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VwGH 26.11.1998, 98/16/0162

VwGH 26.11.1998, 98/16/0162

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
RS 1
Nach stRsp des VwGH ist die Beschwerdeberechtigung nach Art. 132 B-VG von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im § 27 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig. Von der Verletzung der Entscheidungspflicht kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn die Entscheidungsbefugnis durch ein gesetzliches Hindernis gehemmt ist.
Normen
BAO §119;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
RS 2
Der Bf hat das Vorliegen der Vorraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenbefreiung glaubhaft zu machen. Ist der Bf trotz Aufforderung der Beh dazu nicht bereit, dann ist auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Ein gesetzliches Hindernis zur Entscheidung lag nicht vor. Auf eine "Verantwortung" des Bf an der Fristüberschreitung kommt es nicht an, sodaß die Verletzung der Entscheidungspflicht vom Bf zu Recht geltend gemacht wurde.
Normen
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2;
RS 3
Voraussetzung für einen Ausschluß der Kostenersatzpflicht der Behörde nach § 55 Abs. 1 VwGG ist nach Abs 2 dieser Bestimmung nicht nur, daß objektive Gründe für die Säumnis vorliegen, sondern auch, daß diese Gründe dem Bf vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind (Hinweis B , 91/12/0201).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache des J in L, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, Rudolfstraße 14, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom in einer Eingangsabgabenangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.750.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat innerhalb der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/16/0162-4 - der Finanzlandesdirektion am zugestellt - gesetzten Frist den Bescheid vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

In der den vorgelegten Akten angeschlossenen Stellungnahme vom beantragte die belangte Behörde, die Säumnisbeschwerde als unbegründet abzuweisen, weil die Säumnis bei der Erlassung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde in die Verantwortung des Beschwerdeführers falle. Dieser habe nämlich bis zuletzt keinerlei Schritte gesetzt, die maßgebenden Voraussetzungen, nämlich die Herkunft der Kunstgegenstände und die mangelnde Unternehmereigenschaft der Verkäufer, nachzuweisen oder allenfalls glaubhaft zu machen. Trotz Vorhalte habe er es unterlassen, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht sowie für die von ihm angestrebte Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerdeberechtigung nach Art. 132 B-VG von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im § 27 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 198).

Von der Verletzung der Entscheidungspflicht könnte allerdings dann nicht die Rede sein, wenn die Entscheidungsbefugnis durch ein gesetzliches Hindernis gehemmt ist (vgl. Dolp, a.a.O., 197).

Von einem gesetzlichen Hindernis der Entscheidung durch die belangte Behörde kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer begehrte eine Eingangsabgabenbefreiung nach dem UNESCO-Abkommen und hätte daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung jedenfalls glaubhaft machen müssen. Ist der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Behörde dazu nicht bereit, dann ist auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Ein gesetzliches Hindernis zur Entscheidung lag nicht vor. Auf eine "Verantwortung" des Beschwerdeführers an der Fristüberschreitung kommt es nicht an, sodaß die Verletzung der Entscheidungspflicht vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wurde.

Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift statt der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde jedoch gemeint haben sollte, es sei von einem Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 VwGG Abstand zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, daß dieser Anspruch nach § 55 Abs. 2 VwGG für den Beschwerdeführer nur dann nicht gegeben ist, wenn die belangte Behörde Gründe nachweisen kann, die eine fristgerechte Erlassung ihres Bescheides unmöglich gemacht hat und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.

Voraussetzung für einen Ausschluß der Kostenersatzpflicht der Behörde nach § 55 Abs. 1 VwGG ist daher nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht nur, das objektive Gründe für die Säumnis vorliegen, sondern auch daß diese Gründe dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind (vgl. hg. Beschluß vom , Zl. 91/12/0201).

An dieser Tatbestandsvoraussetzung mangelt es aber im vorliegenden Fall, weil die belangte Behörde zwar wiederholt Vorhalte an den Beschwerdeführer gerichtet, die Gründe, die eine fristgerechte Erlassung ihres Bescheides unmöglich gemacht hätten, dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde dies aber nicht bekanntgegeben und innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG auch nichts dahin vorgebracht hat, daß sie ihre Entscheidungspflicht gar nicht verletzt hat.

Die Aufwendungen waren daher dem Beschwerdeführer im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu ersetzen.

Wien, am

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Normen
BAO §119;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160162.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-65829