VwGH 31.03.1998, 98/13/0016
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | In Fällen einer nach § 8a KWG erfolgten Einbringung ist die KG zum Zeitpunkt der "Zustellung" - anders als in anderen Fällen der Beendigung von Personengesellschaften des Handelsrechts, in welchen noch eine Abwicklung zu erfolgen hat (Hinweis E , 91/15/0013) - voll beendet. Daraus folgt, daß die angefochtene Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten konnte (Hinweis E , 91/13/0162). Der bei Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG, 144, vertretenen Ansicht, daß die im § 8a Abs 5 KWG normierte Universalsukzession "nicht erreicht" werden könne, weil diese Wirkung dem geltenden Aktienrecht bei Sacheinlage und Sachübernahme fremd sei, kann im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Norm des KWG, und den Umstand, daß § 8a KWG als eine abschließende Regelung dieser gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Bankbereich aufzufassen ist (Hinweis Kastner, Gesellschaftsrecht und das novellierte Kreditwesengesetz, JBl 1986, 749), nicht gefolgt werden (Hinweis auch Zawischa, § 8a KWG-Novelle: Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession bei Bankbetriebseinbringungen, ÖBA 1986, 388). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache 1) der B-Kommanditgesellschaft in W, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 10, und 2) der B-Aktiengesellschaft (nunmehr Ö-Aktiengesellschaft als deren Gesamtrechtsnachfolgerin) in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat Ia, vom , Zl 15-94/1269/08, betreffend Umsatzsteuer 1985, 1986, Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1985, 1986 und verfahrensleitende Verfügung vom , den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die erstbeschwerdeführende KG wurde mit Stichtag
gemäß § 8a KWG in die K-AG, deren Firmenwortlaut in der Folge auf B-AG (Zweitbeschwerdeführerin) geändert wurde, eingebracht. Nach der diesbezüglichen Firmenbucheintragung ist die Erstbeschwerdeführerin am erloschen. Aus dem Vermögen der ursprünglichen Zweitbeschwerdeführerin wurde in weiterer Folge der Teilbereich "Kommerzkundengeschäft" im Wege der Abspaltung zur Aufnahme auf ihre Alleingesellschafterin, die ÖAG, als Gesamtrechtsnachfolgerin übertragen.
Als Adressat der angefochtenen Erledigung vom scheint die Erstbeschwerdeführerin auf.
Gemäß § 8a KWG, in der Fassung BGBl Nr 325/1986, haben Banken in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Jahresbilanzsumme S 10 Mrd übersteigt, ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.
§ 8a Abs 5 KWG normiert, daß die Einbringung den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Diese erfaßt bei der Einbringung eines Teilbetriebes nur die in der Anlage (Abs 3) enthaltenen Posten. Diese tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Handelsregister einzutragen.
Unter Berücksichtigung dieser nach § 8a KWG erfolgten Einbringung war die erstbeschwerdeführende KG zum Zeitpunkt der "Zustellung" - anders als in anderen Fällen der Beendigung von Personengesellschaften des Handelsrechts, in welchen noch eine Abwicklung zu erfolgen hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 91/15/0013) - voll beendet. Daraus folgt aber, daß die angefochtene Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0162).
Der bei Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG, 144, vertretenen Ansicht, daß die im § 8a Abs 5 KWG normierte Universalsukzession "nicht erreicht" werden könne, weil diese Wirkung dem geltenden Aktienrecht bei Sacheinlage und Sachübernahme fremd sei, kann im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Norm des KWG, und den Umstand, daß § 8a KWG als eine abschließende Regelung dieser gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Bankbereich aufzufassen ist (vgl Kastner, Gesellschaftsrecht und das novellierte Kreditwesengesetz, JBl 1986, 749), nicht gefolgt werden (vgl auch Zawischa, § 8a KWG-Novelle: Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession bei Bankbetriebseinbringungen,
ÖBA 1986, 388).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer
Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, daß auch eine Erlassung von erstinstanzlichen Bescheiden an die erstbeschwerdeführende KG mit dem in Klammer beigefügten Zusatz "RechtsNfg AG" im Jahr 1994 nicht rechtswirksam erfolgen konnte.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1998130016.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-65811