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VwGH 20.11.2002, 99/08/0167

VwGH 20.11.2002, 99/08/0167

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, dann ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B , 1707/80; B , 95/08/0123).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0136 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache der D in B, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom , Zl. 121.713/1-7/97, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. C in D, 2. Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4,

3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Rossauer Lände 3. 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, 5010 Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz 5,

5. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg, 6900 Bregenz, Rheinstraße 32), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag des Dr. W auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren wird eingestellt.

3.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist nach dem Einlangen ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am verstorben. Eine aus Anlass einer Urgenz des Ehemannes der Beschwerdeführerin (eines Rechtsanwaltes), in welchem dieser "auf Grund des zwischenzeitlich eingetretenen Vollmachtswechsels" um Mitteilung ersuchte, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, an diesen gerichtete Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes beantwortete dieser Einschreiter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens; er überlasse es dem Verwaltungsgerichtshof "zur freien Entscheidung", ob die "schlussendliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (dem Beschwerdevertreter) oder (dem Einschreiter) zugestellt wird". Aus einem in Kopie beiliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom sei ersichtlich, dass der Einschreiter als Alleinerbe hinsichtlich seiner verstorbenen Gattin eingeantwortet worden sei.

Der genannte Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom lautet wie folgt:

"Der Nachlass der am ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen

(Beschwerdeführerin)

gew. Krankenschwester ... bestehend aus

1.

...

2.

...

3.

...

4.

...

wird (dem Einschreiter) gegen Bezahlung einer Quote von 42,88 % der im Inventar aufscheinenden Passiva, gegen vollständige Bezahlung der bevorrechteten Todfallskosten und Abhandlungsgebühren und gegen teilweise Verrechnung mit den eigenen Forderungen an Zahlungs statt überlassen."

Dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom ist somit nicht zu entnehmen, dass der Einschreiter Alleinerbe nach seiner verstorbenen Ehegattin wurde, sondern vielmehr, dass ihm lediglich der Nachlass (teils treuhändig) zur Bezahlung von Forderungen und gegen teilweise Verrechnung mit eigenen Forderungen an Zahlungs statt überlassen worden ist. Damit wurde der Einschreiter aber nicht Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau.

Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom , Zl. 95/08/0136).

Es war daher der Antrag des Ehegatten der verstorbenen Beschwerdeführerin zurückzuweisen und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Das VwGG sieht bei Einstellung des Beschwerdeverfahrens einen Kostenersatz nur in den Fällen der Zurückziehung der Beschwerde, der Klaglosstellung und (allenfalls) dem nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor (§§ 51, 56 und 58 Abs. 2). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080167.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-65926