VwGH 20.12.2001, 98/08/0405
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Nach der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Ein Bescheid, der eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichtet, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (Hinweis E , 863/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/08/0253 B RS 1
(hier nur erster bis dritter Satz) |
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RS 2 | Die Frage der Versicherungspflicht ist eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage; sie betrifft somit einen Anspruch, der wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen hat und der daher zur Konkursmasse zu zählen ist (Hinweis auf E , 94/08/0191, in dem der VwGH die Frage, ob die Feststellung der Versicherungspflicht zu dem dem Konkurs unterworfenen Vermögen iSd § 1 KO zu rechnen ist, zwar nicht ausdrücklich behandelt, aber schon aufgrund der Sachentscheidung über die die Versicherungspflicht betreffende Beschwerde des Masseverwalters implizit bejaht; vgl auch E , 863/77, wo die Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung oder einer Formalversicherung als eine das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffende angesehen wird). |
Normen | AlVG 1977 §1 Abs1 lita; ASVG §4 Abs1 Z1; ASVG §4 Abs2; AVG §56; AVG §63 Abs1; AVG §9; KO §1 Abs1; KO §3 Abs1; KO §6 Abs1; VwRallg; |
RS 3 | Durch die Konkurseröffnung wurde dem Dienstgeber jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Adressat des in der Folge ergangenen Bescheides der belangten Behörde ist aber ausschließlich der Dienstgeber. Nur ihm gegenüber wird die Versicherungspflicht festgestellt und nur er ist in der Zustellverfügung als Empfänger genannt. Da dem Dienstgeber durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über die die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war, ist der Bescheid ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden (Hinweis B , 89/15/0058). Es hätte vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei des Berufungsverfahrens behandelt werden müssen, sodass der Bescheid der belangten Behörde an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre. |
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RS 4 | Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 legcit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E , 92/08/0256). Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gem § 4 Abs 2 ASVG erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG erlassen darf (Hinweis E , 92/08/0256; E , 97/08/0001). |
Normen | AlVG 1977 §1 Abs1 lita; ASVG §4 Abs1 Z1; ASVG §4 Abs2; AVG §56; AVG §9; KO §1 Abs1; KO §3 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
RS 5 | Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in unterschiedlicher Weise vertreten. Wird daher ein Bescheid in einer die Konkursmasse betreffenden Angelegenheit nur an den Gemeinschuldner adressiert und zugestellt, so wird er rechtlich nicht existent. Im Mehrparteienverfahren kann ein solcher Bescheid zwar existent werden, geht aber insoweit, als er intendiert, Rechtswirkungen in Bezug auf den Gemeinschuldner zu entfalten, ins Leere (Hinweis E , 98/08/0253). Wird daher in einem Bescheid die Versicherungspflicht zu einer Partei festgestellt, obwohl dieses Rechtsverhältnis nunmehr die Konkursmasse (und damit ein anderes Zurechnungssubjekt) betrifft, so vermag ein solcher Abspruch keine Rechtswirkungen zu erzeugen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in G, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des R. R. in G, vertreten durch Dr. Berit Mayerbrucker, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom , Zl. 120.800/5-7/98, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1) M. in G.; 2) Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1; 3) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65;
4) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist - Straße 1; 5) Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Steiermark, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 85), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von S 565,-- (EUR 41,06) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Am schloss R.R. (in der Folge Dienstgeber genannt) mit dem Erstmitbeteiligten eine als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab, in der sich der Erstmitbeteiligte auf unbestimmte Zeit verpflichtete, eine Desktopanlage und ein Desktopzentrum einzurichten und zu installieren sowie die technische Aufbereitung der Anlage bis zur produktionsreifen Herstellung von 4-Farb Druckstöcken und digitalen Bilddaten durchzuführen. Nach Installierung der Anlage hatte der Erstmitbeteiligte die Produktion von Druckstöcken in Form von seidenglatten Reprofilmen und Bilddaten durchzuführen. Als Entgelt wurde zunächst ein Pauschalbetrag von monatlich S 70.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner im Zeitraum vom bis für den Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom Folge und stellte fest, die Tätigkeit sei nicht voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstmitbeteiligte als auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jeweils fristgerecht Berufung.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom wurde über das Vermögen des Dienstgebers, Inhaber der nicht protokollierten Firma R.R. in G, der Konkurs eröffnet und Dr. G zum Masseverwalter ernannt.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) beiden Berufungen Folge und stellte in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark fest, der Erstmitbeteiligte sei auf Grund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber in der Zeit vom bis der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen. Der Bescheid richtete sich an den Dienstgeber, Inhaber der Firma R.R. in G. Während die Zustellung des Bescheides unter anderem an den Dienstgeber zu Handen eines Rechtsanwaltes verfügt wurde, ist der Masseverwalter dort nur in seiner Eigenschaft als Adressat der Zustellung an den Erstmitbeteiligten ("z.H.") genannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Masseverwalter erhobene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Von den mitbeteiligten Parteien hat nur die Steiermärkische Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss des genannten Gerichtes vom wurde der Konkurs über das Vermögen des Dienstgebers aufgehoben.
