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VwGH 12.05.1998, 98/08/0013

VwGH 12.05.1998, 98/08/0013

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Wird eine GmbH nach dem Amtslöschungsgesetz infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, so ist ihre Rechtspersönlichkeit beendet, sofern und solange kein Aktivvermögen vorhanden ist (hier: Gegen die bf Gesellschaft konnte der angefochtene Bescheid, soweit diese ihre rechtliche Existenz VOR der Zustellung dieses Bescheides an die Mitbeteiligten bereits verloren hatte, weder in Rechtskraft erwachsen, noch kann diese - aufgrund ihrer vollständigen Vermögenslosigkeit rechtlich nicht mehr existente - Gesellschaft vor dem VwGH gegen diesen Bescheid Beschwerde führen).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die durch D, Rechtsanwalt in I, namens der LGU Landschaft-Garten-Umwelt-Vertriebsgesellschaft m.b.H. in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom , Zl. 120.140/4-7/97, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. P, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, 2. Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien,

4. Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, Schöpfstraße 5, 6020 Innsbruck, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Dr. Franz-Rehrl-Platz 5, 5020 Salzburg) eingebrachte Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten zur LGU Landschaft-Garten-Umwelt-Vertriebsgesellschaft m.b.H. in der Zeit vom bis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG festgestellt.

In der namens der LGU-Landschaft-Garten-Umwelt-Vertriebsgesellschaft m.b.H. eingebrachten Beschwerde wurde u. a. vorgebracht, daß ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , auf welches sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil die Beschwerdeführerin noch während der Rechtsmittelfrist am den Antrag gestellt habe, über ihr Vermögen den Konkurs zu eröffnen. In weiteren Schriftsätzen hat der Beschwerdevertreter über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom , S 94/94, der Konkursantrag der LGU mangels Vermögens abgewiesen worden sei. Am sei die Löschung der LGU gemäß § 2 Amtslöschungsgesetz erfolgt (dazu wurde ein entsprechender Firmenbuchauszug des Landes- als Handelsgericht Innsbruck vom vorgelegt). Seit dem (dem Tag, an dem der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, S 94/94, ausgefertigt wurde) verfüge die LGU über keinerlei Vermögen mehr.

Wird eine GesmbH nach dem Amtslöschungsgesetz infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, so ist ihre Rechtspersönlichkeit beendet, sofern und solange - wie hier - kein Aktivvermögen vorhanden ist (vgl. Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 690 und 726, an der zuletzt angegebenen Stelle mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ferner OGH NZ 1988, 82; ecolex 1991, 466; RdW 1998, 75).

Ungeachtet dessen, daß der angefochtene Bescheid, der keine Forderung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, infolge seiner Zustellung an die mitbeteiligten Parteien rechtlich existent geworden ist, kann er gegen die beschwerdeführende Gesellschaft, soweit diese ihre rechtliche Existenz vor der Zustellung dieses Bescheides bereits verloren hatte, weder in Rechtskraft erwachsen, noch kann diese - aufgrund ihrer vollständigen Vermögenslosigkeit rechtlich nicht mehr existente - Gesellschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid Beschwerde führen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien
Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080013.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-65775