VwGH 20.09.2001, 98/15/0152
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Mit der Eintragung der Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft unter (vgl den hg Beschluss vom , 97/13/0210, sowie das hg Erkenntnis vom , 2001/13/0051), Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist an eine nicht mehr existente Person (die übertragende Gesellschaft) gerichtet und vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten. Da der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde kein Bescheidcharakter zukommt, war die vorliegende, von der übernehmenden Gesellschaftaft erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, in der Beschwerdesache der F GmbH in S, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. RV-126.97/1-9/97, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1992 bis 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die EF GmbH als übertragende Gesellschaft auf die F GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
Das Finanzamt hat der F GmbH mit Bescheid vom Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) betreffend den Zeitraum 1992 bis 1994 vorgeschrieben.
Der angefochtene Bescheid vom ist an die EF GmbH ergangen (Zustellung an den Rechtsvertreter ).
Beschwerdeführerin ist die F GmbH.
Die belangte Behörde hat ihrer Gegenschrift vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, Beschwerde gegen einen an die EF GmbH gerichteten Bescheid zu erheben.
Die Beschwerdeführerin hat eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde eingereicht, ist in dieser Stellungnahme aber nicht auf die Frage des Bescheidadressaten eingegangen.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Mit der Eintragung der Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft unter (vgl den hg Beschluss vom , 97/13/0210, sowie das hg Erkenntnis vom , 2001/13/0051), Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist an eine nicht mehr existente Person (die EF GmbH) gerichtet und vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten.
Da der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde kein Bescheidcharakter zukommt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2001:1998150152.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-65824