VwGH 27.04.2000, 99/02/0359
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Da gemäß § 57 Abs 2 AVG einer gegen einen im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, verfügte der Kraftfahrzeuglenker im Zeitpunkt seiner Betretung über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug. Ob die Erlassung des Entziehungsbescheides im Mandatsverfahren zulässig war, ist ausschließlich in einem den Entziehungsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahren zu klären, wobei aber auch eine allenfalls nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides an der Strafbarkeit des dem Kraftfahrzeuglenker zur Last gelegten Verhaltens nichts geändert hätte (Hinweis E , 96/02/0442). Die belangte Behörde hatte auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung den im Tatzeitpunkt rechtswirksamen Entziehungsbescheid - unabhängig von der Frage, ob dieser Bescheid auch rechtmäßig sei - ihrer Entscheidung gemäß § 1 Abs 3 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG 1997 zugrunde zu legen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Hager - Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-106062/2/WEI/Bk, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, er habe am um 7.55 Uhr in Linz in einem näher umschriebenen Bereich einen dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gewesen zu sein, weil ihm die Lenkerberechtigung mit Bescheid vom entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) verstoßen, weshalb gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 Z 1 leg. cit. gegen ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) zu verhängen gewesen sei.
Mit Beschluss vom , B 1344/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom , mit welchem ihm die Lenkerberechtigung entzogen worden sei, habe zum damaligen Zeitpunkt keine Bindungswirkung entfaltet, weil über die - gegen den auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung in der Folge erlassenen Bescheid dieser Behörde vom erhobene - Berufung noch nicht entschieden gewesen sei. Die Verbindlichkeit eines Bescheides trete erst mit seiner Unanfechtbarkeit ein.
Unbestritten wurde der erstinstanzliche Bescheid vom in Anwendung des § 57 AVG im Mandatsverfahren erlassen. Da gemäß § 57 Abs. 2 AVG einer gegen einen im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid erhobenen Vorstellung - es sei denn, die Vorstellung wäre gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet - keine aufschiebende Wirkung zukommt, kam dem angeführten Entziehungsbescheid trotz der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorstellung im Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Lenkens volle Rechtswirksamkeit zu. Auch der auf Grund der Vorstellung ergangene, ebenfalls den Entzug der Lenkerberechtigung verfügende Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom enthält - worauf es allerdings im Hinblick auf den Tatzeitpunkt nicht ankommt - den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung. Im Zeitpunkt seiner Betretung verfügte der Beschwerdeführer daher über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkerberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug.
Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Erlassung des Entziehungsbescheides im Mandatsverfahren zulässig war, ist ausschließlich in einem den Entziehungsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahren zu klären, wobei aber auch eine allenfalls nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides an der Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens nichts geändert hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0442). Die belangte Behörde hatte auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung den im Tatzeitpunkt rechtswirksamen Entziehungsbescheid - unabhängig von der Frage, ob dieser Bescheid auch rechtmäßig sei - ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Damit geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, er hätte, falls ihm im Verwaltungsstrafverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre, darlegen können, dass die Voraussetzungen für einen Mandatsbescheid nicht mehr vorlägen, mangels Relevanz dieses allfälligen Vorbringens ins Leere.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2000:1999020359.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-65867