VwGH 15.12.2000, 99/02/0290
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des JB in W, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 03/P/36/01137/99, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Bundespolizeidirektion Wien auf ihr schriftliches Verlangen vom binnen zwei Wochen eine richtige Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am um 08.54 Uhr in Wien XXII, auf einer näher bezeichneten Strecke der A 22 gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Es sei daher gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) zu verhängen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Grund einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung davon aus, der Beschwerdeführer habe die Anfrage der Bundespolizeidirektion Wien dahin beantwortet, dass das gegenständliche Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von R. H., wohnhaft in 7517 Amberwick Lane Anaheim/CA USA, gelenkt worden sei. Ein von der Behörde erster Instanz an den namhaft gemachten Lenker unter der angegebenen Adresse gerichtetes Ersuchen um Stellungnahme sei mit den Vermerken "Insufficient Address" und "no such number" retourniert worden. Im Verfahren vor der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer in einem Ladungsbescheid aufgefordert worden, zur damit anberaumten Verhandlung allenfalls eine schriftliche Erklärung des R. H. mitzubringen und Zeugen für den Aufenthalt und die Lenkereigenschaft des R. H. bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer habe in der Folge telefonisch um Verlegung des Verhandlungstermines ersucht, hiebei aber keine Zeugen bekannt gegeben. In der Verhandlung vom selbst habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, er hätte gerne seine Ehefrau H. O. mitgenommen, doch habe ihr der Arzt Bettruhe verordnet. Weiters habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe nicht versucht, mit R. H. Kontakt aufzunehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Die Behörde hat umgekehrt die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Das "in Verbindung treten" mit der als Lenker namhaft gemachten, im Ausland lebenden Person wird - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet - regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt -
zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0070, mit weiteren Nachweisen). Dies hindert allerdings die Behörde selbst zutreffendenfalls nicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die tatsächliche Benützung durch die vom Zulassungsbesitzer genannte Person nicht als glaubwürdig zu erachten.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer spätestens mit Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses davon Kenntnis erlangt, dass die von ihm der Behörde bekannt gegebene Anschrift des R. H. ungenügend war. Im von der belangten Behörde (für die zunächst für und sodann mit Ladungsbescheid vom auf vertagte Verhandlung) erlassenen Ladungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allenfalls eine schriftliche Erklärung des R. H. mitzubringen und binnen einer Woche Namen oder ladungsfähige Anschrift von Zeugen, die Auskunft zum Aufenthalt von R. H. zur fraglichen Zeit geben könnten, bekannt zu geben. Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Zeugen bekannt gegeben hätte. Wohl hat die belangte Behörde - offenbar zufolge einer von ihr eingeholten Meldeauskunft - den Beschwerdeführer im Ladungsbescheid vom aufgefordert, seine Ehefrau zur Verhandlung mitzubringen. Aus dem in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom enthaltenen Hinweis auf das Nichterscheinen seiner Ehefrau kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diese etwa als Zeugin für ein in der Beschwerdeangelegenheit relevantes Beweisthema namhaft gemacht hätte. Insbesondere lässt sich aus dieser Niederschrift nicht entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - entsprechend seinem Vorbringen - von der in Rede stehenden Benützung des Kraftfahrzeuges durch R. H. Kenntnis gehabt habe.
Damit erweist sich auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Verhandlung zur Einvernahme der nach den Beschwerdebehauptungen als Zeugin angeführten Ehefrau des Beschwerdeführers zu vertagen, als unbegründet.
Dass er etwa eine aufklärende Stellungnahme des R. H. beigebracht oder mit diesem Kontakt zwecks Eruierung dessen richtiger Anschrift aufgenommen hätte, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, sondern sogar ausdrücklich erklärt, keinen in dieser Richtung laufenden Versuch unternommen zu haben und sich dazu auch nicht verpflichtet zu fühlen.
Unter Bedachtnahme auf die angeführte Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei diesem Sachverhalt davon ausging, dass der Beschwerdeführer der in § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 normierten Verpflichtung zur Bekanntgabe des verantwortlichen Lenkers nicht nachgekommen ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könnte aus der Vorlage von Dienstplänen, aus denen zu entnehmen sei, dass er zum fraglichen Zeitpunkt an seiner Arbeitsstelle in Wien III Dienst gehabt habe und daher nicht mit dem Kraftfahrzeug gefahren sei, für die Klärung der Frage, ob er seiner aus § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 erfließenden Auskunftspflicht nachgekommen ist, nichts gewonnen werden. Auch insoweit geht die Verfahrensrüge daher ins Leere.
Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2000:1999020290.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-65866