VwGH 30.04.1999, 98/16/0147
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | 11992E092 EGV Art92; 11992E177 EGV Art177; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3; 31992L0108 System-RL ; AVG §38; EURallg; LAO Wr 1962 §54 Abs1; LAO Wr 1962 §7 Abs1; VwGG §38a; VwGG §62 Abs1; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag
des VwGH oder eines anderen Tribunals:
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. Dr. W in W, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder und Mag. Michael L. Lang, Rechtsanwälte in Wien VII, Siebensterngasse 42, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl MD-VfR-G 49/97, betreffend Haftung für Getränkesteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Vergnügungssteuer,
Spruch
1. den Beschluss gefasst.
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Getränkesteuer bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg Beschwerden Zlen 97/16/0221 und 97/16/0021 mit Beschluss vom angerufen worden war, ausgesetzt.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Haftung für Dienstgeberabgabe wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Begründung
1. Haftung für Getränkesteuer:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren 97/16/0221, betreffend Getränkeumsätze in einem Restaurantbetrieb, und 97/16/0021, betreffend Getränkeumsätze in einem Handelsbetrieb, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Steht Art. 33 Abs 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören?
2) Steht Art 3 Abs 2 bzw Abs 3, zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom , 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist?
3) Steht Art 92 Abs 1 EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist?
Die Frage, ob innerstaatliches (Bundes- und Landes-)Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
2. Haftung für Dienstgeberabgabe:
Mit hg Erkenntnis vom , Zl 98/13/0103, - auf dessen Entscheidungsgründe iSd § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - wurde die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insoweit, als er die Haftung für Kommunalsteuer betraf, als unbegründet abgewiesen. Da der in Rede stehende Kommunalsteuerbetrag für August 1995 zur Gänze nicht entrichtet worden ist, also eine Entrichtung im Verhältnis der übrigen Verbindlichkeiten der L. GmbH unterblieben war, haftete der Beschwerdeführer nach diesem Erkenntnis als Vertreter dieser GmbH zur Gänze für die angeführte Abgabe. Dies trifft auch hinsichtlich des Betrages an Dienstgeberabgabe für August 1995 zu, sodass die Beschwerde hinsichtlich der Haftung für diese Abgabe gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. Diese Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung bleibt den weiteren Entscheidungen über die vorliegende Beschwerde vorbehalten.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 11992E092 EGV Art92; 11992E177 EGV Art177; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2; 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3; 31992L0108 System-RL ; AVG §38; EURallg; LAO Wr 1962 §54 Abs1; LAO Wr 1962 §7 Abs1; VwGG §38a; VwGG §62 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1998160147.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-65828