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VwGH 27.04.1999, 99/05/0081

VwGH 27.04.1999, 99/05/0081

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §56;
VVG §5 Abs2;
RS 1
Der Androhung einer Zwangsstrafe kommt kein Bescheidcharakater zu (Hinweis E , 83/10/0244).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/18 91/11/0014 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 64 - BE 1/99, betreffend Androhung einer Zwangsstrafe in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Wiener Magistrat, Magistratsabteilung 6, hat am an die Beschwerdeführerin eine Anordnung mit nachstehendem Inhalt erlassen: "Mit Bescheid vom der Magistratsabteilung 37, Zahl ..., bzw. mit Berufungsbescheid vom der Magistratsdirektion - Verfassungs- und Rechtsmittelbüro, Zahl ..., sind Sie zu folgender Leistung verpflichtet worden:

Gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) wird der Haus- und Grundeigentümerin der Liegenschaft ... der Auftrag erteilt, unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf der in einem Abstand von 15 m von der Baulinie an der A-Straße gelegenen, mit Pflastersteinen befestigten Fläche im Ausmaß von ca. 5 m x 5 m, die nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes gärtnerisch auszugestalten ist, zu unterlassen.

Dieser Verpflichtung sind Sie bisher nicht nachgekommen. Die Leistung kann aber auch durch niemanden anderen erbracht werden. Wir setzen Ihnen für die Erfüllung Ihrer Verpflichtung noch einmal eine Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens.

Wenn Sie diese Nachfrist nicht beachten, werden wir die Erfüllung der Verpflichtung mit folgenden Zwangsstrafen erzwingen:

Geldstrafe von 5.000,-- Schilling.

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes."

Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die Androhung einer Zwangsstrafe kein Bescheid sei; die verfahrensrechtliche Anordnung könne erst mit der Berufung gegen den in der Sache selbst ergehenden Bescheid angefochten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäss § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäss § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Erst die Anordnung der Zwangsstrafe ist - zum Unterschied von der Androhung - ein Bescheid (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/10/0244, sowie vom , Zl. 91/11/0014).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem auch von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom , Zl. 83/10/0244, die Androhung der Zwangsstrafe nicht einer Vollstreckungsverfügung gleichgestellt, sondern auch in diesem Erkenntnis deutlich ausgesprochen, dass die Androhung der Zwangsstrafe im Gegensatz zu ihrer Anordnung keinen Bescheid darstelle und die Androhung der Zwangsstrafe keine Vollstreckungsverfügung sei.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin wurde mit der erstinstanzlichen Erledigung auch keine Zwangsstrafe verhängt, es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass im Falle des ungenützten Ablaufes der Nachfrist eine Zwangsstrafe verhängt werden würde.

Da die Androhung der Zwangsstrafe sohin keinen Bescheid darstellt, stand gegen sie das Rechtsmittel der Berufung nicht zu. Die Zurückweisung der Berufung war also nicht rechtswidrig.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäss § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §56;
VVG §5 Abs2;
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050081.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-65882