen Beschwerde war ein Firmenbuchauszug vom angeschlossen, dessen Eintragungsnummer 4 auszugsweise lautet:
"Umwandlungsplan vom
Umwandlung gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter Ing. Martin G.
Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht.
Fortführung des Unternehmens im nicht protokollierungsfähigem
Umfang."
Nach § 2 Abs 1 UmwG, BGBl Nr 304/1996 (= Art XIV EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz), kann die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen. Nach § 2 Abs 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle erlischt die Kapitalgesellschaft mit der Eintragung der Umwandlung, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl insbesondere das hg Erkenntnis vom , 90/14/0076, mwH).
Die angefochtene Erledigung wurde an die U. Handels GmbH nach deren Umwandlung iSd §§ 2 ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit aber mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | UmwG 1996 §2; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1999130234.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-65951