VwGH 16.09.1998, 98/09/0209
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §26 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des H W in B, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 129/7-DOK/97, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Beschwerde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) am zugestellt. Die vorliegende, gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde laut Poststempel am zur Post gegeben.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu laufen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde am zu laufen und endete daher am . Die erst am zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §26 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1998090209.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-65786