VwGH 04.03.1999, 98/16/0253
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Gem § 61 NÖ GdO kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der NÖ GdO ist nach der stRsp des VfGH ein Instanzenzug iSd Art 144 B-VG eingerichtet worden (Hinweis VfGH B , B 734/90). (Hier: Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene VwGH-Beschwerde ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen, weil eine zulässig gewesene Vorstellung nicht erhoben wurde.) |
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RS 2 | Der erste Tatbestand des § 209a Abs 2 BAO (entspricht § 158a Abs 2 NÖ LAO 1977) hat zur Voraussetzung, dass "eine Abgabenfestsetzung" von der Erledigung einer Berufung abhängt. Das kann bedeuten, dass eine Abgabenfestsetzung von einem in Berufung gezogenen Grundlagenbescheid abhängt und trotz Verjährung der bisher nicht erflossene Abgabenbescheid, der ein Folgebescheid ist, (erstmalig) erlassen werden darf, aber auch, dass unter diesen Voraussetzungen ein schon ergangener (sogar rechtskräftiger) Abgabenbescheid nach Ablauf der Verjährung geändert oder aufgehoben werden darf, § 295 BAO (entspricht § 218 NÖ LAO 1977) somit in den vorangeführten Fällen trotz Verjährung Anwendung finden darf. |
Normen | BAO §209a Abs2; LAO NÖ 1977 §158a Abs2; |
RS 3 | Der zweite Tatbestand des § 209a Abs2 BAO erfasst Fälle, in denen eine Abgabenfestsetzung von der Erledigung eines "in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages" anhängig ist und der Antrag vor Verjährung des anknüpfenden Abgabenanspruches eingebracht wurde. Ist nun die Erledigung dieses Antrages für die Abgabenfestsetzung präjudiziell, so steht die Verjährung dem folgenden Abgabenbescheid nicht entgegen, gleichgültig, ob die voranzugehende grundlegende Erledigung vor oder nach Ablauf der Verjährung der Abgabe ergeht. |
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RS 4 | Werden Anträge auf Zuteilung eines Steuermessbetrages gem § 197 BAO vor Ablauf der für die abgeleiteten Abgaben maßgebenden Bemessungsverjährungsfrist eingebracht, die davon berührten (auf die vorgeschalteten Bescheide aufbauenden) Abgabenbescheide aber erst nach Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist erlassen, dann ist diese Festsetzung nach § 209a Abs 2 BAO zulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2208 und 2209, zu § 209a BAO). |
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RS 5 | Ist auf Grund der im Mai 1983 gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erhobenen Berufung der Berufungsbescheid vom ergangen, mit dem für den die Grundsteuermessbeträge rechtskräftig mit Null festgesetzt wurden, so stand der Abgabenbehörde bei den im Wege der Folgeänderung nach § 218 NÖ LAO 1977 zu erlassenden abgeleiteten Abgabenbescheiden für die Jahre ab 1983 nach § 158a NÖ LAO 1977 die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Die sich durch die Erlassung der neuen Abgabenbescheide gegenüber den vorangegangenen Abgabenbescheiden ergebenden Guthaben sind dann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 186 NÖ LAO 1977 auf Antrag zurückzuzahlen. Ein solcher Rückzahlungsanspruch erlischt gem § 1478 ABGB nach 30 Jahren (Hinweis E , 85/17/0048). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der F AG in W, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien I, Parkring 2, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kottingbrunn vom , Zl. 1998/Re.-Rsb, betreffend Rückzahlung der Grundsteuer für die Jahre 1983 bis 1991, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Marktgemeinde Kottingbrunn Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt Baden hatte mit mehreren Bescheiden vom März 1983 Grundsteuermessbeträge in der Höhe von insgesamt S 13.752,-- per festgesetzt. Gegen diese Bescheide hatte die Beschwerdeführerin am Berufung erhoben.
Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung und der abweislichen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom hatte der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Beschwerde die genannte Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0005, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
In Entsprechung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Berufung vom mit Bescheid vom statt und setzte die erwähnten Grundsteuermessbeträge für die näher bezeichnete wirtschaftliche Einheit per mit S Null fest.
Mit dem Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin von der Gemeindeabgabenbehörde die Rückzahlung der für diese - von den Grundsteuermessbeträgen betroffenen - Grundstücke für den Zeitraum 1983 bis 1996 entrichteten Grundsteuer. Mit dem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Kottingbrunn erlassenen Bescheid vom erfolgte die Grundsteuervorschreibung per mit S Null. Am wurde die Grundsteuer für die Jahre 1992 bis 1996 zurückgezahlt. Betreffend den Zeitraum 1983 bis einschließlich 1991 ging die Entscheidungsbefugnis auf Grund des Devolutionsantrages auf den Gemeinderat der Beschwerdeführerin als Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Rückzahlung der für die Jahre 1983 bis 1991 entrichteten Grundsteuer ab. Dies mit der Begründung, im Falle einer nachträglichen Abänderung bzw. Aufhebung des einem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Messbescheides sei gemäß § 218 NÖ Abgabenordnung (NÖ AO) der abgeleitete Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob Rechtskraft eingetreten sei, grundsätzlich von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Eine derartige Maßnahme sei jedoch gemäß § 223 Abs. 1 NÖ AO nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Gemäß § 156 Abs. 1 NÖ AO verjähre das Recht, eine Abgabe festzusetzen, in fünf Jahren. Die Verjährung beginne gemäß § 157 lit. a NÖ AO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Da gemäß § 28 a Grundsteuergesetz 1955 der Abgabenanspruch der Gemeinde jeweils mit Beginn des Kalenderjahres, für 1991 sohin am entstanden sei, habe die Verjährungsfrist gemäß § 157 lit. a NÖ AO am zu laufen begonnen. Für den Zeitraum vor dem sei daher bereits die Bemessungsverjährung eingetreten. Eine Unterbrechung bzw. eine Hemmung dieser Frist erfolge nicht. Daraus ergebe sich, dass der Rückzahlungsanspruch für die Jahre 1983 bis einschließlich 1991 verjährt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückzahlung der Grundsteuer für die Jahre 1983 bis 1991 verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin brachte dazu eine Äusserung ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 der NÖ Gemeindeordnung kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der NÖ Gemeindeordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Instanzenzug im Sinne des Art. 144 B-VG eingerichtet worden (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 734/90; § 16 Abs. 1 FAG).
Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen, weil eine zulässig gewesene Vorstellung nicht erhoben wurde.
Daran ändert auch der Umstand der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, wonach gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof eingebracht werden kann, nichts.
In der Sache selbst ist - ungeachtet der Zurückweisung - zu bemerken:
Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung gemäß § 158a Abs. 1 NÖ AO nicht entgegen.
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 62) ab, so steht gemäß § 158a Abs. 2 NÖ AO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.
Der erste Tatbestand des § 209a Abs. 2 BAO (entspricht § 158a Abs. 2 NÖ AO) hat zur Voraussetzung, dass "eine Abgabenfestsetzung" von der Erledigung einer Berufung abhängt. Das kann, wie gesagt bedeuten, dass eine Abgabenfestsetzung von einem in Berufung gezogenen Grundlagenbescheid abhängt und trotz Verjährung der bisher nicht erflossene Abgabenbescheid, der ein Folgebescheid ist, (erstmalig) erlassen werden darf, aber auch, dass unter diesen Voraussetzungen ein schon ergangener (sogar rechtskräftiger) Abgabenbescheid nach Ablauf der Verjährung geändert oder aufgehoben werden darf, § 295 BAO (entspricht § 218 NÖ AO) somit in den vorangeführten Fällen trotz Verjährung Anwendung finden darf.
Der zweite Tatbestand des Abs. 2 erfasst Fälle, in denen eine Abgabenfestsetzung von der Erledigung eines "in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages" abhängig ist und der Antrag vor Verjährung des anknüpfenden Abgabenanspruches eingebracht wurde. Ist nun die Erledigung dieses Antrages für die Abgabenfestsetzung präjudiziell, so steht die Verjährung dem folgenden Abgabenbescheid nicht entgegen, gleichgültig ob die voranzugehende grundlegende Erledigung vor oder nach Ablauf der Verjährung der Abgabe ergeht.
Werden beispielsweise Anträge auf Zuteilung eines Steuermessbetrages gemäß § 197 BAO vor Ablauf der für die abgeleiteten Abgaben maßgebenden Bemessungsverjährungsfrist eingebracht, die davon berührten (auf die vorgeschalteten Bescheide aufbauenden) Abgabenbescheide aber erst nach Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist erlassen, dann ist diese Festsetzung nach § 209a Abs. 2 BAO zulässig (Stoll, BAO-Kommentar, 2208 und 2209, zu § 209a BAO).
Die Rechtslage der NÖ AO entspricht in den im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der BAO. Die von Stoll zur BAO vertretene Ansicht gilt auch im Bereich der NÖ AO. Auf Grund der im Mai 1983 gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erhobenen Berufung war der Berufungsbescheid vom ergangen, mit dem für den die Grundsteuermessbeträge rechtskräftig mit Null festgesetzt wurde. Demnach stand der Abgabenbehörde bei der im Wege der Folgeänderung nach § 218 NÖ AO zu erlassenden abgeleiteten Abgabenbescheide für die Jahre ab 1983 nach § 158a NÖ AO die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Dem trägt auch die Bestimmung des § 223 NÖ AO Rechnung, der eine Folgeänderung nach § 218 NÖ AO bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässt, jedoch gerade den im Beschwerdefall vorliegenden Fall des § 158a Abs. 2 NÖ AO ausdrücklich davon ausnimmt, sodass auch nach Ablauf der Verjährungsfrist eine solche Folgeänderung nach § 218 NÖ AO zulässig ist.
Die sich durch die Erlassung der neuen Abgabenbescheide gegenüber den vorangegangenen Abgabenbescheiden ergebenden Guthaben sind dann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 186 NÖ AO auf Antrag zurückzuzahlen. Ein solcher Rückzahlungsanspruch erlischt gemäß § 1478 ABGB nach 30 Jahren (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0048).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
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Normen | ABGB §1478; BAO §197; BAO §209a Abs2; BAO §239; BAO §295; B-VG Art119a Abs5; B-VG Art144; GdO NÖ 1973 §61; LAO NÖ 1977 §158a Abs2; LAO NÖ 1977 §186; LAO NÖ 1977 §218; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1998160253.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-65832