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VwGH 28.10.1998, 98/14/0150

VwGH 28.10.1998, 98/14/0150

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
RS 1
Wird ein von der belBeh nachgeholter Bescheid in der Folge durch den VwGH aufgehoben, beginnt die Entscheidungsfrist für die belBeh neu zu laufen. Die Nachholung des versäumten Bescheides durch die belBeh bewirkt keine Klaglosstellung nach § 45 Abs 1 Z 5 VwGG.

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/14/0149 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über den Antrag des A B in W, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 61, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/14/0123, eingestellten Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom , 97/14/0123, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 ein, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe am den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Mit Erkenntnis vom , 98/14/0053, hob der Verwaltungsgerichtshof den eben erwähnten Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einkommensteuer für das Jahr 1994 sei infolge Ablaufes der gemäß § 36 Abs 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten dreimonatigen Frist auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Im fristgerecht erhobenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 wird im wesentlichen vorgebracht, der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG liege nunmehr vor, weil der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 mit Erkenntnis vom , 98/14/0053, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben habe, womit der die vermeintliche Klaglosstellung betreffende eben erwähnte Bescheid der belangten Behörde nachträglich behoben worden sei.

Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei ist gemäß § 45 Abs 1 Z 5 VwGG zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Die Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde bewirkt keine Klaglosstellung. Wird der nachgeholte Bescheid in der Folge durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, beginnt die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde neu zu laufen.

Die belangte Behörde ist daher trotz Aufhebung des von ihr am erlassenen Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 zur neuerlichen Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 durch den Verwaltungsgerichtshof ab Zustellung des Erkenntnisses vom , 98/14/0053, wieder zuständig geworden. Erläßt die belangte Behörde den Bescheid nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des eben erwähnten Erkenntnisses, steht dem Antragsteller neuerlich die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 offen. Somit ist auch ohne Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des mit Beschluß vom , 97/14/0123, abgeschlossenen Verfahrens der Rechtsschutz des Antragstellers mangels endgültiger Entscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 gewahrt.

Dem Antrag war daher in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140150.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-65815