VwGH 08.09.1998, 98/08/0239
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Einem Wiederaufnahmeantrag ist keine Folge zu geben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmsgründe geltend macht noch Angaben iSd § 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigte sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1991/06/06 91/09/0059 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über den Antrag des H in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom , Zl. 96/08/0041, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Beschluß vom , Zl. 95/08/0149-6, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Unterfertigung und allfälligen Ergänzung der von ihm selbst verfaßten Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sozialhilfeangelegenheit nicht stattgegeben.
Einem mit Verfügung vom erteilten Auftrag, Mängel der Beschwerde zu beheben, erfüllte der Beschwerdeführer nicht. Das Beschwerdeverfahren wurde daher mit Beschluß vom , Zl. 95/08/0149-10, gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Mit einem zur Zl. 96/08/0041 protokollierten Schreiben vom verlangte der Beschwerdeführer daraufhin eine Überprüfung des Beschlusses vom , Zl. 95/08/0149-10, durch den Senat.
Mit Beschluß vom , Zl. 96/08/0041, wurde dieser Antrag zurückgewiesen, da in den das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ein weiteres Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Gerichtshofes nicht vorgesehen sei.
Mit Schreiben vom beantragt der Beschwerdeführer nunmehr die Wiederaufnahme des mit Beschluß vom , Zl. 96/08/0041, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Er habe den im Juli 1996 durch die Post erhaltenen Beschluß wieder mit einer Begründung an den Verwaltungsgerichtshof zurückgeschickt. Wenn er einen Beschluß mit einer Begründung zurückschicke, so sei der Beschluß nicht rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof hätte ihm den Beschluß nochmals zusenden sollen. Vielleicht hätte er diesen dann auch angenommen und die Wiederaufnahme des Verfahrens angestrebt. Der Beschluß vom sei ihm aber nicht mehr zugestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hätte den Beschwerdeführer ferner vorladen sollen, "sodaß wir gemeinsam den Schriftsatz vom erstellen können". Es sei daher unbegründet, sein Einschreiten abzulehnen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte ihn auch durch eine mündliche Rechtsbelehrung darauf hinweisen sollen, daß es noch einen weiteren Rechtszug (gemeint wohl: Wiederaufnahme) gäbe. Aus den vorgenannten Gründen sei ganz deutlich zu erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsvorschriften gröblichst verletzt habe, sodaß er sich gezwungen sehe, diesen Wiederaufnahmeantrag einzubringen.
Der die Wiederaufnahme des Verfahrens regelnde § 45 VwGG lautet auszugsweise:
"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(4)...
(5)..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat als letzte nationale Instanz zu entscheiden; ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen. Auch die im § 45 VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur. Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt, und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist (vgl. dazu etwa die bei H. Mayer, B-VG2(1997), wiedergegebenen Ausführungen zu § 45 VwGG unter Zitierung von Vorjudikatur(. Einen Hinweis für den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit dieses außerordentlichen Rechtsbehelfes sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz weder für Erkenntnisse noch für Beschlüsse vor. Auch ist dem Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Vorladung des Beschwerdeführers zu einer "gemeinsamen Verbesserung" einer mangelhaften Beschwerde fremd.
Die Verbindlichkeit eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes tritt mit dessen Zustellung an die Partei ein. Eine allfällige "Zurückstellung" eines Erkenntnisses oder Beschlusses (mit oder ohne Begründung) an den Verwaltungsgerichtshof ändert daran nichts. Ebenso ist das Erkenntnis oder der Beschluß nicht - wie der Antragsteller meint - neuerlich zuzustellen.
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens macht somit keinen der im § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend und enthält auch keine Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGG. Die Aussichtslosigkeit dieses Antrages ist offenkundig, weshalb sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen erübrigte (vgl. z.B. den Beschluß vom , Zl. 91/09/0059).
Dem unbegründeten Wiederaufnahmeantrag war daher mit Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung keine Folge zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1998080239.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-65779