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VwGH 07.10.1998, 98/12/0175

VwGH 07.10.1998, 98/12/0175

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
RS 1
Kein RS

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom , Zl. 71.851/24-VI.2/98, betreffend die Feststellung von Nebengebührenwerten, nunmehr in der Fassung des Berichtigungsbescheides der belangten Behörde vom , Zl. 71851/37-VI.2/98, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der österreichischen Botschaft in Damaskus verwendet wurde. Für diesen Zeitraum wurde ihm eine Erschwerniszulage bemessen (das Nähere ist dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 97/12/0423 und 0424, zu entnehmen).

Im Beschwerdefall geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden (Wortlaut des Spruches):

"In Ergänzung des am ergangenen Bescheides ZL. 71.851/7-VI.2/98 wird festgestellt, daß Sie gemäß § 16a Abs. 1 des Nebengebührengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der geltenden Fassung für den Zeitraum vom bis zum während Ihrer Verwendung am Dienstort Damaskus

78 Nebengebührenwerte

erworben haben, welche nunmehr im Rahmen Ihrer Pensionsbemessung

berücksichtigt werden."

Begründet wird dies unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer für seine Verwendung in Damaskus "zuerkannte" (richtig: bemessene) Erschwerniszulage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften "wegen Verletzung des Rechtes auf Unterlassung der Zuordnung von Erschwerniszulagen und der Nebengebührenwerte für Zulagen, mit denen alle Mehrleistungen im zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten werden". Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch beschwert, daß dieser in seinem Spruch auf § 16a des Nebengebührenzulagengesetzes gestützt wurde, obwohl Erschwerniszulagen unter den § 2 leg. cit. zu subsumieren seien. Dies sei wegen "der separat zu ergehenden

Berechnung der Nebengebührenwerte nach § 30a GehaltsG im Zeitraum April 85 bis Juli 88 leider nicht zu umgehen, um eine res iudicata zu vermeiden. Mangels Aufzählung der Erschwerniszulage im § 16a leg. cit. laste ich dem Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes an"; die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid vielmehr auf § 2 Abs. 1 leg. cit. stützen müssen. Im Zusammenhang mit der Begründung, so bringt der Beschwerdeführer weiter vor, lasse sich der Mangel "auch nicht interpretativ beheben".

Nach Einbringung dieser Beschwerde hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit weiterem Bescheid vom dahin berichtigt, daß der Beschwerdeführer die bescheidmäßig zuerkannten 78 Nebengebührenwerte "nicht gemäß § 16a Abs. 1 des Nebengebührengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der geltenden Fassung, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 leg. cit." erworben habe. Begründet wird dies damit, daß sich der Spruch des angefochtenen Bescheides "irrtümlich auf eine falsche Gesetzesstelle" gegründet habe, sodaß er zu berichtigen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom unaufgefordert dem Verwaltungsgerichtshof die Erlassung dieses Berichtigungsbescheides vom (der ihm am zugestellt worden sei) bekanntgegeben; auch in einem Schriftsatz vom (zur Zl. VH 98/12/0009, 0010) teilte der Beschwerdeführer mit, daß der angefochtene Bescheid "amtswegig korrigiert" worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Beschwerdefall davon aus, daß der Beschwerdeführer durch die Erlassung des Berichtigungsbescheides klaglos gestellt wurde, wobei (in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes) seine Erklärungen in den zuvor genannten Schriftsätzen vom und 24.

August 1998 auch in diesem Sinne zu verstehen sind.

Die Beschwerde war daher für gegenstandslos zu erklären und das

Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG: Die

Auffassung des Beschwerdeführers, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides (vor seiner Berichtigung) eine unzutreffende Gesetzesstelle genannt wurde, ist zwar richtig; nach den Umständen des Beschwerdefalles ist aber seine Auffassung unzutreffend, daß sich der Mangel "im Zusammenhang mit der Begründung (...) auch nicht interpretativ beheben" ließe. § 16a des Nebengebührenzulagengesetzes (richtig statt "Nebengebührengesetz" im angefochtenen Bescheid) "in der geltenden Fassung", auf den sich die belangte Behörde gestützt hat, umfaßt in vier Ziffern unterschiedliche Tatbestände (also nicht nur die Verwendungszulage nach dem vor dem Besoldungsreformgesetz BGBl. Nr. 550/1994 geltenden § 30a GG 1956). Das bedeutet, daß (ohnedies) die Begründung des angefochtenen Bescheides zur Auslegung seines Spruches heranzuziehen war. Die Anführung einer offensichtlich unzutreffenden gesetzlichen Bestimmung im Spruch des Bescheides tritt nach den Umständen des Beschwerdefalles angesichts der unmißverständlichen Begründung (Erschwerniszulage) in den Hintergrund, sodaß diesem Versehen nicht die vom Beschwerdeführer befürchteten Auswirkungen zukommen konnten. Das Kostenersatzbegehren war daher abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beantragt weiters "die bescheidmäßige Feststellung des Gebührenfreiheit gem. § 185 BAO in Verbindung mit i. V.m. VfSlg. 6392/1971, weil keine Beschwerde vorliegt, sondern ein Rechtsmittel gem. Art. 13 MRK, der keine Regelung über Stempelmarken enthält". Dem ist - abermals - zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Bescheid-Beschwerdeverfahren zur Erlassung des angestrebten - offensichtlich erstinstanzlichen - Bescheides nicht berufen ist, sodaß dieses Begehren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (siehe dazu bereits den in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom , Zlen. 97/12/0282-3, u.a.).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120175.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-65802