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VwGH 09.10.2000, 98/10/0359

VwGH 09.10.2000, 98/10/0359

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
VwRallg;
RS 1
Bei einer BAUSTELLENEINRICHTUNG iSd § 5 lit a Z 1 Bgld NatSchG 1990 handelt es sich um die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während einer eng umgrenzten Zeit der Bauführung bei deren ordnungsgemäßem Ablauf geboten und zweckmäßig ist (Hinweis E vom , Zl 90/10/0143).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/10/0059 E RS 1
Normen
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §78 Abs1 lita;
VwRallg;
RS 2
Das Burgenländische Naturschutzgesetz und Landschaftspflegegesetz stellt hinsichtlich der Begriffe GEBÄUDE und ANLAGE offenbar auf die Bestimmungen der Burgenländischen Bauordnung ab. Nach dieser sind Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gebäude sind Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen. Auch eine 3 x 3 m große transportable Holzhütte unterliegt daher der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht als Gebäude.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache des R in Großhöflein, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 10/01/98.010/1, betreffend Übertretung des Burgenländischen Naturschutzgesetzes (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 78 Abs. 1 lit. a iVm § 5 lit. a Z 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NatSchG 1990) schuldig erkannt, weil er - ohne im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein - im Oktober 1997 eine Holzhütte im Ausmaß von 3 x 3 m auf dem Grundstück Nr. 2196/4 der Katastralgemeinde G, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als "Grünland" ausgewiesen sei, errichtet habe; es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Ansicht des Beschwerdeführers, bei der gegenständlichen Hütte handle es sich um eine nicht bewilligungspflichtige Baustelleneinrichtung, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe im Einspruch gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vorgebracht, schon länger als ein Jahr auf die Genehmigung zur Errichtung einer Geräte- und Lagerhalle zu warten. Die Hütte werde für die Lagerung von Kleinwerkzeugen bzw. Pflanzen (Tulpenzwiebeln) benötigt, sowie bei Schlechtwetter und während der Esspausen von Arbeitern als Unterschlupf genutzt. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer um konkrete Mitteilung ersucht worden, welche Baumaßnahmen auf seinem Grundstück durchgeführt würden und wann damit begonnen worden sei. Er habe Bescheide vom und vom vorgelegt, mit denen die Bewilligungen zur Errichtung einer Gerätehalle, einer Felswand und eines Glashauses sowie zur Vornahme von Niveauveränderungen auf dem betreffenden Grundstück und einem Nachbargrundstück erteilt worden seien. Er habe jedoch nicht dargetan, dass diese Bauten bereits im Oktober 1997 errichtet worden seien. Aus den vorgelegten Bescheiden ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer erst nach dem , also nach Zustellung des ersten Bewilligungsbescheides, mit den entsprechenden Baumaßnahmen hätte beginnen können. Deshalb könne im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - Oktober 1997 - die Holzhütte nicht als Baustelleneinrichtung angesehen werden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die gegenständliche Hütte zu dieser Zeit lediglich für landwirtschaftliche Arbeiten benutzt worden und hätte daher einer Bewilligung bedurft, da lediglich Folienhäuser bzw. Folientunnels von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien. Da keine Bewilligung vorgelegen sei, sei die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 lit. a Z 1 NatSchG 1990 bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunnels) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit... auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Nach § 78 Abs. 1 lit. a NatSchG 1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,--, im Falle wiederholter und schwer wiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,--, zu bestrafen, wer u.a. den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt.

Gemäß § 78 Abs. 4 NatSchG 1990 endet das strafbare Verhalten in jenen Fällen, in denen die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw. Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw. der Durchführung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die streitgegenständliche Hütte ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden ist.

In der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid unter zwei Gesichtspunkten bekämpft: Eine Bewilligung sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei der Hütte um eine Baustelleneinrichtung handle. Ferner sei deshalb keine Bewilligungspflicht gegeben, weil es sich um eine transportable Hütte vorliege, die aufgestellt und nach Wegfall des Bedarfs wieder abtransportiert werde, weshalb man daher nicht von deren "Errichtung" sprechen könne.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer "Baustelleneinrichtung" im Sinne des § 5 lit. a Z 1 NatSchG 1990 um die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während einer eng umgrenzten Zeit der Bauführung bei deren ordnungsgemäßem Ablauf geboten und zweckmäßig ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0059).

Im Tatzeitraum Oktober 1997 lagen allerdings noch keine Baubewilligungen vor. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Hütte in dem vom Verwaltungsgerichthof geforderten engen zeitlichen Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Bauführung errichtet worden ist. Die oben dargelegten Begriffsmerkmale einer "Baustelleneinrichtung" liegen somit nicht vor.

Auch mit der Behauptung, dass die etwa 3 x 3 m große Holzhütte "transportabel" wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist für ihn nichts zu gewinnen: Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz stellt hinsichtlich der Begriffe "Gebäude" und "Anlage" offenbar auf die Bestimmungen der Burgenländischen Bauordnung ab. Nach dieser sind Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gebäude sind Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen.

Schon nach dieser Definition ist eine Bewilligungspflicht der streitgegenständlichen Hütte anzunehmen, da nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren die Hütte auch zur Lagerung von Werkzeugen und Pflanzen benötigt und von Arbeitern als Unterschlupf genutzt worden ist. Dass eine Verbindung mit dem Boden besteht oder wenigstens bestehen müsste, wird auch mit dem Vorbringen, die Hütte sei "transportabel", nicht bestritten (vgl.

dazu das Erkenntnis vom , Zl. 98/10/0047).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §78 Abs1 lita;
VwRallg;
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
VwRallg7 Baustelleneinrichtung
VwRallg7 Gebäude Anlage
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100359.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-65793