VwGH 23.02.2000, 99/09/0240
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine zulässige Anfechtung des Bescheides schon vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung hat zur Folge, daß das Beschwerderecht des Bf konsumiert ist und nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/17/0007 B RS 5 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/09/0241
2000/09/0047
2000/09/0048
2000/09/0049
2000/09/0050
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in den Beschwerdesachen des A in 1100 Wien, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/03/00695/98 und Zl. UVS-07/A/03/00694/98, jeweils betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, und über die Anträge des A auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die zu Zl. 99/09/0240 und zu Zl. 99/09/0241 erhobenen Beschwerden vom und vom einschließlich der darin gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
Den zu Zl. 2000/09/0047 und zu Zl. 2000/09/0049 erhobenen Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.
Die zu Zl. 2000/09/0048 und zu Zl. 2000/09/0050 erhobenen Beschwerden vom einschließlich der darin gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen "Berufungsbescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , UVS 07/A/03/00695/98 und UVS 07/A/03/00694/98" am die zu Zl. 99/09/0240 und zu Zl. 99/09/0241 protokollierten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Diesen Beschwerden waren keine Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide angeschlossen, sie enthielten keine hinreichenden Angaben zur verlässlichen Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerden und es fehlten diesen Beschwerden die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG notwendige Unterschrift eines Rechtsanwaltes.
Zur Behebung aller dieser Mängel erging mit hg. Verfügung vom ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer.
Da innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen der Beschwerdeführer zwar unter Anschluss eines Verhandlungsprotokolls vom in seinem Schriftsatz vom darlegte, die angefochtenen Bescheide seien noch nicht schriftlich ausgefertigt, sondern nach Schluss der Verhandlung durch Verkündung am mündlich erlassen worden, er es aber unterlassen und sich ausdrücklich geweigert hat, seine Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen zu lassen, wurden die zu Zl. 99/09/0240 und zu Zl. 99/09/0241 protokollierten Beschwerdeverfahren mit Beschlüssen vom eingestellt.
Mit Schriftsätzen vom zu Zl. 99/09/0240 und vom zu Zl. 99/09/0241 erhob der Beschwerdeführer jeweils "Beschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte (Art. 13 EMRK, Art. 6 (3) c, Art. 6 (1) usw. EMRK, Art. 14 (1)+(3) d IPbürgR." und bezeichnete seine Eingaben zudem auch in beiden Fällen als "Nachtrag zur Beschwerde vom ( und Einschreiben vom ) gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Wien vom , UVS 07/A/03/695/98, eingelangt am " bzw. "gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, vom , UVS 07/A/03/694/98 A, eingelangt am ". Diese beiden Schriftsätze enthalten inhaltlich gleich lautende, jeweils sieben Punkte umfassende Anträge, und es waren diesen Schriftsätzen auch die nach Behauptung des Beschwerdeführers jeweils am ihm zugestellten schriftlichen Ausfertigungen der mit dem Datum der Verkündung datierten Berufungsbescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien angeschlossen.
Mit Schriftsätzen jeweils vom zu Zl. 2000/09/0047 (WA) und Zl. 2000/09/0048 sowie Zl. 2000/09/0049 (WA) und Zl. 2000/09/0050 erhob der Beschwerdeführer wörtlich gleich lautende Beschwerden "wegen Verletzung der Menschenrechte im Sinne des Art. 13 usw. EMRK" und Anträge "auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 (1)a, b VwGG". Auch diese Beschwerden und Anträge sind nicht mit der gemäß § 24 Abs. 2 VwGG notwendigen Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. Der Gegenstand der Angelegenheit wurde in dem einen Schriftsatz mit "VwGH.
99/09/0240-5 vom , eingelangt
UVS Wien 99/10/0240-5 vom eingelangt
UVS Wien 99/09/0241-6 vom eingelangt
MBA 10-S 5701/98 vom eingelangt
MBA 10-S 5702/98 vom eingelangt
" und in dem anderen Schriftsatz mit
"VwGH 99/09/0241-6 vom , eingelangt
UVS Wien 99/10/0240-5 vom eingelangt
UVS Wien 99/09/0241-6 vom eingelangt
MBA 10-S 5701/98 vom eingelangt
MBA 10-S 5702/98 vom eingelangt
" bezeichnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat alle diese Beschwerdesachen und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4.
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 23 Abs. 1 VwGG können die Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fond oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag in einer dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit einbringt.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid den Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zufolge § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführers steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.
Gemäß der (im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden) Bestimmung des § 67 g Abs. 1 AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen die durch öffentliche mündliche Verkündigung erlassenen letztinstanzlichen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zulässige Anfechtung der mündlich erlassenen Bescheide vor Zustellung schriftlicher Ausfertigungen hat zur Folge, dass das Beschwerderecht des Beschwerdeführers konsumiert ist und nach Zustellung schriftlicher Ausfertigungen nicht nochmals ausgeübt werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 95/17/0007 und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 410 und Seite 411 wiedergegebene hg. Judikatur). Da die Verfahren über seine gegen die mündlich erlassenen Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden eingestellt wurden, weil der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen ist, kam die Ergänzung dieser zu Zl. 99/09/0240 und zu Zl. 99/09/0241 protokollierten Beschwerden nicht in Betracht. Die in diesen eingestellten Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer erstatteten Schriftsätze vom und vom waren unzulässige Wiederholungen seiner Beschwerden gegen dieselben Bescheide, denen die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht. Diese Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine Änderung der geltenden, nicht widerspruchsfreien Rechtslage (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG einerseits und § 67g Abs. 1 und 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG andererseits) scheint angebracht, steht aber nur dem Gesetzgeber zu (vgl. hiezu auch die Ausführungen in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 613).
Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom weitere Beschwerden gegen die selben Bescheide erhoben hat, steht diesen gleichfalls die Einwendung der entschiedenen Sache entgegen. Diese zu Zl. 2000/09/0048 und Zl. 2000/09/0050 protokollierten Beschwerden waren schon wegen Verbrauchs des Beschwerderechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis braucht nicht erörtert zu werden, dass die zurückgewiesenen Beschwerden - mit Ausnahme des mit § 42 Abs. 1 VwGG in Einklang stehenden Begehrens, die angefochtenen Berufungsbescheide der belangten Behörde aufzuheben - zudem (zahlreiche) Anträge enthalten, für deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof auch offenbar unzuständig ist (vgl. in dieser Hinsicht etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 91/11/0073).
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemeint sind offenbar die zu Zl. 99/09/0240 und Zl. 99/09/0241 protokollierten Beschwerdeverfahren) sind nicht begründet. Der Beschwerdeführer behauptet zu diesen Anträgen beharrlich (aber unrichtig), seine Beschwerden nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen zu müssen. Damit verkennt er jedoch lediglich die Rechtslage des § 24 Abs. 2 VwGG, der Beschwerdeführer zeigt aber mit diesem Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund auf. Auch seine weiteren auf diesem Rechtsirrtum aufbauenden Folgerungen sind schon aus diesem Grund unbegründet.
Mit dem darauf hinauslaufenden Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe - nach Ansicht des Beschwerdeführers - das Gesetz falsch angewendet, wird jedenfalls kein tauglicher Wiederaufnahmegrund dargestellt (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 97/12/0213).
Den Anträgen auf "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 (1) a, b VwGG" war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
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Schlagworte | Einwendung der entschiedenen Sache |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2000:1999090240.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-65933