Gemäß § 3 Abs. 1 KO sind nach der Konkurseröffnung Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Konkursverwalter übt - angesichts der Tatsache, dass gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen ist - insgesamt in Bezug auf die Führung des Betriebes die gesetzlich auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners aus. Nach der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig (vgl. den Beschluss vom , Zl. 98/08/0253).
Die im Beschwerdefall interessierende Frage der Versicherungspflicht ist eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage; sie betrifft somit einen Anspruch, der wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen hat und der daher zur Konkursmasse zu zählen ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob die Feststellung der Versicherungspflicht zu dem dem Konkurs unterworfenen Vermögen im Sinne des § 1 KO zu rechnen ist zwar nicht ausdrücklich behandelt, aber schon aufgrund der Sachentscheidung über die die Versicherungspflicht betreffende Beschwerde des Masseverwalters implizit bejaht; vgl. auch das Erkenntnis vom , Zl. 863/77, wo die Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung oder einer Formalversicherung als eine das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffende angesehen wird).
Durch die Konkurseröffnung am wurde dem Dienstgeber jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Adressat des Bescheides der belangten Behörde vom ist aber ausschließlich der Dienstgeber. Nur ihm gegenüber wird die Versicherungspflicht festgestellt und nur er ist in der Zustellverfügung als Empfänger genannt. Da dem Dienstgeber aber durch die Konkurseröffnung am die Verfügungsfähigkeit über die die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war, ist der Bescheid ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden (vgl. den Beschluss vom , Zl. 89/15/0058). Es hätte vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei des Berufungsverfahrens behandelt werden müssen, sodass der Bescheid der belangten Behörde an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre.
Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann zwar auch Beschwerde erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist, vorausgesetzt dass der Bescheid (durch Zustellung an eine andere Verfahrenspartei) erlassen wurde und damit rechtlich in Existenz getreten ist. Letzteres liegt hier zwar vor, Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung durch den Masseverwalter wäre allerdings, dass durch den angefochtenen Bescheid in die Rechtssphäre der Masse eingegriffen wurde. Wurde nämlich durch den Bescheid in diese Rechtssphäre nicht eingegriffen, dann fehlt dem Masseverwalter schon aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation, woran auch die Zustellung des Bescheides an ihn nichts zu ändern vermöchte.
Der angefochtene Bescheid greift in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Masseverwalters aber aus folgenden Gründen nicht ein:
Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0256 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG erlassen darf (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0256 und jenes vom , Zl. 97/08/0001).
Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in unterschiedlicher Weise vertreten (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 9 AVG, E 35, wiedergegebene Rechtsprechung). Wird daher ein Bescheid in einer die Konkursmasse betreffenden Angelegenheit nur an den Gemeinschuldner adressiert und zugestellt, so wird er rechtlich nicht existent (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 33). Im Mehrparteienverfahren kann ein solcher Bescheid zwar existent werden, geht aber insoweit, als er intendiert Rechtswirkungen in Bezug auf den Gemeinschuldner zu entfalten, ins Leere (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0253). Wird daher in einem Bescheid die Versicherungspflicht zu einer Partei festgestellt, obwohl dieses Rechtsverhältnis nunmehr die Konkursmasse (und damit ein anderes Zurechnungssubjekt) betrifft, so vermag ein solcher Abspruch keine Rechtswirkungen zu erzeugen.
Der angefochtene Bescheid stellte (erstmals und in Abweichung von den Vorinstanzen) die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten nicht nur im Verhältnis zum Gemeinschuldner fest, er war auch nur an den Gemeinschuldner adressiert. Er vermochte diesem gegenüber aufgrund der mittlerweile erfolgten Konkurseröffnung aber keine Rechtswirkungen mehr zu erzeugen, insbesondere auch nicht zu bewirken, dass aufgrund dieses Bescheides zwischen dem Erstmitbeteiligten und dem Gemeinschuldner im angegebenen Zeitraum von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Der Bescheid vermochte aber ein solches Rechtsverhältnis auch nicht zur Konkursmasse herzustellen, weil er nicht an den Masseverwalter gerichtet gewesen ist. Der angefochtene Bescheid greift daher - ungeachtet des Umstandes, dass er erlassen wurde - weder in die Rechtssphäre der Masse, noch in die des Gemeinschuldners ein. Er geht insoweit ins Leere.
Da der Masseverwalter demnach im Verwaltungsverfahren durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werden konnte, ist er auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei (wie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0023).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AlVG 1977 §1 Abs1 lita; ASVG §35 Abs1; ASVG §4 Abs1 Z1; ASVG §4 Abs2; AVG §10 Abs1; AVG §38; AVG §56; AVG §63 Abs1; AVG §9; KO §1 Abs1; KO §1; KO §3 Abs1; KO §6 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Masseverwalter Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Stellung des Vertretungsbefugten Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2001:1998080405.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-65781