VwGH 16.12.1998, 98/12/0476
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über den Antrag des Dr. G in W, auf Abänderung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 68 AVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Der Antrag wird, soweit er sich auf Verfahren des Senates 12 des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, zurückgewiesen.
2. Über den Antragsteller wird eine Mutwillensstrafe von
S 1.000,-- verhängt. Zur Einhebungsbehörde wird die Finanzprokuratur bestimmt.
Begründung
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden.
Mit der gegenständlichen, am eingebrachten Eingabe vom begehrt der Antragsteller unter Hinweis auf zwei weitere zuvor von ihm am 17. bzw. beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingaben die "amtwegige Abänderung" von Entscheidungen,"und zwar dergestalt, daß sie der MRK entsprechen. In diesem Antrag sind die Beschlüsse 98/12/9,10,13-15,16,17,18, inkludiert. Die anderen Senate folgen später". (Im Kopf der Eingabe sind Geschäftszahlen eines anderen Senates angeführt.) Die vom Antragsteller erwähnten, am 17. bzw. eingebrachten Eingaben befassen sich ua. mit Verfahren des Senates 12 und wurden beim Senat 12 zu den Zlen. 98/12/0201-204 - 6 bzw. VH 98/12/0020, 0021 protokolliert.
Mit den Beschlüssen "98/12/9,10,13-15,16,17,18" meint der Antragsteller wohl die Beschlüsse Zlen. VH 98/12/0009, 0010, vom , und VH 98/12/0013 - 0015, 0016, 0017, vom , mit welchen Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Ein ihn betreffendes Verfahren Zl. "98/12/18" (sei es nun VH 98/12/0018 oder 98/12/0018) gibt es nicht.
Dem Antragsteller ist folgendes zu entgegnen: Der Antrag ist (welche Entscheidungen des Senates 12 er auch immer umfassen mag), wie in dem in Angelegenheiten des Antragstellers ergangenen Beschluß vom , Zlen. 98/12/0201 u.a., näher ausgeführt wurde und auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, bereits im Ansatz verfehlt und war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Damit kann hier dahingestellt bleiben, was der Antragsteller mit dieser Zahl "98/12/ ...18" meint und ob sich der Antrag auch auf weitere Entscheidungen des Senates 12 erstreckt.
Bereits mit Beschluß vom , Zlen. 97/12/0218 und 97/12/0223, wurde ein Begehren des nunmehrigen Antragstellers, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 68 AVG abzuändern, zurückgewiesen. Der zuvor genannte Beschluß vom , Zlen. 98/12/0201 u.a., wurde dem Antragsteller am zugestellt, am selben Tag der Beschluß ebenfalls vom , Zlen. 98/12/0241 bis 0263, mit welchem weitere Begehren des Antragstellers, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 68 AVG abzuändern, unter Hinweis (§ 43 Abs. 2 VwGG) auf den zuvor genannten Beschluß Zlen. 98/12/0201 u.a., zurückgewiesen wurden. Am wurde ihm der Beschluß vom , Zlen. 98/12/0281 - 0388, zugestellt, mit welchem abermals ein solcher Antrag zurückgewiesen wurde. Das hat den Antragsteller nicht davon abgehalten, umgehend den gegenständlichen, gleichermaßen (mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf eine solche Abänderung nach § 68 AVG) bereits im Ansatz verfehlten Antrag einzubringen. Nach den Umständen des Falles kann diese Vorgangsweise nur als mutwillig im Sinne des § 35 AVG angesehen werden, sodaß der Verwaltungsgerichtshof beschlossen hat, über den Einschreiter eine Mutwillensstrafe im rechtlich zulässigen Höchstausmaß von S 1.000,-- zu verhängen; dies verbunden mit der Annahme, es werde dadurch der Einschreiter von der fortgesetzten Einbringung solcher verfehlten (und mutwilligen) Anträge abgehalten werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1998120476.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-65806